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Fahrlehrer, Telefon!!

Mein Freund Tommy ist Fahrlehrer. Und zwar ein richtig Guter. Also hat er auch gut zu tun; so wie ich. Für gemeinsame Unternehmungen bleibt wenig Zeit. Aber wenigstens Telefonieren sollte dann und wann sein. Da aber auch Nacht- und Autobahnfahrten geschult werden müssen, kommt es vor, dass ihn auch Anrufe am späten Abend oder am Wochenende in seinem Fahrschulwagen erreichen. Freisprechanlage hin oder her; der Fahrschüler muss ja nicht alles mitbekommen. Doch pflichtbewusst, wie mein Freund ist, wird das Mobiltelefon von ihm dennoch nicht „aufgenommen“ (§ 23 Abs. 1a S. 1 StVO). Obwohl er das darf. Sagt sogar der Bundesgerichtshof (BGH).

Der BGH hatte nämlich jüngst über den Fall eines Fahrlehrers zu entscheiden, der sich nicht so zurückhaltend wie besagter Freund verhielt. Während einer Ausbildungsfahrt telefonierte er mit dem Handy am Ohr, während sein durchaus schon geübter Fahrschüler den Fahrschulwagen durch den Stadtverkehr lenkte. Und es kam, wie es kommen musste, damit daraus überhaupt ein Fall werden konnte, der dann über mehrere Instanzen die Justiz beschäftigte. Eine Polizeistreife wurde auf das Geschehen im Fahrschulwagen aufmerksam und es kam zur Anzeige gegen den Fahrlehrer wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons. Es erging ein entsprechender Bußgeldbescheid, gegen den der Fahrlehrer Einspruch einlegte, so dass es zur Verhandlung vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht kam, welches den Fahrlehrer verurteilte. Die entscheidende Frage, ob es sich bei einem die Ausbildungsfahrt eines Fahrschülers begleitenden Fahrlehrer gleichsam um den Führer des Fahrzeugs handelt, hatte das Amtsgericht ohne weiteres bejaht. Damit wollte sich der verurteilte Fahrlehrer keineswegs abfinden. Gegen das Urteil wurde Rechtsbeschwerde eingelegt, und so kam der Fall zum örtlich zuständigen Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe.

Das OLG Karlsruhe stellte fest, dass es nicht das erste Obergericht war, das über einen solchen Fall zu entscheiden hatte. Hochdotierte Oberrichter in Düsseldorf und Bamberg hatten ihre Urteile bereits gesprochen; und zwar völlig gegensätzlich. Also musste die Sache zum BGH. Dem stellten die Karlsruher Richter folgende Frage: „Ist ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt neben einem Fahrschüler sitzt, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, Führer des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO?“

Und damit die Amts- und Oberlandesgerichte künftig einheitlich zu beurteilen wissen, wer oder was ein Fahrzeugführer ist, gibt es von den Bundesrichtern nicht etwa nur ein knappes „ja“ oder „nein“, sondern eine mehrseitige Begründung, deren Kernstück eine Definition ist, die es wert ist, vollständig zitiert zu werden: „Führer eines Kraftfahrzeugs ist, wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrtbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt. Der Täter muss sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeugs bedienen, die für seine Fortbewegung bestimmt sind. Daher schließt es die Fahrzeugführereigenschaft zwar nicht aus, wenn mehrere Personen sich die Bedienung der notwendigen Funktionen teilen (in einem solchen Fall können beide als Fahrzeugführer anzusehen sein). Wer dagegen nicht einmal einen Teil der wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, führt dieses im maßgeblichen Zeitpunkt nicht.“

Danke, BGH! Tommy, lass uns mal wieder telefonieren.

Nur mal anfassen.

Oder nur mal in der Hand halten. Sonst nichts weiter. Nichts weiter damit anstellen. Nicht reinsprechen. Nichts eingeben. Nichts tippen. Nichts drücken. Höchstens eine Taste. Und die auch nur einmal. Einmal kurz. Ohne hinzusehen. Wo sich die Taste mit dem roten Telefonhörer befindet, weiß man ja auch ohne langes Draufschauen.

Nur mal kurz „wegdrücken“. Weil man gerade nicht reden kann. Reden schon. Man darf nur gerade nicht telefonieren. Weil das beim Autofahren verboten ist. Jedenfalls ohne Freisprechanlage. Deshalb wird mal kurz „weggedrückt“. Das ist ja kein Telefonieren. Eher das Gegenteil davon.

Man kann ja noch nicht mal davon sprechen, dass ein Telefonat beendet werde. Dazu hätte es ja eins geben müssen. Hat es ja nicht. Der Anrufer ist ja ab- oder zurückgewiesen worden. Mit einem Druck des linken Daumens auf die Taste mit dem roten Telefonhörer. Das soll verboten sein? Dafür gibt es schon eine Geldbuße – Punkte noch dazu? Weiterlesen

Amtsgericht Neuruppin

Wegen des Vorwurfs, als Führerin ihres PKW auf der A24 verbotswidrig mit einem Handy telefoniert zu haben, war gegen meine Mandantin ein Bußgeldbescheid ergangen. Die Voreintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) mit insgesamt fünfzehn Punkten hatten zu einer Erhöhung der Geldbuße geführt. Meine Mandantin bestritt den Vorwurf. Weitere Punkte in Flensburg konnte sie sich auf gar keinen Fall leisten. Also musste gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt werden. Die daraufhin durchzuführende Hauptverhandlung fand heute vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Neuruppin statt.

Zunächst wurde das Video angeschaut, das mit einem Verkehrsüberwachungsgerät des Typs PROVIDA aufgezeichnet worden war. Die schlechte Qualität der Aufnahme ließ keine Erkenntnisse zu dem gegen meine Mandantin erhobenen Vorwurf zu. Von einem Mobiltelefon war nichts zu sehen. Also wurde der Polizeibeamte vernommen, der das Gerät bedient hatte. Von diesem Zeugen war auch nicht mehr zu erfahren. Unter welchen Voraussetzungen üblicherweise von ihm Anzeigen geschrieben werden, wusste er zu berichten. Aber an den konkreten Fall hatte er keinerlei konkrete Erinnerung mehr. Bei dieser dünnen Beweislage sah sich das Gericht veranlasst, meinem Antrag auf Einstellung des Verfahrens zu folgen. Also: Keine Geldbuße, keine Eintragung, keine Punkte.

Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Straße 18a, 16816 Neuruppin,

N52 55.633 E12 48.506