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Nachweisbarkeit und Wirkung von Cannabis

„Merkst Du was? Ich spür‘ nichts.“ Begleitet von solchen und ähnlichen Bemerkungen soll schon so mancher Joint in viel Rauch um nichts aufgegangen sein. Die Ursachen dafür, dass die erwartete Wirkung ausblieb, können mannigfaltig sein. Bisweilen ist der Wirkstoffgehalt des Cannabis gering, ein anderes Mal die Dosierung bescheiden. Aber wie ist es mit dem Autofahren, wenn sich nach dem Konsum von Haschisch oder Marihuana keine Wirkung einstellt? Oder die Wirkung längst verflogen zu sein scheint?

Wer dazu das Gesetz befragt, stößt auf § 24a Abs.2 S. 1 u. 2 StVG. Kurz und bündig hat der Gesetzgeber seinen Willen in dieser Frage zum Ausdruck gebracht. Wer unter der Wirkung von Cannabis im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, handelt zumindest ordnungswidrig. Die Folgen können sein eine Geldbuße in Höhe von 500,- €, ein Monat Fahrverbot sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde, die in der Regel von der Polizei informiert wird. Aber wann steht denn nun jemand im Sinne des Gesetzes unter der Wirkung von Cannabis? Dies soll objektiv der Fall sein, wenn der Wirkstoff des berauschenden Mittels – das Gesetz spricht von Substanz – im Blut nachgewiesen werden kann. Streng genommen geht es in erster Linie also nicht um die Wirkung der Droge sondern um deren Nachweisbarkeit. Die Grenze dafür liegt derzeit bei einem Nanogramm – also einem Milliardstel Gramm – Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter Blut.

Man könnte also von einer gesetzlichen Beweisregelung sprechen, die da lautet: Ist Wirkstoff (noch) nachweisbar, wirkt der Stoff auch. Ganz gleich, ob der Konsument meint, eine Wirkung zu spüren oder auch nicht. Aber kann das richtig sein? War es nicht immer so, dass eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit nur und erst dann als solche geahndet werden kann, wenn sich der Tatverdächtige bewusst ist, Unrecht zu tun bzw. die Gefahr, die von seinem pflichtwidrigen Verhalten ausgeht, erkennt? Keine Sorge, das ist auch nach wie vor so. Sollte man jedenfalls meinen, wenn man das Gesetz befragt. Denn auch insofern ist § 24a StVG erfreulich eindeutig. Gemäß Absatz 3 besagter Norm muss der Nachweis erbracht sein, dass sich der Fahrzeugführer hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung seiner Fahrtauglichkeit nach dem Konsum eines Rauschmittels zumindest fahrlässig verhalten hat. Für den Konsumenten von Cannabis bedeutet dies, dass er sich solange nicht hinter das Steuer setzen darf, solange er mit der Möglichkeit rechnen muss, dass sich das Rauschmittel noch nicht vollständig abgebaut hat.

Dem Oberlandesgericht (OLG) Bremen lag ein Fall zur Entscheidung vor, in dem es genau um diese Möglichkeit ging. Der Betroffene war in eine Verkehrskontrolle geraten. Die Entnahme von Venenblut wurde angeordnet. Die Blutprobe enthielt eine Konzentration an THC in Höhe von 1,0 ng/ml. Gegen den Betroffenen erging ein Bußgeldbescheid, mit dem gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 500,- € festgesetzt wurde. Zusätzlich wurde ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Betroffene Einspruch ein, so dass es zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht kam. Dieses traf in seinem Urteil die Feststellung, dass der Konsum des Cannabis durch den Betroffenen etwa 24 Stunden vor Fahrtantritt erfolgt war. Gegen das Urteil wurde Rechtsbeschwerde erhoben. Denn immerhin lag doch ein ganzer Tag zwischen dem Joint und der Fahrt. Und zum Zeitpunkt der Blutentnahme war das THC gerade noch so nachweisbar. Unter diesen Umständen hätte der Betroffene mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass sich bei Fahrtantritt immer noch THC in seinem Blut befindet?

Das OLG Bremen meint ja. Es hat entschieden, dass sich ein Konsument von Cannabis erst dann als Kraftfahrer in den Straßenverkehr begeben darf, wenn er sicherstellen kann, den analytischen Grenzwert von 1,0 ng THC je Milliliter Blutserum nicht zu erreichen. „Das erfordert ein ausreichendes – gegebenenfalls mehrtägiges – Warten zwischen letztem Cannabiskonsum und Fahrtantritt.“ So der amtliche Leitsatz der Entscheidung des OLG. Darauf, ob der Betroffene nach 24 Stunden bei sich selbst Anzeichen für Wirkung von Cannabis wahrnimmt, oder ob Dritte eine solche Wirkung bemerken, soll es nach Ansicht der OLG-Richter nicht ankommen.

„Merkst Du was?“; fragt doch heute kein Mensch mehr. Auch nicht das für Rechtsbeschwerden gegen Urteile des Amtsgericht Tiergarten von Berlin in Bußgeldsachen zuständige Kammergericht, das die gleiche Haltung in dieser Frage einnimmt.

OLG Frankfurt a.M. empfiehlt Drogenberater

Wer unter der Wirkung eines Rauschmittels ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, muss zumindest mit der Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 500,- € und der Anordnung eines Fahrverbots von einem Monat rechnen. Aber wie und vor allem wie lange wirken Rauschmittel?

Die Frage ist nicht so ohne Weiteres verlässlich zu beantworten. Und wird von einem Strafrichter auch gar nicht erst erwartet. Deshalb ist § 24 a Abs. 2 StVG auch dahin gehend auszulegen, dass ein Kfz bereits als unter der Wirkung eines Rauschmittels geführt gilt, wenn der aktive Wirkstoff einer der in der Anlage zu § 24 a StVG aufgelisteten Drogen im Blut des Fahrers nachgewiesen werden kann. Wird die von der sogenannten Grenzwertekommission definierte Nachweisgrenze erreicht, soll eine Beeinträchtigung grundsätzlich als möglich erscheinen. Aber allein der objektive Befund des Nachweises einer bestimmten Konzentration an Rauschmitteln im Blut reicht für sich genommen noch nicht für einen Schuldspruch wegen einer Drogenfahrt.

Dem Betroffenen muss darüber hinaus der Vorwurf zu machen sein, wenigstens fahrlässig gehandelt zu haben. Damit ist nicht gemeint, dass die Drogen gewissermaßen versehentlich eingenommen wurden. Es geht vielmehr um die Frage, ob dem Drogenkonsumenten zum Zeitpunkt der Fahrt bewusst ist oder von ihm hätte zumindest erkannt werden müssen, dass die Wirkung andauert. Da es nun aber für den Juristen gar nicht auf Anzeichen einer Wirkung ankommt, sondern allein die mit Erreichen des Grenzwertes gegebene bloße Möglichkeit der Drogenwirkung von Bedeutung ist, verhält sich nach Auffassung des Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. bereits der Fahrzeugführer schuldhaft, der sich nach Drogenkonsum ans Steuer seines Fahrzeugs setzt, ohne sicher sein zu können, dass die Konzentration der aktiven Wirkstoffe unter die Nachweisgrenze gesunken ist. „So kann und muss sich ein Kraftfahrzeugführer, der verbotenerweise Drogen konsumiert hat, Kenntnis darüber verschaffen, wie lange deren Wirkung anhält.“ Wie darf man sich das wohl vorstellen?