Fehlurteile

„Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen.“ Mit dieser lakonischen Feststellung hat der Kabarettist Dieter Hildebrandt schon vor vielen Jahren der zur Volksweisheit gewordenen Erkenntnis, dass es nicht ausreicht, im Recht zu sein, man müsse es auch bekommen, eine weitere Formulierung  hinzugefügt. Dabei konnte er, als er sein Misstrauen gegenüber den Leistungen der Justiz so zum Ausdruck brachte, die ungezählten Fehlurteile, die die Strafjustiz in der Folgezeit in Sachen „Fühererschein“ landauf landab noch zustande bringen sollte, gar nicht kennen. Gemeint sind die zahlreichen Strafverfahren, an deren Ende die Inhaber von EU-Fahrerlaubnissen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu Geld- oder gar Freiheitsstrafen verurteilt wurden, obwohl sie unschuldig waren. Weiterlesen

Wertvolle Freiheit – Teure Flucht

Es ist das Thema, das unserem Bundespräsidenten besonders am Herzen liegt; der Wert der Freiheit. Wenn uns etwas viel Wert ist, sollte es uns auch etwas kosten dürfen. Aber was und wie viel? Einen Beitrag zur Beantwortung dieser Frage hat Anfang des Jahres der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem interessanten Urteil geleistet. Weiterlesen

Nur mal anfassen.

Oder nur mal in der Hand halten. Sonst nichts weiter. Nichts weiter damit anstellen. Nicht reinsprechen. Nichts eingeben. Nichts tippen. Nichts drücken. Höchstens eine Taste. Und die auch nur einmal. Einmal kurz. Ohne hinzusehen. Wo sich die Taste mit dem roten Telefonhörer befindet, weiß man ja auch ohne langes Draufschauen.

Nur mal kurz „wegdrücken“. Weil man gerade nicht reden kann. Reden schon. Man darf nur gerade nicht telefonieren. Weil das beim Autofahren verboten ist. Jedenfalls ohne Freisprechanlage. Deshalb wird mal kurz „weggedrückt“. Das ist ja kein Telefonieren. Eher das Gegenteil davon.

Man kann ja noch nicht mal davon sprechen, dass ein Telefonat beendet werde. Dazu hätte es ja eins geben müssen. Hat es ja nicht. Der Anrufer ist ja ab- oder zurückgewiesen worden. Mit einem Druck des linken Daumens auf die Taste mit dem roten Telefonhörer. Das soll verboten sein? Dafür gibt es schon eine Geldbuße – Punkte noch dazu? Weiterlesen

Fahrerflucht nach Verkehrsunfall mit dem Einkaufswagen?

Soll vorkommen; und dann auch als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort strafbar sein. Das meint jedenfalls das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einer seiner jüngeren Entscheidungen. Wie kommt man auf so etwas, wenn man bei der Anwendung des Gesetzes dessen Wortlaut zur Verfügung hat? Indem man ihn dehnt und zieht und weitet, bis es passt.

„Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er (…) zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat (…), wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ So jedenfalls hat es der Gesetzgeber in § 142 Abs. 1 StGB formuliert. Dass man nicht unbedingt ein Fahrzeug geführt haben muss, um als Täter einer so genannten Unallflucht in Frage zu kommen, ergibt sich schon daraus, dass das Gesetz dem Unfallbeteiligten eine Pflicht auferlegt. Und das kann auch ein Fussgänger sein. Aber doch wohl „im Straßenverkehr“! Oder hat sich der Gesetzgeber auch den Kunden eines Supermarktes vorgestellt, der seinen Einkaufswagen über den Kundenparkplatz schiebt und dabei gegen ein parkendes Fahrzeug stößt.

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf handelt es sich bei dem beschriebenem Geschehen um einen Unfall im Straßenverkehr. Denn auch auf der Straße gibt es den so genannten „ruhenden Verkehr“. Die auf einem Kundenparkplatz geparkten Fahrzeuge seien demselben Risiko ausgesetzt wie jene im ruhenden Verkehr. Und mit dem Wegrollen eines Einkaufswagens realisiere sich eine für das abgeparkte Fahrzeug ganz typische Gefahrensituation. Deshalb begeht nach Überzeugung der Oberrichter ein strafbares unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach einem Unfall im Straßenverkehr, wer sich beim Einkaufen nicht fair verhält. Und das kann dann auch schon mal die Fahrerlaubnis kosten. Kommt nur auf die Höhe des Schadens an.

Keine Strafe ohne Gesetz! Ein rechtstaatlicher Grundsatz mit Verfassungsrang. Nachzulesen in Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB. Wäre auch mal wieder die Lektüre wert; sogar für OLG-Richter.

Dass ein Polizist bis Drei zählen kann, reicht nicht.

Rot ist nicht gleich Rot? Eine Erkenntnis aus der Farbenlehre? Das mag sein. Jedenfalls im Ordnungswidrigkeitenrecht wird beim Rot differenziert; genauer gesagt beim Rotlichtverstoß und seinen Folgen. Der einfache wird vom qualifizierten Rotlichtverstoß unterschieden. Und unterschiedlich fällt dann auch die Sanktion aus. Wer die Haltelinie überfährt, obwohl die Ampel schon länger als eine Sekunde auf Rot stand, muss zusätzlich zur Geldbuße mit einem Fahrverbot rechnen. So sieht es Ziffer 132.3 des Bußgeldkatalogs vor. Da sollte man schon mal genauer hinschauen, wie die Dauer der Rotphase ermittelt wurde.

Das sollte schon gelten, wenn so genannte Blitzerampeln im Spiel sind. Auch wenn es sich dabei um standardisierte Messverfahren handelt, müssen Mindestvoraussetzungen eingehalten werden. Dazu gehört beispielsweise eine gültige Eichung der Anlage. Eine kritische Prüfung ist erst recht geboten, wenn der Vorwurf, einen qualifizierten Rotlichtverstoß begangen zu haben, auf die Beobachtungen von Polizeibeamten gestützt werden. Häufig handelt es sich dabei um Schätzungen, die grundsätzlich ein erhöhtes Risiko der Fehlerhaftigkeit in sich bergen. Durch gewissenhaftes Befragen der als Zeugen zu vernehmenden Polizeibeamten sind die Grundlagen der Schätzung zu ermitteln. Nicht selten treten dabei Umstände zu Tage, die ganz erhebliche Risikoabschläge rechtfertigen, so dass letztendlich die Anordnung eines Fahrverbots vermieden werden kann. So hat es auch jüngst wieder das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden. Es verlangt vom Tatrichter eine wertende Auseinandersetzung mit den Grundlagen und dem Beweiswert der von Polizeibeamten ihren Anzeigen zugrunde gelegten Schätzungen. Ein weites Feld für den Verteidiger in Verkehrssachen.

Khat ohne Chance auf Privilegierung

Khat, Kath, Gat sind nicht die missglückten Versuche, der orthografisch nicht zu beanstandenden Abkürzung des Wortes „Katalysator“ auf die Spur zu kommen, sondern die verschiedenen Schreibweisen einer aus Afrika stammenden Droge, die durch Kauen der Blattspitzen des Kathstrauchs konsumiert wird. Dort, wo besagter Strauch wächst, – im Jemen, in Somalia, Dschibuti, Äthiopien, Kenia –  ist Khat eine Kulturdroge, deren Konsum zum Alltag gehört, wie in unseren Breitengraden der Konsum von Alkohol. Es wird ihm eine dem Coffein vergleichbare anregende Wirkung nachgesagt. Hierzulande misstraut man dem auch als Abessinischem Tee bezeichneten floralen Erzeugnis. Insbesondere wenn der Konsument als Führer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilnehmen will. Weiterlesen

„Pedalbetriebene Abnormität“

Darum handelt es sich nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster bei sogenannten „Bierbikes“; also jenen durchaus kurios anmutenden vierrädrigen, durch Muskelkraft angetriebenen Vehikeln, bei denen die auf Pedale wirkende Kraft durch Ketten auf die Räder übertragen wird. Es ist wohl gerade die Art der Kraftübertragung, die zur Einordung solcher Gefährte als Fahrräder verleitet. Und dies, obgleich die Ausmaße mit etwa 5 m Länge und 2,25 m Breite sowie die Anordnung der Sitzgelegenheit um einen einem Schanktresen nachempfundenen Tisch und letztendlich das unter anderem aus einer Zapfanlage bestehende Zubehör, so gar nicht an ein Fahrrad herkömmlicher Bauart erinnern wollen. Das OVG Münster hatte nun jüngst zu entscheiden, ob der Betrieb eines solchen gerade mal Marschgeschwindigkeit von 6 km/h erreichenden Fahrzeugs zu untersagen ist.

Dass es sich beim Fahrradfahren auf der Straße um eine vom Gemeingebrauch gedeckte Nutzung derselben handelt, die keiner ausdrücklichen Genehmigung bedarf, muss nicht unbedingt ausgiebig erörtert werden. Aber wie verhält es sich mit der Nutzung eines Fahrzeugs, dass im Grunde genommen wie ein Fahrrad, oder sagen wir mal: wie ein Tandem funktioniert? Das OVG hat die Frage beantwortet, indem es die Funktionsweise des Fahrzeugs als nicht maßgeblich eingestuft hat. Von entscheidender Bedeutung sei nicht die Betrachtung des Fortbewegungsmittels sondern die der Straße. Insbesondere des Zwecks, dem die Straße dient. Und das ist nun mal der Verkehr. Der Zweck des Bierbike bestehe hingegen vorrangig im geselligen Konsum von Alkohol. Die Fortbewegung und die Beförderung von Personen sei ein erkennbar nachrangiges Anliegen der Nutzer der fahrbaren Theke. Und deshalb stellt der Betrieb eines sogenannten Bierbikes eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Straße dar und kann somit untersagt werden.

Irgendwann muss ja mal Schluss sein!

Eintragungen in dem beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) in Flensburg geführten Verkehrszentralregister (VZR) unterliegen der Tilgung. Nach Ablauf bestimmter, gesetzlich festgelegter Fristen sind sie zu löschen. Aber auch schon vor ihrer Löschung dürfen Eintragungen gegen die sie betreffenden Fahrerlaubnisinhaber nicht uneingeschränkt verwendet werden. Die Regelungen dazu sind im Straßenverkehrsgesetz (StVG) zu finden. Zu verstehen sind sie nicht immer gleich. Und so fühlt sich manche Fahrerlaubnisbehörde verleitet, die Wirkungen von Registereintragungen zu Lasten der Betroffenen auszudehnen; weit über das gesetzlich Erlaubte hinaus.

Beispielsweise unterliegen die Eintragungen wegen mancher strafgerichtlicher Entscheidungen zwar einer zehnjährigen Tilgungsfrist. Berücksichtigt werden dürfen diese Eintragungen aber nur insoweit, als es um die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis geht. Nun war eine im Zuständigkeitsbereich des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Sachsen-Anhalt ansässige Fahrerlaubnisbehörde auf die Idee gekommen, gegen einen Fahrerlaubnisinhaber die Teilnahme an einem so genannten Aufbauseminar anzuordnen. Im entsprechenden Bescheid führte die Behörde aus, dass der Betroffene insgesamt vierzehn Punkte erreicht habe.

Bei ihrer Rechnung berücksichtigte die Behörde allerdings auch sieben Punkte aus einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Anstiftung zu einer Trunkenheitsfahrt, die immerhin schon knapp sechs Jahre zurücklag, als die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar erging. Dabei ist das Gesetz anders zu verstehen. Man muss sich allerdings der Mühe unterziehen, den Paragraphen bis zum achten Absatz aufmerksam zu lesen. Dann ist es gar nicht so schwer. Eintragungen wie die hier in Rede stehende werden zwar erst nach zehn Jahren getilgt. Aber schon nach fünf Jahren dürfen sie nur noch für Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörde über Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis herangezogen werden.

Die Behörde zeigte sich bei der Anwendung des Gesetzes kreativ und argumentierte, dass die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar ja in gewisserweise zur Vorbereitung der Entziehung diene; im Sinne einer Vorstufe. Das in erster Instanz angerufene Verwaltungsgericht ließ sich davon noch beeindrucken. Das OVG entschied in zweiter Instanz für den Führerscheininhaber und kassierte die Anordung der Behörde.

Ein mal zwei macht sechs?

Sechs Punkte? Weil zweimal hintereinander geblitzt? In der Regel schon. Aber auf einer Fahrt? Kommt drauf an. Worauf?

Auf den unmittelbaren zeitlich-räumlichen Zusammenhang. Wie er sich beispielsweise bei einer Fahrt auf der A9 ergeben kann. Auf dem durch Thüringen verlaufenden Teilstück sind in dichter Folge Verkehrsüberwachungsanlagen installiert, mit denen die Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkung überwacht werden. Wer hier von einem Blitzer in den nächsten fährt, könnte während einer einzigen Fahrt sein Punktekonto in Flensburg so beträchtlich erhöhen, dass er am Ziel seiner Reise gewissermaßen ohne Fahrerlaubnis ankommt. Jedenfalls, wenn man die strenge Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zugrunde legt, wonach in der Regel die einzelnen Verkehrsverstöße im Verhältnis der sogenannten Tatmehrheit zueinander stehen. Das heißt: Es liegen mehrere Taten vor, und jede wird mit entsprechender Sanktion nach dem Bußgeldkatalog geahndet.

Eine Ausnahme von dieser Regel hat jüngst das örtlich zuständige Amtsgericht Suhl angenommen. Im Fall eines Autofahrers, der innerhalb von zehn Kilometern mit nahezu gleich hoher Geschwindigkeit mehrmals geblitzt worden war, ging das Gericht von einem unmittelbaren zeitlich-räumlichen Zusammenhang zwischen beiden Geschwindigkeitsverstößen aus. Eine diesen Zusammenhang auflösende Verkehrssituation konnte das Gericht im Nachhinein nicht feststellen.

Das waren doch keine 150m?!

Stimmt, es waren lediglich 98m, die zwischen dem Radargerät und dem die Geschwindigkeitsbeschränkung aufhebenden Verkehrszeichen lagen. Der Abstand hätte aber mindestens 150m betragen müssen. So sehen es die in den Bundesländern geltenden Verkehrsüberwachungserlasse vor. Nur in begründeten Ausnahmefällen dürfen die eine Geschwindigkeitsmessung durchführenden Polizeibeamte diesen Mindestabstand unterschreiten.

Ein Ausnahmefall liegt beispielsweise vor, wenn die Strecke, auf der eine Geschwindigkeitsbeschränkung durch Verkehrszeichen angeordnet ist, weniger als 300m misst, und schon deshalb die Einhaltung der für die Geschwindigkeitsmessung im Straßenverkehr aufgestellten Regeln nicht zulässt. Ein Richter, der wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße verhängt und womöglich ein Fahrverbot anordnet, obwohl die Messbeamten besagte Regel verletzt haben, muss sich in seinem Urteil mit der Frage auseinandersetzen, ob ein begründeter Ausnahmefall vorlag.

Fehlt es im amtsgerichtlichen Urteil an Ausführungen dazu – vielleicht, weil das Gericht das Problem schlicht übersehen hat – ist das Urteil fehlerhaft und muss aufgehoben werden. So erst wieder jüngst durch das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart geschehen.

Trotz regelmäßigen Konsums von Cannabis nicht ungeeignet zum Führen von KFZ

Der präzise Umgang mit der Sprache fördert die Verständigung; aber auch die richtige Anwendung des Rechts. Die richtige Auslegung von Gesetzen erfordert geradezu ein präzises Verständnis der im Gesetzeswortlaut verwendeten Begriffe. Zum Beispiel des Begriffs „regelmäßig“ in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Gemäß Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV soll nämlich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gelten, wer „regelmäßig“ Cannabis konsumiert. Entspricht diese Formulierung tatsächlich dem Sinn des Gesetzes?

Wohl kaum. Denn dass sich der Konsum an einer vom Konsumenten aufgestellten Regel orientiert, sagt rein gar nichts über das Maß und den Umfang des Konsums und somit seine denkbaren Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit. „Regelmäßig“ ist eben nicht gleichbedeutend mit „oft“, „häufig“ oder gar „stets“. Wer alljährlich am Abend des 24. Dezember einen Joint raucht, um der Feier im Kreise der Familie noch mehr abgewinnen zu können, ist nach dem Wortlaut der in Rede stehenden Norm als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen auch an allen anderen 364 Tagen des Jahres zu behandeln, selbst wenn er am Heilig Abend gewohnheitsmäßig nicht einmal einen Fuß vor die Tür setzt.

Das kann so nicht richtig sein. Und das sieht auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfahlen so:

„Der Normzweck der Nr. 9.2 Anlage 4 zur FeV würde verfehlt, wenn man allein auf die Regelhaftigkeit des Konsums – ohne Berücksichtigung auch der Häufigkeit – abstellen wollte. Denn derjenige, der unter Einhaltung eines festen Zeitschemas, insgesamt aber selten Cannabis konsumiert, wird wahrscheinlich seine grundsätzliche Bereitschaft umsetzen können, Cannabiskonsum und Kraftfahren zu trennen. Es spricht sogar manches dafür, dass die Zuweisung fester Zeiten für den Konsum die konsequente Vermeidung von Kraftfahrten unter Cannabiseinfluss eher erleichtert. Das Risiko, dass der regelhaft aber selten Konsumierende ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss führt, obwohl er dieses für sich grundsätzlich ausgeschlossen hat, ist deutlich geringer als bei einem täglichen oder nahezu täglichen Konsumenten. Diese unterschiedlichen Konsumformen dürfen also nicht zu derselben Rechtsfolge führen.Im Ergebnis folgt daraus, dass die gewohnheitsmäßige Einnahme von Cannabis nur dann als regelmäßig im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne angesehen werden kann, wenn sie nicht deutlich seltener als täglich erfolgt.“

Keine Gefährdung – kein Fahrverbot!

Trotz eines sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoßes ist von der Anordnung eines Fahrverbotes abzusehen, wenn eine Gefährdung von Fußgängern und Querverkehr von vornherein ausgeschlossen war.

Eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist insbesondere dann auszuschließen, wenn diese zum Zeitpunkt des zu ahndenden Rotlichtverstoßes nicht in den durch das Rotlicht geschützten Kreuzungsbereich gelangen konnten. Dies ist typischerweise bei gesondert geregelten Abbiegespuren der Fall. Ein solcher Fall lag dem in der Rechtsbeschwerde zuständigen Kammergericht zur Entscheidung vor:

„Der in der Anordnung eines einmonatigen Regelfahrverbotes liegende erhöhte Sanktionsrahmen bei einem sog. qualifizierten Rotlichtverstoß ist nicht eröffnet, wenn es zu einer abstrakten Gefährdung des Querverkehrs und insbesondere von Fußgängern von vornherein nicht kommen kann, weil diese deshalb zum Zeitpunkt des Rotlichtverstosses ebenfalls nicht in den geschützen Bereich der Kreuzung eindringen konnten, weil die Fahrspuren für den Querverkehr bzw. auch die Fußgängerfurten gesperrt waren.“

Also: Nicht immer gleich jeden Bußgeldbescheid oder jedes amtsgerichtliche Urteil akzeptieren. Sonst kommt man ja nie in den Genuss einer erfolgreichen Rechtsbeschwerde.

Einspruch vom Rechtsanwalt einlegen lassen!

Der von einem Rechtsanwalt gegen einen Bußgeldbescheid eingelegte Einspruch ist auch dann wirksam, wenn der Rechtsanwalt seine Bevollmächtigung nicht durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde nachgewiesen hat.

Denn bei einem Rechtsanwalt handelt es sich um ein unabhängiges Organ der Rechtspflege, von dem Ordnungsbehörden und Gerichte gerade im Hinblick auf dessen Stellung als Rechtspflegeorgan nur in begründeten Ausnahmefällen einen Nachweis seiner Bevollmächtigung durch den Mandanten abverlangen dürfen. So entschieden durch das Berliner Kammergericht:

„Eine solche Vollmacht wird durch Erklärung gegenüber dem zu bevollmächtigenden oder dem Dritten, demgegenüber die Vertretung stattfinden soll, erklärt (…), wobei die Erteilung grundsätzlich auch formlos, unter Umständen auch konkludent erfolgen kann (…). Dabei ist davon auszugehen, dass allgemein bevollmächtigte Personen, wie z. B. Generalbevollmächtigte oder Prokuristen, in der Regel zur Annahme von Schriftstücken, die in Bußgeldverfahren zugestellt werden, nicht ermächtigt sein werden, da dies nicht zu ihrem Aufgabenkreis gehört. Das Gegenteil gilt jedoch für Vertreter, die für bestimmte Angelegenheiten bestellt sind und bei denen die Ermächtigung umfasst, Zustellungen in Empfang zu nehmen (…). Handelt es sich bei dem Bevollmächtigten um einen Rechtsanwalt, so darf im Hinblick auf dessen Stellung als Organ der Rechtspflege gemäß der Nachweis der Bevollmächtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nur ausnahmsweise aus besonderem Anlass gefordert werden (…).“

Amtsgericht Lübben ausgebremst.

Das Amtsgericht Lübben hatte in jüngster Vergangenheit durch interessante Urteile auf sich aufmerksam gemacht. Es hatte Betroffene in Bußgeldverfahren freigesprochen, denen vorgeworfen worden war, die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben. Den Vorwürfen gemeinsam war, dass sie auf Geschwindigkeitsmessungen mit einem auf der Lichtschrankentechnik basierenden Einseitensensor des Typs eso ES 3.0 gestützt wurden. Das Amtsgericht Lübben sah die damit erzielten Messergebnisse als nicht verwertbar an, wenn entgegen der Gebrauchsanweisung des Herstellers auf den Tatfotos die Fotolinie nicht erkennbar war, und somit Zweifel daran angebracht waren, dass es sich bei dem abgebildeten Fahrzeug auch um das tatsächlich gemessene handelt.

Gegen die freisprechenden Urteile ist die Staatsanwaltschaft in die Rechsbeschwerde gegangen. Das in der Rechtsbeschwerdeinstanz zuständige Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat nun jüngst eines dieser besagten Urteile aufgehoben. Die Oberrichter haben dem Amtsgericht zwar zugestanden, dass sich infolge des Fehlens der Fotolinie auf dem Tatfoto der Verdacht einer fehlerhaften Zuordnung aufdrängen durfte. Ein solcher Verdacht hätte  aber nicht gleich zum Freispruch führen dürfen. Er hätte dem Amtsgericht allerdings Anlass geben müssen, zunächst einmal das Gutachten eines Sachverständigen zu der Frage in Auftrag zu geben, ob das Messergebnis zumindest mit größeren Sicherheitsabschlägen verwertbar ist.

Nach der Entscheidung des OLG Brandenburg stellt sich wieder einmal mehr im Leben die Frage, ob das Glas nun halb leer oder halb voll ist. Immerhin enthält die Beschlussbegründung doch einen für die Verteidigung in solchen Fällen bedeutsamen Hinweis: Wird der Verlauf der Fotolinie nicht dokumentiert, rechtfertigt dies Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Messung mit dem Einseitensensor, über die das Amtsgericht wiederum auch nicht ohne Weiteres hinweg gehen darf. Die berechtigten Zweifel können nur durch das Gutachten eines Sachverständigen ausgeräumt werden. Einem darauf abzielenden Beweisantrag des Verteidigers wird also unter Verweis auf die Entscheidung des OLG Brandenburg in Zukunft nachzugehen sein.

Grundsätzlich ja, aber …

Auch das Amtsgericht Bremen hatte sich in diesem Jahr mit der Frage zu beschäftigen, ob die Vollstreckung mehrerer Fahrverbote aus verschiedenen Bußgeldbescheiden nacheinander oder gleichzeitig zu erfolgen hat. Mit gewissen Einschränkungen erklärt auch das AG der Hansestadt den Parallelvollzug zur Regel.

In dem durch das AG Bremen entschiedenen Fall waren gegen den Betroffenen zwei Bußgeldbescheide ergangen, mit denen jeweils ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet worden war. Hinsichtlich eines dieser beiden Fahrverbote war dem Betroffenen Vollstreckungsaufschub gewährt worden. Er sollte also mit der Vollstreckung des Fahrverbots erst spätestens vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides beginnen müssen. Hinsichtlich des im zweiten Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbots war ihm ein solcher Aufschub hingegen nicht gewährt worden.

Das Amtsgericht hatte nun zu entscheiden, ob es der Betroffene in solchen sogenannten Mischfällen durch die koordinierte Rücknahme der Rechtsmittel in der Hand haben soll, einen Parallelvollzug herbeizuführen, und sich gewissermaßen selbst einen von zwei Monaten Fahrverbot zu ersparen. Das Gericht sah keine gesetzlichen Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit einer solchen Verfahrensweise sprechen. Nur für den Fall, dass beide Fahrverbote mit Vollstreckungsaufschub angeordnet worden wären, hätte der Fall nach Auffassung des Gerichts anders bewertet werden müssen.

Für den Betroffenen ein befriedigender Ausgang des Verfahrens. Ob sich aber die Auffassung des Gerichts auf Dauer durchsetzen wird, ist fraglich. Denn Fälle, in denen für mehrere Fahrverbote innerhalb von zwei Jahren Vollstreckungsaufschübe gewährt werden, sollte es ja schon nach Gesetzeslage gar nicht geben. Die Sache bleibt kompliziert. Wer in solchen Fällen nicht die Orientierung verlieren will, braucht mit Sicherheit einen auf solche Rechtsfragen spezialisierten Experten.

Aus Drei mach Eins

Drei Bußgeldbescheide, mit denen jeweils ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet wurde, also insgesamt drei Monate Fahrverbot in nur einem Monat erledigen? Einmal für einen Monat den Führerschein abgeben und damit die Fahrverbote aus drei Bußgeldbescheiden vollstrecken? Geht das? Wenn man das Gesetz liest (§ 25 Abs. 2a S.2 StVG) mag man zweifeln. Doch das Amtsgericht Meißen meint, man sollte das Gesetz mal genauer lesen. Und dann geht das schon; die sogenannte Parallelvollstreckung.

Gegen den Betroffenen waren drei Bußgeldbescheide erlassen worden; einer im April, einer im August und einer im September. Mit jedem der drei Bußgeldbescheide wurde gegen ihn ein jeweils einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Und gegen jeden Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt, so dass alle drei Verfahren zum örtlich zuständigen Amtsgericht Meißen gelangten. Dort wurden die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. In der Hauptverhandlung wurden alle drei Bußgeldbescheide zur selben Zeit rechtskräftig.

Den Antrag des Betroffen, alle drei Monate Fahrverbot auf einmal, also innerhalb eines Monats parallel zu vollstrecken, lehnte die Behörde, die die Bußgeldbescheide erlassen hatte, Kopf schüttelnd ab. „Wo kommen wir denn da hin?“ Das daraufhin erneut zur Entscheidung angerufene Amtsgericht Meißen fragte sich stattdessen: „Wie kommen wir dahin?“ Und las das Gesetz und die seither zur Frage der Vollstreckungsreihenfolge bei Fahrverboten ergangenen Entscheidungen anderer Gerichte noch einmal ganz genau. Und kam zu folgendem Ergebnis:

„Die Fahrverbote aus den drei Bußgeldbescheiden sind nebeneinander, das heißt parallel zu vollstrecken. Ob bei mehreren Fahrverboten aus verschiedenen Bußgeldbescheiden die Vollstreckung nacheinander oder gleichzeitig zu erfolgen hat, ist in der Rechtsprechung strittig. In diversen veröffentlichen Entscheidungen wurde auf alle möglichen und nur denkbaren Varianten der Nacheinander- oder Parallelvollstreckung erkannt. Nach hiesiger Auffassung sind Fahrverbote aus Bußgeldentscheidungen, die wegen gleichzeitiger Zurücknahme von Einsprüchen, zum Beispiel in verbundenen Verfahren, parallel rechtskräftig werden, auch parallel zu vollstrecken. Dies gilt – wie hier – auch dann, wenn dem Betroffenen jeweils (…) die Möglichkeit eingeräumt worden ist, innerhalb von vier Monaten den Zeitraum der Vollstreckung selber zu wählen. § 25 Abs. 2a S. 2 StVG steht dem nicht entgegen, denn er meint diese Fälle nicht. Bereits der Wortlaut ist auf den vorliegenden Fall unpassend. Gemäß § 25 Abs. 2 a Satz 2 StVG sind die Fahrverbotsfristen nacheinander, und zwar in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung zu berechnen, wenn gegen den Betroffenen nach einem bereits rechtskräftig angeordneten Fahrverbot weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt werden. Diese Formulierung setzt verschiedene Rechtskrafttermine voraus und erfasst somit nicht Fälle, an denen Bußgeldentscheidungen gleichzeitig, das heißt an einem Tag, rechtskräftig werden.“

Von Messbeamten genötigt

Dass Polizeibeamte im Straßenverkehr schon mal Sonderrechte in Anspruch nehmen, ist bekannt. Dabei kann es sich durchaus auch um eine Abstandsunterschreitung während einer Verfolgungsfahrt handeln. Aber wie verhält es sich damit, wenn die Verfolgungsfahrt dazu dient, die Geschwindigkeit des verfolgten Fahrzeugs zu messen?

So geschehen im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Kulmbach. Der Betroffene befuhr mit einer Geschwindigkeit von 150 km/h einen Streckenabschnitt der Autobahn, auf dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 120 km/h beschränkt war. Dicht gefolgt mit einem Abstand von lediglich 30m von einem zivilen PKW der Autobahnpolizei. Von diesem fühlte sich der Betroffene genötigt und verteidigte sich im Ordunungswidrigkeitenverfahren mit der Einlassung, er sei nur deshalb so schnell gefahren, weil das hinter ihm fahrende Fahrzeug so dicht aufgefahren sei. Das Amtsgericht berücksichtigte diesen Umstand zugunsten des Betroffenen und reduzierte die mit Bußgeldbescheid gegen ihn verhängte Geldbuße. Dieses Entgegenkommen sei schon wegen des Verstoßes gegen Messrichtlinien zu rechtfertigen. Aber auch deshalb, weil die „normalen Umstände“, von denen der Bußgeldkatalog ausgeht, sicher nicht vorlagen, wenn sich der Führer des gemessenen Fahrzeugs nachvollziehbarerweise genötigt fühlen durfte.

Bundesverfassungsgericht hält weiter gegen!

Mittlerweile zum dritten Mal sieht sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) veranlasst, in Sachen „Blutentnahme beim Verdacht auf Trunkenheitsfahrt“ auf die Einhaltung des Gesetzes zu pochen. Trotz der grundlegenden und eindeutigen Entscheidungen der Verfassungshüter aus den Jahren 2007 und 2008 hat die polizeiliche Praxis kaum eine den Vorgaben des BVerfG gerecht werdende Änderung erfahren. Land auf Land ab ordnen Polizeibeamte nach wie vor wegen angeblicher Gefahr im Verzuge Blutentnahmen gegenüber wegen einer Trunkenheitsfahrt verdächtigen Fahrzeugführern an, ohne sich zuvor um eine richterliche Anordnung zumindest bemüht zu haben.

Die Umgehung des gesetzlich geregelten Richtervorbehalts (§ 81 a Abs. 1 StPO) wird häufig damit gerechtfertigt, dass außerhalb der üblichen Dienstzeiten der Gerichte so wie so kein Richter zu erreichen sei, dem die Frage, ob eine Blutentnahme durchgeführt werden darf, vorgelegt werden könne. Mit dieser Begründung wird dann immer wieder darauf verzichtet, auch nur einen entsprechenden Versuch zu unternehmen. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet in seiner jüngsten Entscheidung, dass gar nicht erst geklärt wird, ob tatsächlich kein Richter zu erreichen war, bevor die Anweisung eines Staatsanwaltes eingeholt wurde.

Damit stellt sich das BVerfG gegen eine Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg, welches die Auffassung vertritt, dass das Gesetz eine solche stufenweise Vorgehensweise nicht verlangen würde. Die Verfassungsrichter gehen sogar noch weiter. Die Umstände, auf die die Polizei ihre Annahme stützt, der mit der Einschaltung  eines Richters verbundene zeitliche Aufwand gefährde den Untersuchungszweck, müssen in der Ermittlungsakte überprüfbar dokumentiert werden.

Die Auseinandersetzung um die richtige Anwendung des Gesetzes geht mit der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in die nächste Runde. Den Betroffenen ist zu raten, einer Anordnung der Blutentnahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft zu widersprechen und keine Einwilligung zu erklären. Dazu ist es nicht erforderlich, sich der Maßnahme zu widersetzen. Beugt sich der Betroffene der Androhung körperlichen Zwangs, bleibt der zuvor erklärte Widerspruch dennoch wirksam. Blaue Flecke und eine Anzeige wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte sollten nicht riskiert werden.

Weinen oder Lachen?

Fassungslosigkeit oder Erleichterung? Empörung oder Genugtuung? Fassungslosigkeit und Empörung darüber, dass ein Berliner Amtsrichter elementare Grundregeln des Prozessrechts missachtet, oder Erleichterung und Genugtung darüber, dass das Kammergericht das auf dieser Missachtung des Rechts beruhende Urteil aufgehoben hat?

Ungläubiges Staunen darüber, dass ein Richter die Anwendung der auf Verfassungsrecht beruhenden Verteidigungsrechte von Betroffenen und Angeklagten als lästige Ungehörigkeiten empfindet, oder Belustigung darüber, mit welcher Ungeschicklichkeit diese rechtsfeindliche Haltung in der schriftlichen Urteilsbegründung offenbart und damit belegt wird? Welche Empfindung beherrscht die Reaktion eines Strafverteidigers, wenn ein Urteil, mit dem die Verdoppelung der Regelbuße gegen seinen Mandanten unter anderem damit begründet wurde, der Betroffene habe mit seinem Schweigen in der Hauptverhandlung den Versuch unternommen, die Aufklärung des Falles zu verhindern, in der Rechtsbeschwerde aufgehoben wird? Verärgerung darüber, dass Richter mit dieser Einstellung zu den Rechten von Betroffenen und Beschuldigten Recht sprechen, oder Erleichterung darüber, dass die Überprüfung durch das übergeordnete Kammergericht zur Wahrung des Rechts führte?

Zumindest ist die Freude nicht ungetrübt. Das Kammergericht vermag nur jene Urteile zu prüfen, die ihm zur Prüfung vorgelegt werden. In Bußgeldsachen erfolgt diese Vorlage zur Prüfung mit der Rechtsbeschwerde und bisweilen mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Ein ausgesprochen kompliziertes Rechtsmittel, das von Gesetzes wegen ausschließlich durch einen Anwalt begründet werden darf. Aber wie viele Bußgeldverfahren werden von den Betroffenen ohne Verteidiger geführt? Und wie viele Urteile werden gesprochen, die aufgehoben gehören?

Mit dem Fahrrad in die Kneipe …

… und danach zur MPU? Wer im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr ein Fahrzeug führt, muss damit rechnen, dass ihn die Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zum Zwecke der „Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik“ auffordert. Und zwar auch dann, wenn es sich bei dem Fahrzeug lediglich um ein Fahrrad handelte. Doch selbst, wenn das Gutachten negativ ausfällt, rechtfertigt dies nicht in jedem Fall einen Entzug der Fahrerlaubnis.

Von entscheidender Bedeutung ist, zu welcher konkreten Fragestellung das Gutachten Stellung nehmen soll. Interessiert sich die Behörde ausschließlich für die Frage, ob die Erwartung bestehe, dass der Fahrerlaubnisinhaber auch künftig unter dem Einfluss von Alkohol mit einem Fahrrad am Straßenverkehr teilnimmt, kann auf eine entsprechende Prognose des Gutachters nicht der Entzug der Fahrerlaubnis gestützt werden.

Genau auf diese Fragestellung hatte sich die Behörde in einem jüngst dem Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe vorliegenden Fall beschränkt. Der Gutachter war über das Ziel hinaus geschossen und hatte auch zu der ihm gar nicht gestellten Frage Stellung genommen, ob darüber hinaus zu erwarten sei, dass es künftig auch zu Trunkenheitsfahrten des Antragstellers mit einem Kraftfahrzeug kommen werde. Auch diese Frage wurde im Ergebnis des Gutachtens bejaht, woraufhin die Behörde die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzog.

Das VG Karlsruhe hat diese Prognose beanstandet und die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung außer Kraft gesetzt. Dem Gutachter hat das Gericht vorgehalten, die Vorgeschichte der Trunkenheitsfahrt nicht genügend berücksichtigt zu haben. Immerhin hatte sich der Antragsteller ausgerechnet deshalb mit seinem Fahrrad zum Trinkgelage begeben, um im Anschluss daran gerade nicht mit seinem Kraftfahrzeug zu fahren. Dass es sich bei diesem Verhalten um eine bewusste Strategie zur Vermeidung einer Trunkenheitsfahrt mit einem KFZ handeln könnte, hatte der Gutachter nicht beachtet.

Winterreifenpflicht verfassungswidrig

Der Volksmund spricht bisweilen von „Gummiparagraphen“, wenn der Wortlaut eines Gesetzes so unklar ist, dass man mit seiner Auslegung sowohl zu der einen wie auch zu einer ganz anderen rechtlichen Bewertung ein und desselben Lebenssachverhaltes gelangen kann. In der Sprache des Fachmann wird in solchen Fällen gesetzgeberischer Fehlleistung von einem Mangel an Bestimmtheit gesprochen. Das sogenannte Bestimmtheitsgebot ist in Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz (GG) zu finden. Ein Verstoß dagegen führt zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes, dem es an Bestimmtheit mangelt.

Ob eine Straf- oder Bußgeldnorm den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes entspricht, ist maßgeblich davon abhängig, ob der Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes erkennbar und verstehbar ist. Davon kann bei der Formulierung des Bußgeldtatbestandes, mit dem die Verletzung der sogenannten Winterreifenpflicht geahndet wird, nicht die Rede sein. So sieht es jedenfalls das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg. Unter strahlender Hochsommersonne hat es jüngst entschieden, dass der Bußgeldtatbestand verfassungswidrig und damit ungültig sei.

Die Anforderung, ein Kraftfahrzeug mit einer an die Wetterverhältnisse angepassten, geeigneten Bereifung auszustatten, sei nicht ohne Weiteres zu erfüllen. Denn weder aus dem Bußgeldtatbestand selbst noch aus einer anderen, damit in Verbindung stehenden Norm lasse sich ableiten, um was für eine Bereifung es sich dabei konkret handeln soll.

Kein Kaskoschutz bei 1,67 Promille

Führt ein Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer nach § 81 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) berechtigt, die Versicherungsleistung entsprechend der Schwere des Verschuldens zu kürzen. Eine vollständige Versagung des Versicherungsschutzes hat der Gesetzgeber mit der Reform des Versicherungsvertragsrechts nur in Fällen der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles vorgesehen; vgl. § 81 Abs. 1 VVG. Schon wenige Monate, nachdem das reformierte VVG in Kraft getreten ist, stellt die Rechtsprechung die alte Rechtslage wieder her.

Denn das Kürzen von Versicherungsleistungen nach § 81 Abs. 2 VVG soll auch bis zu 100% möglich sein. So hat das Landgericht Münster schon im September des vergangenen Jahres im Falle einer Trunkenheitsfahrt entschieden. Nach der Auffassung des Gerichts stellt das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer BAK von 1,67  Promille eine derart schwerwiegende Verletzung der Pflichten des Versicherungsnehmers dar, die die vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge hat.

Die vom Versicherungsnehmer gegen das Urteil eingelegte Berufung wurde von ihm zurückgenommen, nachdem das Oberlandesgericht (OLG) Hamm zu erkennen gegeben hatte, dass es die erstinstanzliche Entscheidung des LG Münster bestätigen werde.

Trotz 2,0 Promille keine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt

Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, macht sich nach § 316 StGB strafbar. Die Trunkenheit im Verkehr im Sinne dieser Strafrechtsnorm kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Ob ein Rechtschutzversicherer die Kosten der Verteidigung im Strafverfahren übernimmt, ist unter anderem davon abhängig, ob dem Angeklagten lediglich Fahrlässigkeit oder etwa Vorsatz zur Last gelegt wird.

In der Praxis ist immer wieder zu beobachten, dass Verfolgungsbehörden wie Polizei und Staatsanwaltschaft aber auch Gerichte allein auf Grund einer erheblich über der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegenden Blutalkoholkonzentration (BAK) auf eine vorsätzliche Tatbegehung des Fahrzeugführers schließen. Ein solcher Rückschluss ist nicht ohne weiteres zwingend und daher falsch.

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat deshalb im Mai dieses Jahres die Verurteilung eines Angeklagten aufgehoben, bei dem anlässlich einer Verkehrskontrolle eine BAK von 2,0 Promille festgestellt worden war. Das Amtsgericht hatte argumentiert, dass die von den Polizeibeamten beobachteten Ausfallerscheinungen wie etwa „wackelige Beine“ dem Fahrer nicht verborgen geblieben sein können. Er hätte daran erkennen können, dass seine Fähigkeit, Fahrzeuge im Verkehr sicher zu führen, gravierend eingeschränkt war. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt.

Dem hielt das OLG Stuttgart entgegen, dass es keinen gesicherten Erfahrungssatz gibt, wonach derjenige, der erhebliche Mengen Alkohl zu sich genommen hat, seine Fahruntüchtigkeit erkennt. Da der Angeklagte selbst von Anfang an bis in die strafgerichtliche Hauptverhandlung hinein geschwiegen hatte, konnte das Amtsgericht keine Feststellungen dazu treffen, ob dem Angeklagten der Grad seiner alkoholischen Beeinträchtigung bewusst war.

OVG HB f. MPU b. THC

Der gelegentliche Konsum von Cannabis rechtfertigt für sich genommen keine Zweifel an der Kraftfahreignung des Konsumenten. Mangelt es jedoch an der Fähigkeit, Konsum und das Führen von Kraftfahrzeugen sicher von einander zu trennen, droht der Entzug der Fahrerlaubnis durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen hat in einer jüngeren Entscheidung aus dem April dieses Jahres noch einmal klargestellt, dass in einem solchen Fall die Eignungszweifel grundsätzlich nur durch eine erfolgreiche MPU ausgeräumt werden können.

Dies soll insbesondere auch dann gelten, wenn es sich bei dem Konsumenten um den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe handelt, der bereits zwingend die Teilnahme an einem Aufbauseminar für drogenauffällige Fahranfänger nachweisen muss. Mit der Teilnahme an einem solchen, der spezifischen Anfängersituation Rechnung tragenden Aufbauseminar soll der Nachweis eines sogenannten Einstellungswandels nicht zu führen sein.

PoliScan Speed auf dem Vormarsch

Im Hause der Herstellerin, der VITRONIC Bildverarbeitungssysteme GmbH, wird man mit der Entwicklung der obergerichtlichen Rechtsprechung in der ersten Hälfte dieses Jahres zufrieden sein. Aller guten Dinge sind drei, könnte man als Kommentar von dem in Wiesbaden ansässigen Unternehmen erwarten, nachdem nun auch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. die Funktionsweise des unter der Bezeichnung PoliScan Speed produzierten Lasermessgerätes als ein sogeanntes standardisiertes Messverfahren anerkannt hat.

Das OLG Düsseldorf hatte mit seinem Beschluss vom 20. Januar 2010 den Reigen eröffnet. Und schon einen Monat später folgte ihm das Berliner Kammergericht (KG). Die Entscheidungen weiterer Obergerichte stehen aus. Die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren hat in der täglichen Praxis der in Bußgeldsachen als Verteidiger tätigen Rechtsanwälte erhebliche Bedeutung. Ist ein Messverfahren von der Rechtsprechung als standardisiert anerkannt, wird das damit erzielte Messergebnis durch die Gerichte nur noch sehr eingeschränkt überprüft. Wer sich gegen den Vorwurf, eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben, mit dem Einwand zur Wehr setzen will, tatsächlich nicht so schnell gefahren zu sein, muss konkrete Umstände vortragen, die das Gericht an der Ordnungsgemäßheit der Messung zweifeln lassen. Ansonsten beschränkt sich das Gericht darauf, die gültige Eichung des Gerätes und die Sachkenntnis des Messbeamten festzustellen. Anlass, das Gutachten eines Sachverständigen zur Überprüfung des Messergebnisses einzuholen, soll nur dann bestehen, wenn es gelingt, konkrete Umstände darzulegen, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit der Lasermessung zu stützen. Damit ist der Laie in aller Regel überfordert.

Dabei äußern Fachleute – so die auf dem Gebiet des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts tätige Fachanwälte für Verkehrs- und Strafrecht – seit langem ihre Bedenken hinsichtlich der Verlässlichkeit des Lasermessverfahrens sowohl bei der Bildung des Messwertes als aber auch bei der Zuordnung des Messwertes.  Deshalb sollte sich der von einer Lasermessung Betroffene auf jeden Fall so früh wie möglich durch einen Spezialisten beraten lassen. Erst die gewissenhafte Überprüfung des Sachverhalts an Hand der bei der Ordnungsbehörde geführten Ermittlungsakte kann dazu führen, dass Fehler bei der Anwendung aufgedeckt werden können.

Anordnung eines Fahrverbots aufgehoben

Der Autofahrer hatte nicht bestritten, auf der BAB um 41 km/h schneller, als es erlaubt war, unterwegs gewesen zu sein. Gegen das mit Bußgeldbescheid angeordnete Fahrverbot von einem Monat wehrte er sich mit der Begründung, er habe die Beschilderung übersehen, mit der die zulässige Höchstgeschwindigkeit beschränkt worden war. Für ein Absehen vom Regelfahrverbot sah das Amtsgericht keinen Grund. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg schon.

Das Amtsgericht hatte in dem mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Urteil feststellen können, dass die die Höchstgeschwindigkeit beschränkenden Verkehrszeichen rechts und links der Fahrbahn gestanden hatten; aber wohl nur einmal bevor es blitzte. Unwiderlegt hatte sich der Betroffene dahin gehend eingelassen, sich während der Fahrt mit Insassen des von ihm geführten PKW unterhalten zu haben und dadurch beim Passieren der beidseitigen Beschilderung abgelenkt gewesen zu sein.

Das OLG hat in seiner auf die Rechtsbeschwerde des Autofahrers ergangenen Entscheidung dem Amtsgericht zwar insoweit zugestimmt, dass grundsätzlich zu erwarten sei, dass Verkehrszeichen beachtet werden. Und die Unaufmerksamkeit eines Fahrzeugführers diesen nicht grundsätzlich vor der Anordnung eines Fahrverbots schützen kann. Aber: Für die Feststellung einer groben Pflichtwidrigkeit kommt es in Fällen wie diesen nicht auf die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung sondern auf das Maß der Fehlleistung, die gerade darin bestand, der Beschilderung nicht die nötige Aufmerksamkeit zu widmen.

Und weil das Amtsgericht dazu nun gerade gar keine Feststellungen getroffen hatte, wurde sein Urteil, mit dem es gegen den Betroffenen ein Fahrverbot angeordnet hatte, aufgehoben.

AG Eilenburg nimmt Bundesverfassungsgericht beim Wort

… und stellt Verfahren gegen Temposünder ein. Dabei war die Geschwindigkeitsmessung in dem durch das Gericht zu verhandelnden Fall gar nicht mit dem Verkehrskontrollsystem (VKS) erfolgt, welches das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu einer spektakulären Entscheidung im August des vergangenen Jahres veranlasste. Stattdessen war es der Einsatz eines Geschwindigkeitsmessgeräts des Typs ESO ES 1, welches den Amtsrichter an der Rechtmäßigkeit des Verfahrens zweifeln ließ.

Das auf Lichtschranken basierende Geschwindigkeitsmessgerät wird von der in Tettnang ansässigen Firma ESO GmbH hergestellt. In seiner Funktionsweise erblickt das AG Eilenburg bedeutsame Übereinstimmungen mit dem VKS, dessen Einsatz das BVerfG für verfassungswidrig erklärt hat, weil damit gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen wird. Denn letztlich würden auch mit dem ESO ES 1.0 verdachtsunabhängige Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt, indem zum Zwecke der Identitätsfeststellung Lichtbilder hergestellt werden. Zwar soll die Fotoaufnahme erst ausgelöst werden, wenn das Gerät eine Geschwindigkeitsüberschreitung als Ergebnis einer Weg-Zeit-Messung festgestellt habe. Danach trifft dann aber das Gerät „die Entscheidung“, ob die Fotoauslösung erfolgt oder nicht. Ein technisches Gerät kann aber keinen Verdacht hegen.

Verdacht im Sinne von Argwohn bedeutet, Übles von jemandem zu denken. Denken aber sollte der Messbeamte, dessen Tätigkeit sich aber während des Messbetriebes in aller Regel darauf beschränkt, den Messbetrieb zu überwachen. Entscheidungen, die von einem von ihm entwickelten Verdacht abhängen, trifft er nicht.

Die Entscheidung des Richters am Amtsgericht Eilenburg ist jedenfalls konsequent. Ob sich seine Rechtsansicht auf Dauer durchsetzen wird, bleibt fraglich.