Aus der Traum
Die Nachrichten, die uns im letzten Jahr aus Kaiserslautern erreichten, klangen viel versprechend. Wenn die genaue Funktionsweise eines Geschwindigkeitsmessgerätes nicht bekannt ist, sollen die damit erzielten Messergebnisse gerichtlich nicht zu verwerten sein.
So hatte es das Amtsgericht Kaiserlautern am 14.3.12 entschieden und einen Betroffenen vom Vorwurf einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit freigesprochen. Ganz unverhohlen hatte das Amtsgericht in den Urteilsgründen seinem Unmut darüber Luft gemacht, dass sich der Hersteller ESO des Einseitensensors ES 3.0 bislang weigert, den Ablauf der Messung zu offenbaren. Dadurch sei das Gericht daran gehindert, das Messergebnis und letztendlich den Vorwurf als solchen zu prüfen.
Nun hat das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hin das den Betroffenen freisprechende Urteil aufgehoben. Völlig ausreichend sei, dass das Prinzip der Messung bekannt ist. Zudem ist das Gerät durch die Physikalisch Technische Bundesanstalt (PTB) zur Eichung zugelassen, und von den Obergerichten als sogenanntes standardisiertes Messverfahren allgemein anerkannt. Zweifel an der Zuverlässigkeit müssten daher schon anhand konkreter Anhaltspunkte formuliert werden. Allein die mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise reiche nicht aus. Die sei den Gerichten ja auch sonst – etwa bei kriminaltechnischen oder rechtsmedizinischen Verfahren – nicht bekannt.
Wer sich gegen den Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung sachgerecht verteidigen will, wird also auch künftig nicht darum herumkommen, einen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts und des Strafrechts spezialisierten Fachanwalt zu beauftragen. Denn die Suche nach konkreten Anhaltspunkten für eine fehlerhafte Messung erfordert einen fachlich geschulten Blick beim Umgang mit dem Inhalt der Ermittlungsakte.