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M, P, U und raus bist Du!

Ausgezählt. So fühlen sich manche Fahrerlaubnisinhaber und solche die es werden wollen, wenn sie von der für ihren Wohnsitz zuständigen Fahrerlaubnisbehörde zur medizinisch-psychologischen Untersuchung – kurz MPU – geschickt werden. Die im Volksmund als Idiotentest verschriene Begutachtung durch Verkehrsmediziner und Verkehrspsychologen gilt gemeinhin als so ziemlich das Schlimmste, was sowohl dem Anwärter auf einen Führerschein als auch dessen Besitzer widerfahren kann.

Wer einen Führerschein haben oder behalten will, muss sowohl in körperlicher als auch in geistiger Hinsicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. So hat es der Gesetzgeber in § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) angeordnet. Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Zweifelt die zuständige Fahrerlaubnisbehörde an besagter Eignung, hat sie dies dem betreffenden Inhaber einer Fahrerlaubnis bzw. dem Antragsteller mitzuteilen und gleichsam die Gelegenheit einzuräumen, die Zweifel auszuräumen. Zu diesem Zwecke kann dann gemäß § 2 Abs. 8 StVG die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden. Nur mit einem positiven Gutachten können Zweifel an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers ausgeräumt werden. Fällt das Gutachten hingegen negativ aus, ist in aller Regel auch mit einer entsprechenden Entscheidung der Behörde zu rechnen, und der Führerschein ist bzw. bleibt weg.

Eine staatlich angeordnete Maßnahme, von der so viel abhängt, unterliegt ihrerseits strengen Regeln. Und die sollte man kennen, wenn es darum geht, eine Begutachtung und deren Ergebnis zu überprüfen. Den Maßstab für die rechtliche Überprüfung eines MPU-Gutachtens bildet die „Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen“. Rechtsanwälte, die in Verkehrs- und Führerscheinangelegenheiten verteidigen, müssen die Richtlinie kennen und anzuwenden wissen. Daneben können gelegentliche Besuche bei den amtlich anerkannte Begutachtungsstellen nicht schaden. Ein Blick hinter die Kulissen und das Gespräch unter Fachleuten sind geeignet, zur Schärfung des eigenen Gespürs beizutragen. Mir bietet sich eine solche Gelegenheit demnächst wieder auf einer Veranstaltung des TÜV Nord. Dieser hat angekündigt, über aktuelle Themen und Entwicklungen im Bereich der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung informieren zu wollen; und ich werde, als Anwalt auf dem Gebiet Verkehrsstrafrecht, dabei sein.

Operation gelungen; Patient tot

Strafverteidigung erfordert Weitsicht. Denn auch nach Beendigung eines Strafverfahrens kann sich der Verdacht, der den Ermittlungen zugrunde lag, negative Auswirkungen haben. Zum Beispiel auf die Fahrerlaubnis; sogar dann, wenn es zu einem Freispruch kam.

Werden bei der Durchsuchung einer von mehreren Personen genutzten Wohnung Betäubungsmittel gefunden, ist die Zuordnung der Drogen zu einem der Bewohner häufig nicht ohne Weiteres möglich. Ist der Auffindeort für alle oder zumindest mehrere Bewohner frei zugänglich und wird von mehreren Bewohnern genutzt, hilft der Ermittlungsbehörde oft nur noch eine Fingerabdruck- oder DNA-Spur weiter. Kann eine solche nicht gesichert werden, und liegen auch sonst keine Umstände vor, die auf den alleinigen Besitz eines der Bewohner hindeuten, ist mit einem Freispruch zu rechnen. Wenn die Staatsanwaltschaft nicht von vornherein das Verfahren einstellt und auf eine Anklageerhebung verzichtet.

Dennoch ist die Sache damit nicht unbedingt ausgestanden. Die Fahrerlaubnisverordnung (§ 14 Abs. 1 S. 2 FeV) räumt der Fahrerlaubnisbehörde die Möglichkeit ein, von Fahrerlaubnisinhabern, die im Besitz von Drogen waren, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzufordern. Und dabei kommt es nicht einmal auf sogenannten Alleinbesitz an. Mitbesitz reicht bereits aus. So einem Ehepaar im Saarland widerfahren. In der gemeinsamen ehelichen Wohnung war Amphetamin gefunden worden. Die Polizei sah sich nicht dazu in der Lage, das Rauschmittel einem der Eheleute zuzuordnen. Das Ermittlungsverfahren endete mit einer Einstellung. Aber das Verwaltungsgericht (VG) Saarlouis sah die Fahrerlaubnisbehörde als berechtigt an, gleich von beiden Eheleuten ein ärztliches Gutachten anzufordern.