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Fahrverbot kompensiert

Mein Mandant ist der für den deutschen Markt zuständige Vertriebsleiter eines chirurgische Geräte herstellenden amerikanischen Unternehmens. Zu Kliniken und Arztpraxen ist er mit dem Auto unterwegs. Kürzlich wurde er mit 41 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften geblitzt. Also: Fahrverbot!

Sein Einkommen ist Umsatz abhängig. Jedenfalls nicht so hoch, dass er sich einen Chauffeur leisten könnte. Aber ohne Umsatz nur ein Einkommen, mit dem sich nicht auskommen lässt. Um über die Runden zu kommen, muss er fahren. Auf seinen Führerschein kann er nicht verzichten.

Muss er auch nicht. Zwar wurde die Geldbuße verdoppelt; aber dafür auf die Anordnung eines Fahrverbots verzichtet. Der Mandant ist zufrieden, und ich hatte einen erfolgreichen Arbeitstag. So soll es sein!

Amtsgericht Neuruppin

Wegen des Vorwurfs, als Führerin ihres PKW auf der A24 verbotswidrig mit einem Handy telefoniert zu haben, war gegen meine Mandantin ein Bußgeldbescheid ergangen. Die Voreintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) mit insgesamt fünfzehn Punkten hatten zu einer Erhöhung der Geldbuße geführt. Meine Mandantin bestritt den Vorwurf. Weitere Punkte in Flensburg konnte sie sich auf gar keinen Fall leisten. Also musste gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt werden. Die daraufhin durchzuführende Hauptverhandlung fand heute vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Neuruppin statt.

Zunächst wurde das Video angeschaut, das mit einem Verkehrsüberwachungsgerät des Typs PROVIDA aufgezeichnet worden war. Die schlechte Qualität der Aufnahme ließ keine Erkenntnisse zu dem gegen meine Mandantin erhobenen Vorwurf zu. Von einem Mobiltelefon war nichts zu sehen. Also wurde der Polizeibeamte vernommen, der das Gerät bedient hatte. Von diesem Zeugen war auch nicht mehr zu erfahren. Unter welchen Voraussetzungen üblicherweise von ihm Anzeigen geschrieben werden, wusste er zu berichten. Aber an den konkreten Fall hatte er keinerlei konkrete Erinnerung mehr. Bei dieser dünnen Beweislage sah sich das Gericht veranlasst, meinem Antrag auf Einstellung des Verfahrens zu folgen. Also: Keine Geldbuße, keine Eintragung, keine Punkte.

Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Straße 18a, 16816 Neuruppin,

N52 55.633 E12 48.506


Von Messbeamten genötigt

Dass Polizeibeamte im Straßenverkehr schon mal Sonderrechte in Anspruch nehmen, ist bekannt. Dabei kann es sich durchaus auch um eine Abstandsunterschreitung während einer Verfolgungsfahrt handeln. Aber wie verhält es sich damit, wenn die Verfolgungsfahrt dazu dient, die Geschwindigkeit des verfolgten Fahrzeugs zu messen?

So geschehen im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Kulmbach. Der Betroffene befuhr mit einer Geschwindigkeit von 150 km/h einen Streckenabschnitt der Autobahn, auf dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 120 km/h beschränkt war. Dicht gefolgt mit einem Abstand von lediglich 30m von einem zivilen PKW der Autobahnpolizei. Von diesem fühlte sich der Betroffene genötigt und verteidigte sich im Ordunungswidrigkeitenverfahren mit der Einlassung, er sei nur deshalb so schnell gefahren, weil das hinter ihm fahrende Fahrzeug so dicht aufgefahren sei. Das Amtsgericht berücksichtigte diesen Umstand zugunsten des Betroffenen und reduzierte die mit Bußgeldbescheid gegen ihn verhängte Geldbuße. Dieses Entgegenkommen sei schon wegen des Verstoßes gegen Messrichtlinien zu rechtfertigen. Aber auch deshalb, weil die „normalen Umstände“, von denen der Bußgeldkatalog ausgeht, sicher nicht vorlagen, wenn sich der Führer des gemessenen Fahrzeugs nachvollziehbarerweise genötigt fühlen durfte.

Erhöhung der Geldbuße wegen Voreintragungen?

Wer in Flensburg bereits mit Punkten belastet ist, muss im Falle einer erneuten Verkehrsordnungswidrigkeit mit einer Erhöhung der Geldbuße rechnen. Es sei denn, die Eintragung im Verkehrszentralregister war bereits zur Tilgung reif, als der neue Verstoß begangen wurde. Denn in Flensburg eingetragene Entscheidungen, die älter als zwei Jahre und auch tilgungsreif sind, dürfen bei der Ahndung eines neuen Verstoßes nicht mehr berücksichtigt werden. Dieses sogenannte Verwertungsverbot ergibt sich aus § 29 Abs.3 S. 1 StVG. Aber wie wirken sich Punkte aus, die zwar erst nach der neuen Ordnungswidrigkeit aber vor deren Ahndung tilgungsreif werden?

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Ahndung. Findet nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eine Verhandlung vor dem Amtsgericht statt, so kommt es auf das Datum an, zu dem die Hauptverhandlung durchgeführt wird. Ist hinsichtlich der Voreintragungen bis dahin Tilgungsreife eingetreten, dürfen sie bei der Bemessung der Geldbuße nicht mehr herangezogen werden.

Es kann sich also schon aus diesem Grunde lohnen, gegen einen Bußgeldbescheid auf jeden Fall Einspruch einzulegen.