Amtsgericht Andernach
Wenn die Existenz eines Mandanten bedroht ist, muss der Verteidiger auch schon mal lange Wege auf sich nehmen. Zum Amtsgericht Andernach waren es sechshundert Kilometer. Weiterlesen
Wenn die Existenz eines Mandanten bedroht ist, muss der Verteidiger auch schon mal lange Wege auf sich nehmen. Zum Amtsgericht Andernach waren es sechshundert Kilometer. Weiterlesen
Die Kritik an den Plänen aus dem Hause des Bundesverkehrsministers, Ordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten zukünftig gleichermaßen mit einem bzw. zwei Punkten zu bewerten, zeigt Wirkung. Im Ministerium wird über eine stärkere Differenzierung nachgedacht.
Unter dem Titel „Einfacher – aber auch besser?“ war auch von dieser Stelle aus die geplante Neuordnung des Punktesystems kritisiert worden, weil damit dem bei Ordnungswidrigkeiten im Gegensatz zu Verkehrsstraftaten bestehenden Unterschied hinsichtlich des Handlungsunrecht zu wenig Rechnung getragen wird. Die dem Bundesverkehrsministerium vorgetragene Kritik ist nicht ohne Folgen geblieben. Statt nach dem bislang noch geltenden Punktesystem, welches eine Bewertung von Bußgeldentscheidungen und Strafurteilen von ein bis sieben Punkten vorsieht, soll nun ein Drei-Punkte-System eingeführt werden. Mit der maximalen Punktzahl würden dann Verkehrsstraftaten wie beispielsweise Trunkenheitsfahrten, Nötigung, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort fallen. Auf dem von Ramsauer der Öffentlichkeit in der Manier eines Vorschullehrers vorgestellten „Punkte-Tacho“ soll dann aber auch schon ab drei Punkten die gelbe Warnstufe erreicht sein. Wer drei Punkte erreicht, was natürlich auch schon infolge zweier unbedeutenderer Ordnungswidrigkeiten der Fall sein kann, wird durch die Fahrerlaubnisbehörde ermahnt. Beim bisherigen Maßnahmenkatalog soll es bleiben.
Vor allem einfacher soll es werden. So wurden die Pläne aus dem Hause des Bundesverkehrsministers, den Bußgeldkatalog und das Fahrerlaubnisrecht reformieren zu wollen, schon vor Wochen in den Medien angekündigt. Heute soll es nun so weit sein. Herr Ramsauer wird der Öffentlichkeit eröffnen, was ein Stab an hochdotierten Staatssekretären und wissenschaftlichen Mitarbeitern ersonnen hat, um den Namen des bislang nicht gerade durch aufregende Ideen zur Verkehrspolitik in Erscheinung getretenen CSU-Ministers rechtzeitig vor den nächsten Bundestagswahlen in die Schlagszeilen zu bringen. Aber ist das denn nötig – den Bußgeldkatalog zu vereinfachen? Was war denn bisher angeblich so kompliziert daran?
Wer in Flensburg bereits mit Punkten belastet ist, muss im Falle einer erneuten Verkehrsordnungswidrigkeit mit einer Erhöhung der Geldbuße rechnen. Es sei denn, die Eintragung im Verkehrszentralregister war bereits zur Tilgung reif, als der neue Verstoß begangen wurde. Denn in Flensburg eingetragene Entscheidungen, die älter als zwei Jahre und auch tilgungsreif sind, dürfen bei der Ahndung eines neuen Verstoßes nicht mehr berücksichtigt werden. Dieses sogenannte Verwertungsverbot ergibt sich aus § 29 Abs.3 S. 1 StVG. Aber wie wirken sich Punkte aus, die zwar erst nach der neuen Ordnungswidrigkeit aber vor deren Ahndung tilgungsreif werden?
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Ahndung. Findet nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eine Verhandlung vor dem Amtsgericht statt, so kommt es auf das Datum an, zu dem die Hauptverhandlung durchgeführt wird. Ist hinsichtlich der Voreintragungen bis dahin Tilgungsreife eingetreten, dürfen sie bei der Bemessung der Geldbuße nicht mehr herangezogen werden.
Es kann sich also schon aus diesem Grunde lohnen, gegen einen Bußgeldbescheid auf jeden Fall Einspruch einzulegen.
Rechtsanwalt Michael Rudnicki
Fachanwalt für Verkehrsrecht | Fachanwalt für Strafrecht
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RA Michael Rudnicki zählt für den FOCUS aufgrund einer im Auftrag des FOCUS u. a. unter Rechtsanwälten durchgeführten Umfrage zu DEN TOP-Anwälten in Deutschland. Er wird deshalb in der Anwaltsliste FOCUS-SPEZIAL 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 geführt.