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Erhöhung der Geldbuße wegen Voreintragungen?

Wer in Flensburg bereits mit Punkten belastet ist, muss im Falle einer erneuten Verkehrsordnungswidrigkeit mit einer Erhöhung der Geldbuße rechnen. Es sei denn, die Eintragung im Verkehrszentralregister war bereits zur Tilgung reif, als der neue Verstoß begangen wurde. Denn in Flensburg eingetragene Entscheidungen, die älter als zwei Jahre und auch tilgungsreif sind, dürfen bei der Ahndung eines neuen Verstoßes nicht mehr berücksichtigt werden. Dieses sogenannte Verwertungsverbot ergibt sich aus § 29 Abs.3 S. 1 StVG. Aber wie wirken sich Punkte aus, die zwar erst nach der neuen Ordnungswidrigkeit aber vor deren Ahndung tilgungsreif werden?

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Ahndung. Findet nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eine Verhandlung vor dem Amtsgericht statt, so kommt es auf das Datum an, zu dem die Hauptverhandlung durchgeführt wird. Ist hinsichtlich der Voreintragungen bis dahin Tilgungsreife eingetreten, dürfen sie bei der Bemessung der Geldbuße nicht mehr herangezogen werden.

Es kann sich also schon aus diesem Grunde lohnen, gegen einen Bußgeldbescheid auf jeden Fall Einspruch einzulegen.