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Riegl & Co.

Bei den Geräten Riegl FG 21P, Riegl FR 90-235, LAVEG und LaserPatrol / Traffipatrol handelt es sich um Lasermessgeräte ohne fototechnische Dokumentation. In der Handhabung weisen diese Geräte zahlreiche Übereinstimmungen auf.

Gemeinsam ist ihnen so unter anderem, dass vor Beginn des Messbetriebes Gerätetests durchzuführen sind: Selbsttest, Displaytest, Visiertest und Nulltest. Eine Ausnahme bildet hier nur das LAVEG, bei dem aufgrund durch die Bauart bedingter Besonderheiten auf den Visiertest verzichtet werden kann. Sind besagte Tests nicht den Anforderungen der jeweiligen Gebrauchsanweisungen gemäß vor Beginn des Messbetriebes durchgeführt worden, dürfen die Messergebnisse nicht verwendet werden. Denn die Gültigkeit der Eichung der Geräte besteht unter der Bedingung, dass ihr Einsatz entsprechnd den Gebrauchsanweisungen des jeweiligen Herstellers erfolgt. Und diese sehen – mit der erwähnten Ausnahme – die besagten Tests vor Beginn des Messbetriebes und bei jedem Standortwechsle zwingend vor. Angaben dazu müssen sich dem vom Messbeamten zu führenden Messprotokoll entnehmen lassen.

Wie auch bei den Radarmessgeräten ist beim Einsatz von Lasermessgeräten die Wahl des Messortes besonders kritisch zu prüfen. Da der Winkel zwischen Messstrahl und der Fahrstrecke des anvisierten Fahrzeuges möglich klein ausfallen sollte, sind Messungen an Ausgängen von Kurven zu vermeiden. Der sogenannte Cosinuseffekt kann dabei zu erheblichen Messfehlern führen.

Falsche Messergebnisse können auch durch Fehler beim Anvisieren des gemessenen Fahrzeugs begünstigt werden. So ist es beispielsweise unzulässig, Seitenteile der Karosserie anzupeilen. Da es bei den hier in Rede stehenden Geräten an jeglicher fototechnischer Dokumentation mangelt, können derartige Fehler bei der Anwendung des Geräts nur durch sorgsame Befragung des Bedienpersonals in einer gerichtlichen Hauptverhandlung ermittelt werden.

Lasermessverfahren

Wie schon bei Radarmessverfahren basiert auch bei Lasermessverfahren die Funktionsweise der Geräte auf dem physikalischen Phänomen der Reflexion von Strahlung.

Bei Laserstrahlen handelt es sich um elektromagnetische Wellen im Infrarotbereich. Diese werden als Sendesignal in Gestalt kurzer Infrarot-Lichtimpulse in periodischer Folge abgestrahlt. Treffen sie auf ein reflektierendes Objekt, kommt es zur Reflexion. Die reflektierten Wellen werden vom aussendenden Gerät wieder empfangen. Die Zeit, die zwischen dem Aussenden dem Empfangen der Wellen vergeht, wird gemessen. Da die Lichtimpulse mit Lichtgeschwindigkeit auf das Objekt treffen, kann aus den Größen Geschwindigkeit und Zeit ermittelt werden, in welcher Entfernung sich das anvisierte Objekt befindet. Bewegt sich das Objekt auf das Messgerät zu, verkürzt es damit gleichsam die Entfernung. Die dafür erforderliche Zeit wird ebenfalls gemessen. In rasanter Folge werden die für Entfernung und Zeit gewonnenen Werte zueinander in Verhältnis gesetzt und nach der Formel v = s / t die Geschwindigkeit des anvisierten Objekts ermittelt.

Zur Verkehrsüberwachung werden Lasermessgeräte verschiedener Hersteller eingesetzt. Der aus Sicht der Praxis wohl bedeutsamste Unterschied zwischen den Gerätetypen besteht darin, dass einige ohne jegliche optische Dokumentation arbeiten. Sie liefern keine Beweisfotos. In gerichtlichen Verfahren dienen allein die Angaben der bei der Überwachungsmaßnahme eingesetzten Polizeibeamten als Beweismittel. Dennoch werden sie von der Rechtsprechung als standardisierte Messverfahren anerkannt. Zu den Lasermessgeräten ohne fototechnische Dokumentation gehören:

Riegl FG 21P,  Riegl FR 90-235,  LAVEG,  LaserPatrol / Traffipatrol