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Was Richter so alles übel nehmen.

Unser Strafrecht lässt dem Richter bei der Bemessung einer zu verhängenden Strafe einen weiten Spielraum. Sofern nicht ein Mord abzuurteilen ist, sieht das Gesetz für die Ahndung von Straftaten sogenannte Strafrahmen vor. Innerhalb dieser Rahmen hat das Gericht die angemessene Strafe zu finden. Dazu müssen die Strafrichter ausgehend von der Schuld des Täters alle für und gegen ihn sprechenden Umstände gegeneinander abwägen. Auf welche Ideen sie dabei bisweilen kommen, ist kaum zu glauben, aber wahr.

Einigen wird die Geschichte sogar bekannt vorkommen. Da ist nämlich zunächst einmal die Rede von einem Fußballverein, den wir mal B. e.V. nennen wollen. Besagter Verein hatte einen Präsidenten, den Herrn H. Dieser war wegen Steuerhinterziehung in Millionenhöhe zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Es soll nun aber gar nicht um die Freiheitsstrafe gehen, die das Landgericht München gegen Herrn H. verhängt hat. Darüber ist schon viel, vermutlich sogar alles geschrieben und gesagt worden. Stattdessen geht es hier um das Urteil gegen einen anderen Herren. Der soll der besseren Übersicht wegen E. heißen. E. hat viel von dem, was da in den Medien über das Strafverfahren gegen Herrn H. und die gegen ihn verhängte Strafe verbreitet worden war, gehört, gesehen und gelesen. „Ungerecht“, dachte sich besagter Herr E. Und dass die Strafe für Herrn H. viel zu milde ausgefallen sei. Dieser H. sei überhaupt viel zu gut weggekommen.

Und wohl deshalb stellte sich bei dem späteren Angeklagten E. die Vorstellung ein, dass er die von ihm als ungerecht empfundenen Verhältnisse ins rechte Lot rücken könnte, wenn es ihm gelänge, den H. um etwas von dem ihm verbliebenen Geld zu erleichteren. Dies sollte durch eine Erpressung geschehen. Unter dem Pseudonym „MisterX“ schrieb er dem H., der bereits seine Ladung zum Haftantritt bekommen hatte und seiner Zeit im Gefängnis entgegen sah. In dem Erpresserschreiben schilderte der E. aus eigener Erfahrung das Leben in einer Justizvollzugsanstalt und stellte dem H. in Aussicht, auf den Vollzug seiner Freiheitsstrafe Einfluss nehmen zu können. H. war davon überzeugt, dass die Gestaltung seines Haftlebens maßgeblich von E. und dessen Willen abhängig sein würde. Besorgt darüber, was ihm alles passieren könnte, sollte H. 215.000,- € zahlen. Der ging aber nur zum Schein auf die Forderung des Erpressers ein. Bei der verabredeten Geldübergabe wurde E. festgenommen.

Dass das Landgericht München II den E. wegen versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe verurteilte, vermag nicht zu überraschen. Hingegen ist die Virtuosität, mit der das Gericht die Strafhöhe von drei Jahren und neun Monaten begründet hat, bemerkenswert. Die Richter haben es dem E. als Beleg für seine gesteigerte kriminelle Energie besonders angekreidet, dass er bewusst darauf verzichtet hat, die Datei mit dem Erpresserschreiben auf seinem PC zu speichern, um so ein Auffinden derselben durch die Polizei zu erschweren. Desweiteren wussten sich die Richter darüber zu ereifern, dass der Täter durch das Tragen von Handschuhen das Aufbringen von Fingerabdruckspuren vermieden hatte. Und schließlich wollten sie ihm nicht nachsehen, dass der E. im Schreiben an den H. anonym geblieben war. All diese Umstände mussten nach Aufassung des Landgerichts zu Lasten des Angeklagten bewertet werden und führten letztendlich sogar zu einer höheren Strafe.

Die ganze Absurdität solcher Urteilsbegründungen zeigt sich dem Betrachter, der sich vor Augen führt, welches Verhalten der Erpresser wohl hätte an den Tag legen müssen, um eine Strafschärfung zu vermeiden. Er hätte alles unterlassen müssen, was seine Ergreifung erschweren konnte. Mehr noch. E. hätte auf sich als Täter hindeutende Hinweise schaffen müssen, um einer Strafschärfung zu entgehen. Ein Erpresserschreiben unter eigenem Namen und Nennung der Wohnanschrift, das war es wohl, was den Richtern der beim Landgericht München II zuständigen Kammer so vorschwebte. Wie falsch sie damit lagen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer seiner Entscheidungen aus dem Mai dieses Jahres in dankenswerter Klarheit verdeutlicht: „Dem Angeklagten darf aber nicht straferschwerend zur Last gelegt werden, er habe den Ermittlungsbehörden seine Überführung nicht erleichtert, indem er keine auf ihn hindeutenden Hinweise geschaffen habe ( … ). Dies wäre aber der Fall, wenn man einem Erpresser anlastet, er trete nicht unter seinem Namen, sondern anonym auf, und er habe ein Erpresserschreiben nicht abgespeichert, sondern ohne Speicherung auf seinem Computer erstellt.“ Was so alles einer Erklärung bedarf.

„Ich könnte kotzen.“

Könnte könnte nicht reichen. Man müsste schon müssen; also kotzen. Dass dann auch wirklich gekotzt wird, ist nicht unbedingt erforderlich, wenn ein Strafrichter zu einem Schuldspruch wegen Körperverletzung gelangen soll – oder sollte. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im August dieses Jahres noch einmal klargestellt.

Anlass für diese Klarstellung bot der Fall eines Kriminalbeamten, der nach einem Angriff auf seine Ehre starke Ekelgefühle und Brechreiz empfunden hatte. Das Ungemach rührte nicht etwa von der Beschimpfung durch den späteren Angeklagten als „Arschloch“ und „Wichser“ her. Eklig wurde es für den Kriminalhauptkommissar erst, als ihm das polizeiliche Gegenüber ins Gesicht spuckte. Die Vorinstanz verurteilte den Angeklagten nicht nur wegen Beleidigung sondern auch wegen Körperverletzung. Dem BGH wurde der Fall zur Revision vorgelegt. Dieser zitiert sich gern selbst und brachte so im Rückgriff auf aus dem eigenen Hause stammende Entscheidungen in Erinnerung, dass „eine körperliche Misshandlung jede üble, unangemessene Behandlung bedeutet, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt.“

Und weil die Beeinträchtigung des Wohlbefindens eine Erhebliche sein muss, um von einer Körperverletzung im strafrechtlichen Sinne sprechen zu können, reicht die bloße Erregung von Ekelgefühlen nicht aus. Hingegen kann das Hervorrufen eines Brechreizes den Straftatbestand der Körperverletzung sehr wohl erfüllen. Womit einmal mehr belegt ist, dass die Grenzen im Strafrecht zwischen Freispruch und Schuldspruch bisweilen sehr dünn sind. Und gelegentlich kommt ihre Fragilität im Vergleich von Aussagen zum Ausdruck wie „Ich fand es so ekelig; ich hätte mich übergeben können.“ vs. „Mir war so übel; beinahe hätte ich mich übergeben.“ Ist das nicht zum …?

Richter, Telefon!

In der Variante „Schiedsrichter, Telefon!“ ist der Hinweis auf ein angeblich entgegenzunehmendes Telefonat vom Fußball her bekannt. Schlechte Leistungen des Unparteiischen werden damit kommentiert. Seine Entscheidungen mögen als den Gegner begünstigend oder als mit dem Regelwerk nicht im Einklang stehend wahrgenommen werden. Jedenfalls sollte der Schiedsrichter keinen Einfluss auf den weiteren Verlauf des Spiels nehmen können. In dieser Überzeugung geeinte Fans lassen dann schon mal vielstimmig den Ruf erklingen, der dem Referee dazu Anlass geben soll, das Spielfeld zu verlassen und sich anderen Verrichtungen zuzuwenden, nämlich dem Telefonieren. Aber wie bringt man als Verfahrensbeteiligter in einem Strafverfahren seinen Unmut über die Leistungen eines Richters zum Ausdruck? Richter, Telefon? Und wie sich verhalten, wenn er das längst tut? Telefonieren – während laufender Verhandlung.

Etwa wie eine Richterin des Landgerichts Frankfurt/Main, mit deren Verhalten sich der Bundesgerichtshof (BGH) vor wenigen Wochen zu befassen hatte. Diese hatte zwar kein Telefonat geführt aber immerhin doch Kurznachrichten entgegengenommen und beantwortet. Zur selben Zeit wurde vor der Strafkammer, der die Richterin angehört, ein Zeuge vernommen. Dabei ging es für die Angeklagten um Einiges. Sie wurden später zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Was sollten die Angeklagten und ihre Verteidiger von diesem Verhalten der Richterin halten? War sie womöglich an der Beweisaufnahme nicht interessiert? Hatte sie sich bereits ein abschließendes Bild von der Schuld der Angeklagten gemacht, noch bevor überhaupt alle Zeugen vernommen worden waren. Kam es der Richterin auf das, was die Vernehmung des Zeugen noch zu Tage fördern konnte, gar nicht an? Stand für sie das Urteil schon längst fest?

Besorgt darüber, dass die Richterin ihnen nicht mit der erforderlichen Unvoreingenommenheit begegnen würde, lehnten die Angeklagten die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Ablehnungsgesuch wurde durch die Kollegen der abgelehnten Richterin zurückgewiesen. Die sei doch gar nicht richtig abgelenkt gewesen. Die Betreuung ihrer Kinder habe organisiert werden müssen. Das habe aber nur wenige Sekunden in Anspruch genommen. So hat sie es jedenfalls selbst dargestellt, während die Angeklagten und ihre Verteidiger von zehn Minuten sprachen. Die Richterin wurde nicht ausgewechselt und wirkte am Urteil gegen die Angeklagten mit.

Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt. Die Verteidigung begründete das Rechtsmittel unter anderem damit, dass die Richterin, die während der Hauptverhandlung ihren privaten Angelegenheiten nachgegangen war, zu recht abgelehnt worden ist. Sie hätte an der Urteilsfindung gar nicht mehr teilnehmen dürfen.

Das sah der BGH ganz genau so. Die Angeklagten durften erwarten, dass die uneingeschränkte Aufmerksamkeit der Richterin ihrer beruflichen Tätigkeit in Gestalt der Durchführung der Beweisaufnahme gilt. Darauf, ob ihre Aufmerksamkeit tatsächlich eingeschränkt war, kommt es ganz und gar nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass die Richterin zu erkennen gegeben hat, privaten Verrichtungen Vorrang vor ihren dienstlichen Pflichten einzuräumen. Dies ist mit der hinreichenden Zuwendung und Aufmerksamkeit für den Verhandlungsinhalt schlicht unvereinbar. Der BGH hat das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Frankfurt/Main zurückverwiesen.

Ende gut alles gut? Ich meine nicht. Die Kammer, der die Richterin angehört, ist eine Jugendkammer. Es wurde in einer Jugendstrafsache verhandelt. Bei den Angeklagten handelt es sich um zur Tatzeit Jugendliche oder Heranwachsende. Das Jugendstrafrecht findet Anwendung. Im Mittelpunkt des Jugendstrafrechts steht der Erziehungsgedanke. In Strafverfahren, die sich gegen Jugendliche und Heranwachsende richten, wird häufig die Frage laut, ob mangelnde Achtung und mangelnder Respekt vor fremden Rechtsgütern die Begehung der Straftat begünstigt haben. Respekt und Achtung vor den Rechten der Anderen zu vermitteln, könnte Aufgabe eines Jugendstrafverfahrens sein. Mit einer Jugendrichterin, die sich stattdessen für die Angeklagten erkennbar mit ihrem Handy beschäftigt, dürfte diese Chance vertan sein.

 

 

„I kill her, (…) and this is my problem.“

Davon, dass der PKW von seinem Fahrer nicht allein als schlichtes Fortbewegungsmittel behandelt, sondern darüber hinaus als ein Zufluchtsort empfunden wird, der seinen Nutzern sehr viel mehr als nur Mobilität zu bieten hat, kann man tagtäglich neue Eindrücke gewinnen, wenn man beim Warten auf die nächste Grünphase seinen Blick in die benachbarten Fahrgastzellen schweifen lässt.

Da erblicken wir engagierte Sängerinnen, coole Rasierer, angespannte Nagelbeißer, hektische Visagistinnen, versonnene Nasenbohrer. Und so manchen Verkehrsteilnehmer, der die Wegstrecke für ein Gespräch nutzt; für ein Ferngespräch oder auch mal für ein Nahgespräch. Für ein ganz Nahes. Für ein Selbstgespräch.

Peinlich, wenn das eigene Auto dann gar nicht der Hort des Privaten ist, für den ihn sein Fahrer hält. Etwa weil es verwanzt ist. Von der Polizei.

So geschehen in einem Kriminalfall, der Ermittlungsbehörden und Gerichte nun schon seit mehr als fünf Jahren beschäftigt. Um zu verhindern, dass ihm im Falle einer Scheidung durch seine Ehefrau das gemeinsame Kind entzogen wird, soll nach Überzeugung der zuständigen Staatsanwaltschaft im April 2007 ein 48-jähriger Kölner seine Frau ermordet haben.

Trotz intensiver Suche wurde die Leiche der Frau jedoch nie gefunden. Auch Tatspuren hat die Kripo nicht vorzuweisen, so dass die Anklage hinsichtlich des angeblichen Tatgeschehens ganz und gar auf Vermutungen gestützt ist. Was die Staatsanwaltschaft zu bieten hat, sind Aufzeichnungen von Selbstgesprächen, die der Ehemann in den Wochen und Monaten nach dem Verschwinden seiner Ehefrau in seinem PKW geführt hat.

In ihrer Ratlosigkeit hatte sich die Staatsanwaltschaft eine ermittlungsrichterliche Genehmigung für eine akustische Raumüberwachung besorgt und unter anderem den PKW des Angeklagten verwanzen lassen. Die Ausbeute dieser Ermittlungsmaßnahme sind befremdlich klingende, Selbstbezichtigungen enthaltende, aber auch diffus klingende Äußerungen des verdächtigten Ehemannes: „… die ist schon lange tot, die wird auch nicht wieder, … wie?, Mord? … I kill her, … oh yes, oh yes, … and this is my problem, … es wird jetzt wohl so sein, dass die Polizei mal auf eure Truppe kommt, … ja was soll ich sagen, die Situation ist kritisch, … wir haben sie tot gemacht.“

Dem Landgericht Köln reichten diese Fetzen eines Selbstgesprächs, um sich von der Schuld des Angeklagten auch ohne Leiche oder sonstige Tatspuren eine Überzeugung zu bilden. Es verurteilte ihn und weitere Familienangehörige wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes.

Das Urteil der Schwurgerichtskammer wurde dem Bundesgerichtshof (BGH) vorgelegt. Dieser hatte nicht etwa der Frage nachzugehen, ob der Inhalt der Äußerungen des Ehemannes als Indiz für eine Verurteilung ausreichten. In der Revision ging es vielmehr um die Rechtsfrage, ob die Aufzeichnungen der Selbstgespräche des Angeklagten überhaupt als Beweismittel verwendet werden durften.

Das Landgericht Köln hatte zwar erkannt, dass sich diese Frage stellt, hatte sie allerdings bejaht. Grundsätzlich sei zwar ein Selbstgespräch etwas Höchstpersönliches. Diesen Charakter könne der verbale Selbstaustausch aber aufgrund seines Inhalts verlieren.

Diese ausschließlich am gewünschten Ergebnis ausgerichtete Begründung ließ der BGH nicht gelten. Der amtlichen Veröffentlichung seiner Entscheidung stellte er den Leitsatz voran: „Ein in einem Kraftfahrzeug mittels akustischer Überwachung aufgezeichnetes Selbstgespräch eines sich unbeobachtet fühlenden Beschuldigten ist im Strafverfahren – auch gegen Mitbeschuldigte – unverwertbar, da es dem durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit zuzurechnen ist.“

Das Urteil der Kölner Schwurgerichtskammer wurde aufgehoben, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen. Dort soll nun an zunächst 49 anberaumten Verhandlungstagen nach der Wahrheit gesucht werden.