Beamte wollen nicht nur erfolgreich verteidigt sondern auch gut versorgt sein.

Meine Mutter war eine Frau, die kein Blatt vor den Mund nahm. In den Straßen Berlins groß geworden, war ihr eine klare, unmissverständliche Ausdrucksweise eigen. Von ihr erfuhr ich, dass es an einer Holzkiste nichts zu löten gibt. Und wenn etwas sein Ende gefunden hatte und nicht mehr zu ändern war, dann war es oft der Satz „Klappe zu, Affe tot.“, der vor meinem inneren Auge den Berliner Zoo auftauchen und mich mit der Frage ratlos zurück ließ, weshalb nun ausgerechnet ein Bewohner des Primatenhauses dran glauben musste. Die Geschichte, die mir jüngst von einem verzweifelten, mich um Rat bittenden Mandanten berichtet wurde, hätte sie vermutlich mit „Operation gelungen, Patient tot“ kommentiert. 

Es ist die Geschichte eines Pensionärs. Ein älterer Herr mit weißer Weste, der sich noch nie etwas hatte zu Schulden kommen lassen. Bis es dann kurz vor seinem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis zu einigen Unregelmäßigkeiten gekommen sein soll. Er wird angeklagt. Noch bevor es in die Hauptverhandlung geht, sucht sein damaliger Verteidiger das Gespräch mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft. Seinem Mandanten hatte er einen Deal in Aussicht gestellt. Oder wie es heute in der Strafprozessordnung (StPO) heißt: eine Verständigung.

Dem Ruheständler hatte die Vorstellung von einer kurzen Verhandlung, die ihn nervlich nicht so arg belasten würde, gut gefallen. Also kein Bestreiten, keinen Konflikt mit Staatsanwaltschaft und Gericht. Der Peinlichkeit, die mit der Vernehmung von Zeugen einhergehen würde, könnte man aus dem Weg gehen. Der angeklagte Pensionär müsste nur alles eingestehen, was in der Anklageschrift über ihn behauptet wird. Auch wenn es nicht alles genau so gewesen war, und er sich längst nicht alles hatte zu Schulden kommen lassen , wie es vom Staatsanwalt behauptet wurde. Dafür würde es aber schnell gehen, und er könnte den Verhandlungssaal nach kurzem Prozess bald wieder verlassen.

Der Preis, den der Angeklagte dafür zahlen sollte, schien ihm günstig zu sein. Ein Jahr Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Dass der Preis tatsächlich sehr viel höher war, ahnte der Ruhestandsbeamte nicht. Zum Verhängnis wurde ihm, dass es auch seinem Verteidiger an jeglicher Ahnung hinsichtlich der Risiken eines solchen Deals mangelte. Zumindest das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) war dem damaligen Rechtsanwalt meines Mandanten wohl unbekannt. Besagtes Gesetz sieht vor, dass ein Pensionär im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung unter bestimmten Voraussetzungen automatisch seine Rechte als Ruhestandsbeamter verliert. Also seine Ansprüche auf die Bezüge als Ruheständler. Besagte Voraussetzungen sind schnell aufgezählt. Die abgeurteilte Tat muss noch während der Dienstzeit begangen worden sein, und das Gericht erkennt auf mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe (§ 41 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz). So wie in diesem Fall.

Operation gelungen; das Strafverfahren wurde ohne großes Aufsehen sehr schnell über die Bühne gebracht. Patient – nein, nicht tot. Aber arm. Zum Glück für den Mandanten, war das nicht der einzige Fehler, der in diesem Verfahren gemacht wurde. Womöglich ist ja noch nicht Klappe zu, Affe tot.

 

Kiffer reden sich regelmäßig um Kopf und Kragen.

Zu erkennen, dass man in eine Falle geraten ist, löst kein schönes Gefühl aus. Geradezu schauderlich wird die Vorstellung von der Gefangenschaft in einer Falle, deren Konstruktion den Fluchtreflex des in Gefangenschaft Geratenen ausnutzt. So wie die Schlinge, die sich bei dem Bemühen, den Hals aus ihr zu befreien, sich enger zusammenzieht. Die Wirkung dieser perfiden Konstruktion wird in der Regel viel zu spät durchschaut. So geht es nicht selten Erwerbern von Cannabis mit ihren ersten unbedachten Äußerungen gegenüber der Polizei. Anstatt zu schweigen, wird geredet. Und das dann häufig um Kopf und Kragen.

Seinen Ausgang nimmt das Drama häufig an einem der innerstädtischen Umschlagplätze für Drogen. Neben den Anbietern verbotener Rauschmittel liegen dort auch Polizeibeamte in Zivil in der Erwartung kaufwilliger Interessenten auf der Lauer. Denn anders, als man annehmen möchte, ist das Ermittlungs- und Verfolgungsinteresse der Polizei kaum auf die Anbieter und ihre Hintermänner und -frauen gerichtet. Die den Markt und die Händler in den Fokus nehmende Polizeiarbeit ist viel zu mühseelig und deshalb bei den Gesetzeshütern unbeliebt. Schnellen Erfolg hingegen verspricht es, den Konsumenten des Rauschgifts nachzustellen. Der nach dem Erwerb geringer Mengen von Drogen ergriffene Konsument ist häufig auf Anhieb sehr viel auskunftsbereiter als der im Umgang mit Vertretern der Strafverfolgungsbehörden erfahrene Straßenhändler.

Die Erfahrung lehrt: Je weicher die Droge, umso nachgiebiger ihr Konsument. Häufig sind es Konsumenten von Cannabis, die beim Anblick einer Polizeimarke jegliche Ruhe und Gelassenheit schwinden lassen. Nahezu panisch werden beschwichtigende Erklärungen zum eigenen Konsumverhalten gesucht und abgegeben. Dabei sollten gerade Angaben dazu gut überlegt und durchdacht sein. Nicht etwa deshalb, weil besagte Angaben für ein mögliches Strafverfahren von besonderer Bedeutung wären. Gefährlich wird es vielmehr für den Führerschein. Und dazu brauchen weder der Erwerb noch der Konsum von Marihuana oder Haschisch in irgendeinem Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs gestanden haben.

In puncto Fahrerlaubnis ist Cannabis gegenüber allen anderen illegalen Drogen privilegiert. Ob LSD, Amphetamin, Kokain oder Heroin; allein der Konsum lässt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen grundsätzlich und ohne Ausnahme entfallen. So schreibt es das Gesetz – die Fahreignungsverordnung (FeV) – vor. Erfährt die Fahrerlaubnisbehörde davon, wird sie die Fahrerlaubnis gänzlich unabhängig davon entziehen, ob unter dem Einfluss des Rauschmittels ein Kraftfahrzeug geführt wurde oder auch nicht. Der Führerschein ist auf jeden Fall weg. Anders beim Konsum von Cannabis, bei dem die Fahreignungsverordnung (FeV) danach unterscheidet, ob der Fahrerlaubnisinhaber nur gelegentlich oder regelmäßig konsumiert. Wer Cannabis nur gelegentlich konsumiert, muss um seinen Führerschein nicht bangen, solange der Konsum und das Fahren strikt von einander getrennt werden. Wer sich niemals ans Steuer eines Kraftfahrzeugs setzt, wenn er gekifft hat bzw. der Wirkstoff THC im Blut noch nachweisbar ist (Nachweisgrenze bei 1,0 ng THC je Milliliter Blut), muss um seinen Führerschein nicht bangen, wenn er ab und zu mal zum Joint greift.

Wer aber nicht nur gelegentlich sondern regelmäßig Cannabis konsumiert, gilt nach der Fahreignungsverordnung (FeV) allein aufgrund der Regelmäßigkeit seines Konsums als ungeeignet. Erlangt die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von solchem Konsumverhalten eines Fahrerlaubnisinhabers, muss dieser mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis rechnen. Dafür, dass die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis vom Umfang des Konsumverhaltens erlangt, sorgt ausgerechnet der Kiffer häufig selbst. Denn das vom ertappten Käufer der Droge empfundene Bedürfnis, sich gegenüber der Polizei als harmlosen kleinen Fisch darzustellen, den  zu verfolgen gar nicht lohnt, verleitet immer wieder zu Offenbarungen wie diesen:

„Ich kiffe ja nur an den Wochenenden. Wenn’s hoch kommt von Freitagabend an bis Sonntagnachmittag. Die Woche über eigentlich gar nicht.“ Oder: „Immer nur abends; also erst nach Feierabend. Und dann auch nur ein zwei Joints. Ich muss ja nächsten Morgen immer wieder früh raus.“ Das, was dem die Anzeige aufnehmenden Polizeibeamten signalisieren soll, dass hier doch ein für die Ermittlungsbehörden völlig unbedeutender Konsument von Kleinstmengen  vor ihm steht, ist ein Eingeständnis regelmäßigen Konsums. Mit der gesetzlichen Folge, dass die Fahrerlaubnisbehörde an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu zweifeln hat.