Beiträge

Dass ein Polizist bis Drei zählen kann, reicht nicht.

Rot ist nicht gleich Rot? Eine Erkenntnis aus der Farbenlehre? Das mag sein. Jedenfalls im Ordnungswidrigkeitenrecht wird beim Rot differenziert; genauer gesagt beim Rotlichtverstoß und seinen Folgen. Der einfache wird vom qualifizierten Rotlichtverstoß unterschieden. Und unterschiedlich fällt dann auch die Sanktion aus. Wer die Haltelinie überfährt, obwohl die Ampel schon länger als eine Sekunde auf Rot stand, muss zusätzlich zur Geldbuße mit einem Fahrverbot rechnen. So sieht es Ziffer 132.3 des Bußgeldkatalogs vor. Da sollte man schon mal genauer hinschauen, wie die Dauer der Rotphase ermittelt wurde.

Das sollte schon gelten, wenn so genannte Blitzerampeln im Spiel sind. Auch wenn es sich dabei um standardisierte Messverfahren handelt, müssen Mindestvoraussetzungen eingehalten werden. Dazu gehört beispielsweise eine gültige Eichung der Anlage. Eine kritische Prüfung ist erst recht geboten, wenn der Vorwurf, einen qualifizierten Rotlichtverstoß begangen zu haben, auf die Beobachtungen von Polizeibeamten gestützt werden. Häufig handelt es sich dabei um Schätzungen, die grundsätzlich ein erhöhtes Risiko der Fehlerhaftigkeit in sich bergen. Durch gewissenhaftes Befragen der als Zeugen zu vernehmenden Polizeibeamten sind die Grundlagen der Schätzung zu ermitteln. Nicht selten treten dabei Umstände zu Tage, die ganz erhebliche Risikoabschläge rechtfertigen, so dass letztendlich die Anordnung eines Fahrverbots vermieden werden kann. So hat es auch jüngst wieder das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden. Es verlangt vom Tatrichter eine wertende Auseinandersetzung mit den Grundlagen und dem Beweiswert der von Polizeibeamten ihren Anzeigen zugrunde gelegten Schätzungen. Ein weites Feld für den Verteidiger in Verkehrssachen.