„Hat sich stets bemüht, …“
Eine vernichtende Beurteilung, die jedes Arbeitszeugnis zu einem Bewerbungskiller werden lässt. Mit dieser im Gewande des Wohlwollens daher kommende Formulierung wird wohl kaum jemand seine eigenen Leistungen gern beschrieben sehen. Geschweige denn, dass jemand auf die Idee käme, sich selbst damit anzubieten. Es sei denn, besagter Jemand ist Amtsrichter am Amtsgericht Tiergarten. Dann kann sich in einer schriftlichen Urteilsbegründung schon mal solch‘ traurige Selbstbezichtigung finden:
„Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts, die das Amtsgericht zu beachten grundsätzlich bemüht ist, …“ Ist da etwa noch ein sarkastischer Unterton wahrzunehmen? Aber gegen wen sollte sich der Spot richten? Vielleicht hat sich das das Kammergericht auch gefragt. Jedenfalls hat es gegen den bemühten Amtsrichter die „Höchststrafe“ ausgesprochen, indem es das Urteil des Amtsrichters, mit dem dieser den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid verworfen hatte, aufhob und damit gleichsam die Vergeblichkeit des amtsrichterlichen Bemühens bescheinigte.