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Würden Sie sich für Ihren Rechtsschutz-Versicherer ausziehen?

Wer mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,24 Promille hinter dem Steuer eines Kraftfahrzeugs erwischt wird, hat mit einem Strafverfahren zu rechnen. An dessen Ende warten nicht nur eine Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt und die Entziehung der Fahrerlaubnis sondern darüber hinaus erhebliche finanzielle Belastungen. Es beginnt mit der Blutentnahme und endet mit der Verkündung des Urteils; alles kostet Geld. Und der Verteidiger will für seine Tätigkeit auch bezahlt werden. Da kann die Übernahme der Kosten durch einen Rechtsschutzversicherer schon eine wertvolle Entlastung bedeuten. Doch wer eine Rechtsschutzversicherung abschließt, um sich im Fall der Fälle wenigstens wegen der Kosten keine Sorgen machen zu müssen, könnte enttäuscht werden.

Denn gerade wenn es um Alkohol im Straßenverkehr geht, zahlen die Rechtsschutzversicherer nicht immer. Oder aber – was nicht selten am Ende des Verfahrens noch als weitere böse Überraschung wartet – der Versicherer fordert bereits geleistete Zahlungen vom Versicherungsnehmer zurück. Dazu berufen sich die Rechtsschutzversicherer auf einen Passus in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherungen (ARB): „Rechtsschutz besteht nicht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang damit steht, daß der Versicherungsnehmer eine Straftat vorsätzlich begangen hat.“ Vorsätzlich handelt, wer seine infolge des Konsums von Alkohol bestehende Fahruntüchtigkeit kennt und dennoch ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt. In solchen Fällen sollte man sich darauf gefasst machen, dass der Rechtsschutzversicherer Kosten für das Verfahren und die Verteidigung nicht übernimmt bzw. bereits erbrachte Leistungen zurückverlangt. Der Unterschied zwischen einer Verurteilung wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Trunkenheitsfahrt macht sich also zumindest in der eigenen Geldbörse bemerkbar.

Nicht zuletzt deshalb wird in strafgerichtlichen Verfahren, in denen es um verkehrsstrafrechtliche Vorwürfe geht, ausgiebig um die Entscheidung des Gerichts gerungen, ob Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Wie in einem im Mai vergangenen Jahres beim Landgericht Berlin anhängigen Verfahren, das unter anderem mit einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr sein vorläufiges Ende nahm. Nur vorläufig deshalb, weil der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil ein knappes Jahr später genau wegen dieses Schuldspruchs aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen hat.

Der BGH hat sich daran gestört, dass das Landgericht das auffällige Verhalten des Angeklagten nicht angemessen berücksichtigt hatte. Die vom Landgericht dazu getroffenen Feststellungen seien hinsichtlich der Frage, ob eine fahrlässige oder vorsätzliche Tat vorzuwerfen ist, von einiger Bedeutung. Immerhin hatte sich der Angeklagte nach einer verbal geführten Auseinandersetzung sein Hemd vom Leib gerissen. Und das im Monat April bei einer Außentemperatur von 12 Grad Celsius. Sodann stieg der Angeklagte in sein Auto, beschleunigte dieses auf eine unangepasste Geschwindigkeit, um aus dieser heraus sein Publikum mit einigen so genannten Handbremskehren zu beeindrucken.

Dass die dem Angeklagten danach entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,24 Promille ergab, ist laut BGH zwar ein starkes Indiz dafür, dass der Angeklagte seine erhebliche alkoholische Beeinträchtigung und die daraus resultierende Fahruntüchtigkeit habe erkennen müssen. Aber auch noch so starke Indizien können entkräftet werden. Deshalb hatte es sich das Landgericht nach Auffassung des BGH zu leicht gemacht, als es allein aus der Höhe der BAK darauf schloss, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt habe. Der BGH will sagen: Wer sich bei 12 Grad Celsius die Kleidung vom Leib reißt, bekommt vielleicht auch so manch Anderes nicht mehr mit. Und mit dieser Vermutung mögen die Bundesrichter ja auch richtig liegen. Es bleibt abzuwarten, zu welchem Ergebnis insoweit die nunmehr am Landgericht Berlin zuständige Kammer gelangt. Und es darf darüber nachgedacht  werden, welches Verhalten vor oder nach der Trunkenheitsfahrt wohl ebenfalls dazu geeignet wäre, trotz hoher Promillewerte  Fahrlässigkeit statt Vorsatz annehmen zu lassen. Und ob es tatsächlich ratsam ist, in derartigen Fällen die Verteidigung einem vom Rechtsschutzversicherer empfohlenen Rechtsanwalt anzuvertrauen.

„Das habe ich doch alles schon hinter mir.“

Es  mag ja sein, dass dieser Fahrradfahrer schon so einiges hinter sich hat. Es wäre jedoch ein Irrtum anzunehmen, dass er deshalb schon nichts mehr zu erwarten hätte.

Die Grenze zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit liegt für Führer eines Kraftfahrzeugs bei 1,1 Promille. Die Blutalkoholkonzentration eines Fahrradfahrers muss erheblich höher liegen, damit die Polizei, auch ohne einen alkoholbedingten Fahrfehler beobachtet zu haben, eine Trunkeneinheitsfahrt im Sinne des Strafgesetzbuches zum Vorwurf machen kann. Bei 1,6 Promille ist für Fahrradfahrer die absolute Fahruntüchtigkeit erreicht. In solchen Fällen ist mit der Einleitung eines Strafverfahrens, in welchem eine Geldstrafe verhängt werden kann, zu rechnen. Der Entzug der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht erfolgt nicht. Was nicht bedeutet, dass der Führerschein nicht dennoch in Gefahr ist. Für die Frage, ob als Folge der Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zweifelhaft ist, wird sich im Anschluss an das Strafverfahren die Fahrerlaubnisbehörde interessieren.

Polizeibeamte umgehen Richtervorbehalt

Ein einfaches „Nein“ sollte in aller Regel genügen. Wenn mangelnde Bereitschaft, Ablehnung, Widerspruch zum Ausdruck gebracht werden sollen, muss eine verbale Bekundung entgegen stehenden Willens als ausreichend erachtet werden, um wahr und ernst genommen zu werden. Erst recht, wenn es sich bei dem Adressaten der Willensbekundung um einen Vertreter der Staatsgewalt handelt, der unter Anwendung der ihm qua Gesetz eingeräumten Kompetenzen dem Widersprechenden gegenübersteht. Zum Beispiel des nachts während einer polizeilichen Verkehrskontrolle. Und – vorbei am gesetzlich geregelten Richtervorbehalt – eine Blutentnahme anordnet.

Selbstverständlich? Weit gefehlt. Auf der Grundlage der mir jüngst von meinen Mandanten, die in eine solche Situation gerieten, erstatteten Berichte, musste ich folgendes Bild von der Vorgehensweise mancher Polizeibeamter gewinnen:

Also wir nehmen Sie jetzt mit zur Blutentnahme. Können Sie verweigern. Wird aber so wie so gemacht. Notfalls müssen wir unmittelbaren Zwang anwenden. Das könnte dann unangenhmer für Sie sein, als wenn Sie die Blutentnahme freiwillig über sich ergehen lassen. Also, wie wollen Sie es haben?“

Dass die Entscheidung in den meisten Fällen für „freiwillig“ ausfällt, wird nicht verwundern. Nach dieser Ansage stellt sich so mancher vor, dass keine Möglichkeit besteht, auch nur Widerspruch zu erheben, ohne nicht das Risiko einer durch Gewaltanwendung erzwungenen kurzfristigen Öffnung einer Armvene einzugehen. Wer will das schon. In den Ermittlungsakten findet sich dann der Hinweis, dass der Tatverdächtige/Beschuldigte in die Blutentnahme eingewilligt hat.

Diese angebliche Einwilligung erspart es den Polizeibeamten, die Anordnung der Blutentnahme bei einem Richter einzuholen. So wie es das Gesetz grundsätzlich vorsieht. Nur ausnahmsweise dürfen die Verfolgungsbehörden selbst – wegen Gefahr im Verzuge – die Blutentnahme anordnen. Das muss dann aber gewissenhaft und nachprüfbar begründet werden. Und kostet Mühe und Zeit. Und man könnte mit der Begründung ja auch mal falsch liegen. Um wie viel bequemer ist es da doch, wenn der Tatverdächtig in die Maßnahme einwilligt. Aber ist eine solche Einwilligung noch freiwillig erfolgt oder durch List und Tücke abgetrotzt, wenn schon die „Belehrung“ in die Irre führt.

Denn es mag ja sein, dass die Blutentnahme so oder so angeordnet wird. Ob nun durch einen Richter oder durch einen Polizeibeamten wegen Gefahr im Verzuge. Um sich seine Rechte vollständig zu wahren, reicht es ganz und gar aus, dass der Betroffene seinen Widerspruch gegen die Anordnung erklärt. Es kommt auf keinen Fall darauf an, dass er sich der Blutentnahme auch physisch widersetzt. Die kann er nach Erhebung des Widerspruchs immer noch ohne Weiteres über sich entgehen lassen.

Eigentlich ist es noch nicht einmal erforderlich, dass ein Widerspruch zum Ausdruck gebracht wird. Das Verweigern der von den Beamten „erbetenen“ Zustimmung reicht nach der Gesetzeslage schon aus. Aber: ein einfaches „Nein“ kann ja nicht schaden – tut gar nicht weh.

Bundesverfassungsgericht hält weiter gegen!

Mittlerweile zum dritten Mal sieht sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) veranlasst, in Sachen „Blutentnahme beim Verdacht auf Trunkenheitsfahrt“ auf die Einhaltung des Gesetzes zu pochen. Trotz der grundlegenden und eindeutigen Entscheidungen der Verfassungshüter aus den Jahren 2007 und 2008 hat die polizeiliche Praxis kaum eine den Vorgaben des BVerfG gerecht werdende Änderung erfahren. Land auf Land ab ordnen Polizeibeamte nach wie vor wegen angeblicher Gefahr im Verzuge Blutentnahmen gegenüber wegen einer Trunkenheitsfahrt verdächtigen Fahrzeugführern an, ohne sich zuvor um eine richterliche Anordnung zumindest bemüht zu haben.

Die Umgehung des gesetzlich geregelten Richtervorbehalts (§ 81 a Abs. 1 StPO) wird häufig damit gerechtfertigt, dass außerhalb der üblichen Dienstzeiten der Gerichte so wie so kein Richter zu erreichen sei, dem die Frage, ob eine Blutentnahme durchgeführt werden darf, vorgelegt werden könne. Mit dieser Begründung wird dann immer wieder darauf verzichtet, auch nur einen entsprechenden Versuch zu unternehmen. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet in seiner jüngsten Entscheidung, dass gar nicht erst geklärt wird, ob tatsächlich kein Richter zu erreichen war, bevor die Anweisung eines Staatsanwaltes eingeholt wurde.

Damit stellt sich das BVerfG gegen eine Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg, welches die Auffassung vertritt, dass das Gesetz eine solche stufenweise Vorgehensweise nicht verlangen würde. Die Verfassungsrichter gehen sogar noch weiter. Die Umstände, auf die die Polizei ihre Annahme stützt, der mit der Einschaltung  eines Richters verbundene zeitliche Aufwand gefährde den Untersuchungszweck, müssen in der Ermittlungsakte überprüfbar dokumentiert werden.

Die Auseinandersetzung um die richtige Anwendung des Gesetzes geht mit der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in die nächste Runde. Den Betroffenen ist zu raten, einer Anordnung der Blutentnahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft zu widersprechen und keine Einwilligung zu erklären. Dazu ist es nicht erforderlich, sich der Maßnahme zu widersetzen. Beugt sich der Betroffene der Androhung körperlichen Zwangs, bleibt der zuvor erklärte Widerspruch dennoch wirksam. Blaue Flecke und eine Anzeige wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte sollten nicht riskiert werden.

Mit dem Fahrrad in die Kneipe …

… und danach zur MPU? Wer im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr ein Fahrzeug führt, muss damit rechnen, dass ihn die Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zum Zwecke der „Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik“ auffordert. Und zwar auch dann, wenn es sich bei dem Fahrzeug lediglich um ein Fahrrad handelte. Doch selbst, wenn das Gutachten negativ ausfällt, rechtfertigt dies nicht in jedem Fall einen Entzug der Fahrerlaubnis.

Von entscheidender Bedeutung ist, zu welcher konkreten Fragestellung das Gutachten Stellung nehmen soll. Interessiert sich die Behörde ausschließlich für die Frage, ob die Erwartung bestehe, dass der Fahrerlaubnisinhaber auch künftig unter dem Einfluss von Alkohol mit einem Fahrrad am Straßenverkehr teilnimmt, kann auf eine entsprechende Prognose des Gutachters nicht der Entzug der Fahrerlaubnis gestützt werden.

Genau auf diese Fragestellung hatte sich die Behörde in einem jüngst dem Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe vorliegenden Fall beschränkt. Der Gutachter war über das Ziel hinaus geschossen und hatte auch zu der ihm gar nicht gestellten Frage Stellung genommen, ob darüber hinaus zu erwarten sei, dass es künftig auch zu Trunkenheitsfahrten des Antragstellers mit einem Kraftfahrzeug kommen werde. Auch diese Frage wurde im Ergebnis des Gutachtens bejaht, woraufhin die Behörde die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzog.

Das VG Karlsruhe hat diese Prognose beanstandet und die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung außer Kraft gesetzt. Dem Gutachter hat das Gericht vorgehalten, die Vorgeschichte der Trunkenheitsfahrt nicht genügend berücksichtigt zu haben. Immerhin hatte sich der Antragsteller ausgerechnet deshalb mit seinem Fahrrad zum Trinkgelage begeben, um im Anschluss daran gerade nicht mit seinem Kraftfahrzeug zu fahren. Dass es sich bei diesem Verhalten um eine bewusste Strategie zur Vermeidung einer Trunkenheitsfahrt mit einem KFZ handeln könnte, hatte der Gutachter nicht beachtet.

Kein Kaskoschutz bei 1,67 Promille

Führt ein Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer nach § 81 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) berechtigt, die Versicherungsleistung entsprechend der Schwere des Verschuldens zu kürzen. Eine vollständige Versagung des Versicherungsschutzes hat der Gesetzgeber mit der Reform des Versicherungsvertragsrechts nur in Fällen der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles vorgesehen; vgl. § 81 Abs. 1 VVG. Schon wenige Monate, nachdem das reformierte VVG in Kraft getreten ist, stellt die Rechtsprechung die alte Rechtslage wieder her.

Denn das Kürzen von Versicherungsleistungen nach § 81 Abs. 2 VVG soll auch bis zu 100% möglich sein. So hat das Landgericht Münster schon im September des vergangenen Jahres im Falle einer Trunkenheitsfahrt entschieden. Nach der Auffassung des Gerichts stellt das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer BAK von 1,67  Promille eine derart schwerwiegende Verletzung der Pflichten des Versicherungsnehmers dar, die die vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge hat.

Die vom Versicherungsnehmer gegen das Urteil eingelegte Berufung wurde von ihm zurückgenommen, nachdem das Oberlandesgericht (OLG) Hamm zu erkennen gegeben hatte, dass es die erstinstanzliche Entscheidung des LG Münster bestätigen werde.

Trotz 2,0 Promille keine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt

Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, macht sich nach § 316 StGB strafbar. Die Trunkenheit im Verkehr im Sinne dieser Strafrechtsnorm kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Ob ein Rechtschutzversicherer die Kosten der Verteidigung im Strafverfahren übernimmt, ist unter anderem davon abhängig, ob dem Angeklagten lediglich Fahrlässigkeit oder etwa Vorsatz zur Last gelegt wird.

In der Praxis ist immer wieder zu beobachten, dass Verfolgungsbehörden wie Polizei und Staatsanwaltschaft aber auch Gerichte allein auf Grund einer erheblich über der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegenden Blutalkoholkonzentration (BAK) auf eine vorsätzliche Tatbegehung des Fahrzeugführers schließen. Ein solcher Rückschluss ist nicht ohne weiteres zwingend und daher falsch.

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat deshalb im Mai dieses Jahres die Verurteilung eines Angeklagten aufgehoben, bei dem anlässlich einer Verkehrskontrolle eine BAK von 2,0 Promille festgestellt worden war. Das Amtsgericht hatte argumentiert, dass die von den Polizeibeamten beobachteten Ausfallerscheinungen wie etwa „wackelige Beine“ dem Fahrer nicht verborgen geblieben sein können. Er hätte daran erkennen können, dass seine Fähigkeit, Fahrzeuge im Verkehr sicher zu führen, gravierend eingeschränkt war. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt.

Dem hielt das OLG Stuttgart entgegen, dass es keinen gesicherten Erfahrungssatz gibt, wonach derjenige, der erhebliche Mengen Alkohl zu sich genommen hat, seine Fahruntüchtigkeit erkennt. Da der Angeklagte selbst von Anfang an bis in die strafgerichtliche Hauptverhandlung hinein geschwiegen hatte, konnte das Amtsgericht keine Feststellungen dazu treffen, ob dem Angeklagten der Grad seiner alkoholischen Beeinträchtigung bewusst war.