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Riegl & Co.

Bei den Geräten Riegl FG 21P, Riegl FR 90-235, LAVEG und LaserPatrol / Traffipatrol handelt es sich um Lasermessgeräte ohne fototechnische Dokumentation. In der Handhabung weisen diese Geräte zahlreiche Übereinstimmungen auf.

Gemeinsam ist ihnen so unter anderem, dass vor Beginn des Messbetriebes Gerätetests durchzuführen sind: Selbsttest, Displaytest, Visiertest und Nulltest. Eine Ausnahme bildet hier nur das LAVEG, bei dem aufgrund durch die Bauart bedingter Besonderheiten auf den Visiertest verzichtet werden kann. Sind besagte Tests nicht den Anforderungen der jeweiligen Gebrauchsanweisungen gemäß vor Beginn des Messbetriebes durchgeführt worden, dürfen die Messergebnisse nicht verwendet werden. Denn die Gültigkeit der Eichung der Geräte besteht unter der Bedingung, dass ihr Einsatz entsprechnd den Gebrauchsanweisungen des jeweiligen Herstellers erfolgt. Und diese sehen – mit der erwähnten Ausnahme – die besagten Tests vor Beginn des Messbetriebes und bei jedem Standortwechsle zwingend vor. Angaben dazu müssen sich dem vom Messbeamten zu führenden Messprotokoll entnehmen lassen.

Wie auch bei den Radarmessgeräten ist beim Einsatz von Lasermessgeräten die Wahl des Messortes besonders kritisch zu prüfen. Da der Winkel zwischen Messstrahl und der Fahrstrecke des anvisierten Fahrzeuges möglich klein ausfallen sollte, sind Messungen an Ausgängen von Kurven zu vermeiden. Der sogenannte Cosinuseffekt kann dabei zu erheblichen Messfehlern führen.

Falsche Messergebnisse können auch durch Fehler beim Anvisieren des gemessenen Fahrzeugs begünstigt werden. So ist es beispielsweise unzulässig, Seitenteile der Karosserie anzupeilen. Da es bei den hier in Rede stehenden Geräten an jeglicher fototechnischer Dokumentation mangelt, können derartige Fehler bei der Anwendung des Geräts nur durch sorgsame Befragung des Bedienpersonals in einer gerichtlichen Hauptverhandlung ermittelt werden.

Lasermessverfahren

Wie schon bei Radarmessverfahren basiert auch bei Lasermessverfahren die Funktionsweise der Geräte auf dem physikalischen Phänomen der Reflexion von Strahlung.

Bei Laserstrahlen handelt es sich um elektromagnetische Wellen im Infrarotbereich. Diese werden als Sendesignal in Gestalt kurzer Infrarot-Lichtimpulse in periodischer Folge abgestrahlt. Treffen sie auf ein reflektierendes Objekt, kommt es zur Reflexion. Die reflektierten Wellen werden vom aussendenden Gerät wieder empfangen. Die Zeit, die zwischen dem Aussenden dem Empfangen der Wellen vergeht, wird gemessen. Da die Lichtimpulse mit Lichtgeschwindigkeit auf das Objekt treffen, kann aus den Größen Geschwindigkeit und Zeit ermittelt werden, in welcher Entfernung sich das anvisierte Objekt befindet. Bewegt sich das Objekt auf das Messgerät zu, verkürzt es damit gleichsam die Entfernung. Die dafür erforderliche Zeit wird ebenfalls gemessen. In rasanter Folge werden die für Entfernung und Zeit gewonnenen Werte zueinander in Verhältnis gesetzt und nach der Formel v = s / t die Geschwindigkeit des anvisierten Objekts ermittelt.

Zur Verkehrsüberwachung werden Lasermessgeräte verschiedener Hersteller eingesetzt. Der aus Sicht der Praxis wohl bedeutsamste Unterschied zwischen den Gerätetypen besteht darin, dass einige ohne jegliche optische Dokumentation arbeiten. Sie liefern keine Beweisfotos. In gerichtlichen Verfahren dienen allein die Angaben der bei der Überwachungsmaßnahme eingesetzten Polizeibeamten als Beweismittel. Dennoch werden sie von der Rechtsprechung als standardisierte Messverfahren anerkannt. Zu den Lasermessgeräten ohne fototechnische Dokumentation gehören:

Riegl FG 21P,  Riegl FR 90-235,  LAVEG,  LaserPatrol / Traffipatrol

PoliScan Speed auf dem Vormarsch

Im Hause der Herstellerin, der VITRONIC Bildverarbeitungssysteme GmbH, wird man mit der Entwicklung der obergerichtlichen Rechtsprechung in der ersten Hälfte dieses Jahres zufrieden sein. Aller guten Dinge sind drei, könnte man als Kommentar von dem in Wiesbaden ansässigen Unternehmen erwarten, nachdem nun auch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. die Funktionsweise des unter der Bezeichnung PoliScan Speed produzierten Lasermessgerätes als ein sogeanntes standardisiertes Messverfahren anerkannt hat.

Das OLG Düsseldorf hatte mit seinem Beschluss vom 20. Januar 2010 den Reigen eröffnet. Und schon einen Monat später folgte ihm das Berliner Kammergericht (KG). Die Entscheidungen weiterer Obergerichte stehen aus. Die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren hat in der täglichen Praxis der in Bußgeldsachen als Verteidiger tätigen Rechtsanwälte erhebliche Bedeutung. Ist ein Messverfahren von der Rechtsprechung als standardisiert anerkannt, wird das damit erzielte Messergebnis durch die Gerichte nur noch sehr eingeschränkt überprüft. Wer sich gegen den Vorwurf, eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben, mit dem Einwand zur Wehr setzen will, tatsächlich nicht so schnell gefahren zu sein, muss konkrete Umstände vortragen, die das Gericht an der Ordnungsgemäßheit der Messung zweifeln lassen. Ansonsten beschränkt sich das Gericht darauf, die gültige Eichung des Gerätes und die Sachkenntnis des Messbeamten festzustellen. Anlass, das Gutachten eines Sachverständigen zur Überprüfung des Messergebnisses einzuholen, soll nur dann bestehen, wenn es gelingt, konkrete Umstände darzulegen, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit der Lasermessung zu stützen. Damit ist der Laie in aller Regel überfordert.

Dabei äußern Fachleute – so die auf dem Gebiet des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts tätige Fachanwälte für Verkehrs- und Strafrecht – seit langem ihre Bedenken hinsichtlich der Verlässlichkeit des Lasermessverfahrens sowohl bei der Bildung des Messwertes als aber auch bei der Zuordnung des Messwertes.  Deshalb sollte sich der von einer Lasermessung Betroffene auf jeden Fall so früh wie möglich durch einen Spezialisten beraten lassen. Erst die gewissenhafte Überprüfung des Sachverhalts an Hand der bei der Ordnungsbehörde geführten Ermittlungsakte kann dazu führen, dass Fehler bei der Anwendung aufgedeckt werden können.