Wer lügt ist schuldig?
Zugegeben. Der Fall, welcher durch eine der Strafkammern des Landgerichts (LG) Aachen zu entscheiden war, hatte es in sich. Auch wenn er auf den ersten Blick gar nicht so vertrackt zu sein schien. Immerhin blieb am Tatort eine Waffe zurück. An der befanden sich Spuren, die auf DNA untersucht werden konnten. Die DNA-Spuren wurden zwei Verursachern (A und B) zugeordnet. Damit hatte die Polizei zwei Tatverdächtige. Hatte sie damit auch den Täter?
Die gerichtliche Klärung dieser Frage gestaltete sich schwierig und überforderte letztendlich die für das Verfahren zuständige Strafkammer des LG Aachen, sodass der Bundesgerichtshof (BGH) einschreiten musste. Die Geschichte nahm ihren Anfang in einem Imbiss. Der spätere Täter bestellte ein Schnitzel. Als sich die Verkäuferin zum Kühlschrank hin und vom Täter abwendete, nutzte dieser die sich ihm damit bietende Gelegenheit, der Verkäuferin ein Messer an den Hals zu setzen und „Kohle raus!“ zu fordern. Ebenso kurz wie eindeutig fiel die Antwort der Verkäuferin aus: „Nö“. Die verbale Abfuhr erfuhr Bekräftigung durch Schläge mit der Küchenzange. Der flüchtende Täter konnte noch ein paar Scheine aus der Kasse schnappen, ließ aber das Messer zurück. Eine der daran gesicherten DNA-Spuren führte zu A. Der nämlich war bei der Polizei nicht unbekannt. So konnte die Kripo auf von ihm stammendes Vergleichsmaterial in der DNA-Datenbank zurückgreifen. Treffer! Sollte man meinen. Doch A kam als Täter für den Überfall auf den Imbiss nicht in Betracht. Er war nämlich tags zuvor wegen einer anderen Straftat festgenommen worden und befand sich zum Zeitpunkt des Überfalls auf den Imbiss im Polizeigewahrsam.
Aber immerhin konnte A etwas dazu beitragen, wer das aus seiner Wohnung stammende Messer gehabt und damit den Raub begangen haben könnte. So gerieten die Ermittler an B. Die zweite DNA-Spur auf der Tatwaffe konnte ihm zugeordnet werden. Und zwar mit einer biostatistischen Wahrscheinlichkeit von eins zu zehn Milliarden. Der bestritt, mit der Sache etwas zu tun zu haben. Mit der Verkäuferin aus dem Imbiss wurde eine Wahllichtbildvorlage durchgeführt. Die erkannte ihn tatsächlich nicht als Täter wieder. Mehr noch: Sie zeigte auf das Foto einer ganz anderen Person und erklärte, dass es sich mit einer 90%igen Sicherheit bei dieser Person um den Täter handeln würde.
Zwei Tatverdächtige und kein Täter. Weit gefehlt. Jedenfalls aus Sicht der Staatsanwaltschaft. Die ließ sich von den Ergebnissen ihres eigenen Ermittlungsverfahrens nicht so leicht aus der Ruhe bringen und klagte an; nämlich B wegen Raubes. Der bestritt auch weiterhin, irgendetwas mit dem Überfall auf die Imbissverkäufern zu tun zu haben. Doch die Staatsanwaltschaft blieb unbeirrt und die zuständige Strafkammer folgte ihr, indem sie die Anklage zuließ und das Hauptverfahren gegen B eröffnete. Damit gab das Gericht zu erkennen, dass es von einer hohen Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung des bestreitenden B ausging.
In dieser Not suchte B nach ihn entlastenden Umständen. So versuchte er zu erklären, wie seine DNA an die Tatwaffe gelangt sein könnte. In seiner Vernehmung vor Gericht sagte er dazu aus, dass er sich in der Wohnung des A, dem das Messer gehörte, aufgehalten habe. Es seien bei der Gelegenheit Drogen konsumiert worden. Das Messer habe dazu gedient, die Drogen zu zerkleinern. Als es dann rumlag, habe er – B – es auch mal in die Hand genommen. A und seine Gäste wurden dazu vernommen. Es mag nicht überraschen, aber die Geschichte vom Drogenkonsum wollte niemand bestätigen. Und deshalb sah das Gericht Bs Einlassung als widerlegt an. In den Augen des Gerichts hatte er gelogen. Und dieser Umstand war ausschlaggebend für die Überzeugung des Gerichts, dass B der Täter sein musste. Es verurteilte B wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren.
Mit der Frage, ob Spuren auf der Tatwaffe auf weitere Spurenverursacher und damit auf weitere Tatverdächtige schließen lassen, hat sich das Gericht ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe gar nicht erst befasst. Ebenso wenig mit der Möglichkeit, dass das Messer von einem nicht ermittelten Täter benutzt wurde, der gar keine Spuren an der Waffe hinterlassen hat. Das waren der Fehler zu viel. Der BGH hat das Urteil in der Revision aufgehoben.