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LEIVTEC XV 3 – Toleranzabzug von 3 km/h reicht nicht immer.

In der vergangenen Woche war es mal wieder soweit. Am vierten sogenannten „Blitzermarathon“ beteiligten sich in der Bundesrepublik neun Bundesländer. Dabei kamen erneut die „üblichen Verdächtigen“ zum Einsatz; die sogenannten standardisierten Messverfahren. Es handelt sich dabei um Messverfahren, denen die Rechtsprechung so sehr vertraut, dass die damit gewonnenen Ergebnisse durch die Gerichte kaum noch überprüft werden. Um so wichtiger ist es, dass sich qualifizierte Verteidiger damit beschäftigen. 

Ohne gewissenhafte und sorgfältige anwaltliche Tätigkeit wäre es in einem vor kurzem beim Amtsgericht Zeits anhängigen Verfahren womöglich nicht aufgefallen, dass das zur Verbindung von Rechnereinheit und Bedieneinheit verwendete Kabel länger als drei Meter war. Das ist aber in der Gebrauchsanweisung des Herstellers, auf deren Grundlage die innerstaatliche Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) erfolgt war, nicht vorgesehen. Die Angabe der Messbeamten im Messprotokoll, sie hätten das LEIVTEC XV 3 nach den Vorgaben der Gebrauchsanweisung bedient, war damit widerlegt.

Das Amtsgericht Zeits musste einräumen, was sonst immer wieder in Abrede gestellt wird; nämlich dass es womöglich doch auf die Länge ankommt. Im Falle des Kabels zwischen Rechnereinheit und Bedieneinheit des LEIVTEC XV 3 sollte länger jedenfalls nicht besser sein; ganz im Gegenteil. Das Gericht hat das Ergebnis der Messung zwar nicht gänzlich verworfen. Der übliche Toleranzabzug von 3 km/h sollte nach Auffassung des Gerichts aber nicht mehr ausreichen. Stattdessen nahm das Gericht einen Abzug von immerhin 16 km/h, was 20% der gemessenen Geschwindigkeit entspricht, vor.