Davon, dass der PKW von seinem Fahrer nicht allein als schlichtes Fortbewegungsmittel behandelt, sondern darüber hinaus als ein Zufluchtsort empfunden wird, der seinen Nutzern sehr viel mehr als nur Mobilität zu bieten hat, kann man tagtäglich neue Eindrücke gewinnen, wenn man beim Warten auf die nächste Grünphase seinen Blick in die benachbarten Fahrgastzellen schweifen lässt.
Da erblicken wir engagierte Sängerinnen, coole Rasierer, angespannte Nagelbeißer, hektische Visagistinnen, versonnene Nasenbohrer. Und so manchen Verkehrsteilnehmer, der die Wegstrecke für ein Gespräch nutzt; für ein Ferngespräch oder auch mal für ein Nahgespräch. Für ein ganz Nahes. Für ein Selbstgespräch.
Peinlich, wenn das eigene Auto dann gar nicht der Hort des Privaten ist, für den ihn sein Fahrer hält. Etwa weil es verwanzt ist. Von der Polizei.
So geschehen in einem Kriminalfall, der Ermittlungsbehörden und Gerichte nun schon seit mehr als fünf Jahren beschäftigt. Um zu verhindern, dass ihm im Falle einer Scheidung durch seine Ehefrau das gemeinsame Kind entzogen wird, soll nach Überzeugung der zuständigen Staatsanwaltschaft im April 2007 ein 48-jähriger Kölner seine Frau ermordet haben.
Trotz intensiver Suche wurde die Leiche der Frau jedoch nie gefunden. Auch Tatspuren hat die Kripo nicht vorzuweisen, so dass die Anklage hinsichtlich des angeblichen Tatgeschehens ganz und gar auf Vermutungen gestützt ist. Was die Staatsanwaltschaft zu bieten hat, sind Aufzeichnungen von Selbstgesprächen, die der Ehemann in den Wochen und Monaten nach dem Verschwinden seiner Ehefrau in seinem PKW geführt hat.
In ihrer Ratlosigkeit hatte sich die Staatsanwaltschaft eine ermittlungsrichterliche Genehmigung für eine akustische Raumüberwachung besorgt und unter anderem den PKW des Angeklagten verwanzen lassen. Die Ausbeute dieser Ermittlungsmaßnahme sind befremdlich klingende, Selbstbezichtigungen enthaltende, aber auch diffus klingende Äußerungen des verdächtigten Ehemannes: „… die ist schon lange tot, die wird auch nicht wieder, … wie?, Mord? … I kill her, … oh yes, oh yes, … and this is my problem, … es wird jetzt wohl so sein, dass die Polizei mal auf eure Truppe kommt, … ja was soll ich sagen, die Situation ist kritisch, … wir haben sie tot gemacht.“
Dem Landgericht Köln reichten diese Fetzen eines Selbstgesprächs, um sich von der Schuld des Angeklagten auch ohne Leiche oder sonstige Tatspuren eine Überzeugung zu bilden. Es verurteilte ihn und weitere Familienangehörige wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes.
Das Urteil der Schwurgerichtskammer wurde dem Bundesgerichtshof (BGH) vorgelegt. Dieser hatte nicht etwa der Frage nachzugehen, ob der Inhalt der Äußerungen des Ehemannes als Indiz für eine Verurteilung ausreichten. In der Revision ging es vielmehr um die Rechtsfrage, ob die Aufzeichnungen der Selbstgespräche des Angeklagten überhaupt als Beweismittel verwendet werden durften.
Das Landgericht Köln hatte zwar erkannt, dass sich diese Frage stellt, hatte sie allerdings bejaht. Grundsätzlich sei zwar ein Selbstgespräch etwas Höchstpersönliches. Diesen Charakter könne der verbale Selbstaustausch aber aufgrund seines Inhalts verlieren.
Diese ausschließlich am gewünschten Ergebnis ausgerichtete Begründung ließ der BGH nicht gelten. Der amtlichen Veröffentlichung seiner Entscheidung stellte er den Leitsatz voran: „Ein in einem Kraftfahrzeug mittels akustischer Überwachung aufgezeichnetes Selbstgespräch eines sich unbeobachtet fühlenden Beschuldigten ist im Strafverfahren – auch gegen Mitbeschuldigte – unverwertbar, da es dem durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit zuzurechnen ist.“
Das Urteil der Kölner Schwurgerichtskammer wurde aufgehoben, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen. Dort soll nun an zunächst 49 anberaumten Verhandlungstagen nach der Wahrheit gesucht werden.