Trotz 2,0 Promille keine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt
Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, macht sich nach § 316 StGB strafbar. Die Trunkenheit im Verkehr im Sinne dieser Strafrechtsnorm kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Ob ein Rechtschutzversicherer die Kosten der Verteidigung im Strafverfahren übernimmt, ist unter anderem davon abhängig, ob dem Angeklagten lediglich Fahrlässigkeit oder etwa Vorsatz zur Last gelegt wird.
In der Praxis ist immer wieder zu beobachten, dass Verfolgungsbehörden wie Polizei und Staatsanwaltschaft aber auch Gerichte allein auf Grund einer erheblich über der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegenden Blutalkoholkonzentration (BAK) auf eine vorsätzliche Tatbegehung des Fahrzeugführers schließen. Ein solcher Rückschluss ist nicht ohne weiteres zwingend und daher falsch.
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat deshalb im Mai dieses Jahres die Verurteilung eines Angeklagten aufgehoben, bei dem anlässlich einer Verkehrskontrolle eine BAK von 2,0 Promille festgestellt worden war. Das Amtsgericht hatte argumentiert, dass die von den Polizeibeamten beobachteten Ausfallerscheinungen wie etwa „wackelige Beine“ dem Fahrer nicht verborgen geblieben sein können. Er hätte daran erkennen können, dass seine Fähigkeit, Fahrzeuge im Verkehr sicher zu führen, gravierend eingeschränkt war. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt.
Dem hielt das OLG Stuttgart entgegen, dass es keinen gesicherten Erfahrungssatz gibt, wonach derjenige, der erhebliche Mengen Alkohl zu sich genommen hat, seine Fahruntüchtigkeit erkennt. Da der Angeklagte selbst von Anfang an bis in die strafgerichtliche Hauptverhandlung hinein geschwiegen hatte, konnte das Amtsgericht keine Feststellungen dazu treffen, ob dem Angeklagten der Grad seiner alkoholischen Beeinträchtigung bewusst war.