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Kiffer reden sich regelmäßig um Kopf und Kragen.

Zu erkennen, dass man in eine Falle geraten ist, löst kein schönes Gefühl aus. Geradezu schauderlich wird die Vorstellung von der Gefangenschaft in einer Falle, deren Konstruktion den Fluchtreflex des in Gefangenschaft Geratenen ausnutzt. So wie die Schlinge, die sich bei dem Bemühen, den Hals aus ihr zu befreien, sich enger zusammenzieht. Die Wirkung dieser perfiden Konstruktion wird in der Regel viel zu spät durchschaut. So geht es nicht selten Erwerbern von Cannabis mit ihren ersten unbedachten Äußerungen gegenüber der Polizei. Anstatt zu schweigen, wird geredet. Und das dann häufig um Kopf und Kragen.

Seinen Ausgang nimmt das Drama häufig an einem der innerstädtischen Umschlagplätze für Drogen. Neben den Anbietern verbotener Rauschmittel liegen dort auch Polizeibeamte in Zivil in der Erwartung kaufwilliger Interessenten auf der Lauer. Denn anders, als man annehmen möchte, ist das Ermittlungs- und Verfolgungsinteresse der Polizei kaum auf die Anbieter und ihre Hintermänner und -frauen gerichtet. Die den Markt und die Händler in den Fokus nehmende Polizeiarbeit ist viel zu mühseelig und deshalb bei den Gesetzeshütern unbeliebt. Schnellen Erfolg hingegen verspricht es, den Konsumenten des Rauschgifts nachzustellen. Der nach dem Erwerb geringer Mengen von Drogen ergriffene Konsument ist häufig auf Anhieb sehr viel auskunftsbereiter als der im Umgang mit Vertretern der Strafverfolgungsbehörden erfahrene Straßenhändler.

Die Erfahrung lehrt: Je weicher die Droge, umso nachgiebiger ihr Konsument. Häufig sind es Konsumenten von Cannabis, die beim Anblick einer Polizeimarke jegliche Ruhe und Gelassenheit schwinden lassen. Nahezu panisch werden beschwichtigende Erklärungen zum eigenen Konsumverhalten gesucht und abgegeben. Dabei sollten gerade Angaben dazu gut überlegt und durchdacht sein. Nicht etwa deshalb, weil besagte Angaben für ein mögliches Strafverfahren von besonderer Bedeutung wären. Gefährlich wird es vielmehr für den Führerschein. Und dazu brauchen weder der Erwerb noch der Konsum von Marihuana oder Haschisch in irgendeinem Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs gestanden haben.

In puncto Fahrerlaubnis ist Cannabis gegenüber allen anderen illegalen Drogen privilegiert. Ob LSD, Amphetamin, Kokain oder Heroin; allein der Konsum lässt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen grundsätzlich und ohne Ausnahme entfallen. So schreibt es das Gesetz – die Fahreignungsverordnung (FeV) – vor. Erfährt die Fahrerlaubnisbehörde davon, wird sie die Fahrerlaubnis gänzlich unabhängig davon entziehen, ob unter dem Einfluss des Rauschmittels ein Kraftfahrzeug geführt wurde oder auch nicht. Der Führerschein ist auf jeden Fall weg. Anders beim Konsum von Cannabis, bei dem die Fahreignungsverordnung (FeV) danach unterscheidet, ob der Fahrerlaubnisinhaber nur gelegentlich oder regelmäßig konsumiert. Wer Cannabis nur gelegentlich konsumiert, muss um seinen Führerschein nicht bangen, solange der Konsum und das Fahren strikt von einander getrennt werden. Wer sich niemals ans Steuer eines Kraftfahrzeugs setzt, wenn er gekifft hat bzw. der Wirkstoff THC im Blut noch nachweisbar ist (Nachweisgrenze bei 1,0 ng THC je Milliliter Blut), muss um seinen Führerschein nicht bangen, wenn er ab und zu mal zum Joint greift.

Wer aber nicht nur gelegentlich sondern regelmäßig Cannabis konsumiert, gilt nach der Fahreignungsverordnung (FeV) allein aufgrund der Regelmäßigkeit seines Konsums als ungeeignet. Erlangt die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von solchem Konsumverhalten eines Fahrerlaubnisinhabers, muss dieser mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis rechnen. Dafür, dass die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis vom Umfang des Konsumverhaltens erlangt, sorgt ausgerechnet der Kiffer häufig selbst. Denn das vom ertappten Käufer der Droge empfundene Bedürfnis, sich gegenüber der Polizei als harmlosen kleinen Fisch darzustellen, den  zu verfolgen gar nicht lohnt, verleitet immer wieder zu Offenbarungen wie diesen:

„Ich kiffe ja nur an den Wochenenden. Wenn’s hoch kommt von Freitagabend an bis Sonntagnachmittag. Die Woche über eigentlich gar nicht.“ Oder: „Immer nur abends; also erst nach Feierabend. Und dann auch nur ein zwei Joints. Ich muss ja nächsten Morgen immer wieder früh raus.“ Das, was dem die Anzeige aufnehmenden Polizeibeamten signalisieren soll, dass hier doch ein für die Ermittlungsbehörden völlig unbedeutender Konsument von Kleinstmengen  vor ihm steht, ist ein Eingeständnis regelmäßigen Konsums. Mit der gesetzlichen Folge, dass die Fahrerlaubnisbehörde an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu zweifeln hat.

Operation gelungen; Patient tot

Strafverteidigung erfordert Weitsicht. Denn auch nach Beendigung eines Strafverfahrens kann sich der Verdacht, der den Ermittlungen zugrunde lag, negative Auswirkungen haben. Zum Beispiel auf die Fahrerlaubnis; sogar dann, wenn es zu einem Freispruch kam.

Werden bei der Durchsuchung einer von mehreren Personen genutzten Wohnung Betäubungsmittel gefunden, ist die Zuordnung der Drogen zu einem der Bewohner häufig nicht ohne Weiteres möglich. Ist der Auffindeort für alle oder zumindest mehrere Bewohner frei zugänglich und wird von mehreren Bewohnern genutzt, hilft der Ermittlungsbehörde oft nur noch eine Fingerabdruck- oder DNA-Spur weiter. Kann eine solche nicht gesichert werden, und liegen auch sonst keine Umstände vor, die auf den alleinigen Besitz eines der Bewohner hindeuten, ist mit einem Freispruch zu rechnen. Wenn die Staatsanwaltschaft nicht von vornherein das Verfahren einstellt und auf eine Anklageerhebung verzichtet.

Dennoch ist die Sache damit nicht unbedingt ausgestanden. Die Fahrerlaubnisverordnung (§ 14 Abs. 1 S. 2 FeV) räumt der Fahrerlaubnisbehörde die Möglichkeit ein, von Fahrerlaubnisinhabern, die im Besitz von Drogen waren, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzufordern. Und dabei kommt es nicht einmal auf sogenannten Alleinbesitz an. Mitbesitz reicht bereits aus. So einem Ehepaar im Saarland widerfahren. In der gemeinsamen ehelichen Wohnung war Amphetamin gefunden worden. Die Polizei sah sich nicht dazu in der Lage, das Rauschmittel einem der Eheleute zuzuordnen. Das Ermittlungsverfahren endete mit einer Einstellung. Aber das Verwaltungsgericht (VG) Saarlouis sah die Fahrerlaubnisbehörde als berechtigt an, gleich von beiden Eheleuten ein ärztliches Gutachten anzufordern.

Kann denn Logik Sünde sein?

EU-Fahrerlaubnisse sind grundsätzlich anzuerkennen, solange der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen Wohnsitz am Ort der ausstellenden Behörde hatte, UND eine für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach Entzug der alten Fahrerlaubnis verhängte Sperrfrist abgelaufen war. So eindeutig und klar entschieden durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Aber wenn gar nicht erst eine Sperrfrist verhängt wurde, die vor Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis auslaufen könnte, was dann?

Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm Ende vergangenen Jahres zu beschäftigen. Mit dem Rechtsmittel der Revision hatte die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft den Freispruch des Inhabers einer in Spanien erteilten Fahrerlaubnis angegriffen. Dem Führerscheininhaber war Fahren ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen worden, weil er mit seiner spanischen Fahrerlaubnis in Deutschland ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte, nachdem ihm zuvor seine deutsche Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen worden war. Eine Sperrfrist für die Ausstellung eines neuen Führerscheins hatte die Fahrerlaubnisbehörde nicht ausgesprochen.

Somit konnte eine der Voraussetzungen, die der EuGH für die Anerkennung von Fahrerlaubnissen aufgestellt hat, nicht eintreten. Das meinte jedenfalls die Staatsanwaltschaft. Wenn der EuGH davon spricht, dass die anzuerkennende Fahrerlaubnis außerhalb einer Sperrfrist erteilt worden sein muss, dann muss es im konkreten Fall quasi als Gegensatz dazu auch eine Zeitspanne innerhalb einer Sperrfrist geben. Keine Sperrfrist, also auch kein Innerhalb und kein Außerhalb einer Sperrfrist. So die Argumentation der Staatsanwaltschaft und des Generalstaatsanwaltes, die jedoch die Richter des in der Revisionsinstanz zuständigen OLG Hamm bei weitem nicht für so spitzfindig hielten wie der Revisionsführer selbst.

Die Richter des dritten Senats des OLG Hamm zeigten sich eher verständnislos. Tenor und Begründung der vom April des letzten Jahren stammenden Entscheidung des EuGH zur Anwendung der sogenannten dritten EU-Führerscheinrichtlinie lassen die von der Staatsanwaltschaft bemühte Auslegung gar nicht erst zu. Das Anliegen besagter EU-Richtlinie liege ja gerade darin, so der EuGH, einem EU-Bürger, dem seine Fahrerlaubnis in einem der Mitgliedsstaaten entzogen wurde, nicht ein für alle Mal den Weg zum Erwerb einer Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedsstaat zu versperren. Genau das käme aber dabei heraus, wenn man die Richtlinie bzw. die EuGH-Entscheidung so auszulegen versucht, wie in diesem Fall durch die Staatsanwaltschaft geschehen.

Lieber ein paar Stunden sitzen als einen Monat laufen

Wird ein Führerscheininhaber wegen einer Verkehrsstraftat zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt, entzieht ihm das Gericht in der Regel auch die Fahrerlaubnis und spricht gemäß § 69 a StGB eine so genannte Sperrfrist aus, innerhalb derer es der Fahrerlaubnisbehörde untersagt ist, eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Das Gesetz sieht vor, dass die Sperre nicht weniger als drei Monate dauern soll. In gewichtigen Ausnahmefällen aber kann die Sperre sogar für immer angeordnet werden. Ansonsten liegt die gesetzliche Höchstfrist bei fünf Jahren. Selbst wenn ein solches Urteil rechtskräftig wird, ist damit noch nicht das letzte Wort in Sachen Führerschein gesprochen.

Jedenfalls dann nicht, wenn man die immerhin aus sieben Absätzen bestehende Strafrechtsnorm vollständig kennt und die Chancen zu nutzen weiß, die sie auch zu bieten hat. Die Dauer der Sperrfrist soll das Gericht nämlich an der Zeit ausrichten, die es für erforderlich hält, die „Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr“ zu bewirken.

Der Tatrichter stellt also im Zeitpunkt des Urteils eine Prognose an. Die Umstände, die er seiner Prognose zugrunde legt, können sich im Nachhinein ändern. Das Gesetz spricht davon, dass sich ein Grund für die Annahme ergibt, dass „der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist.“ In einem solchen Fall kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben.

So hat beispielsweise das Landgericht (LG) Erfurt eine Sperrfrist von ursprünglich sechs Monaten nachträglich um einen Monat verkürzt, nachdem der Verurteilte an einer verkehrspsychologischen Intervention teilgenommen hatte. Die Maßnahme erstreckte sich über drei jeweils 90 Minuten währende Einzelgespräche.

Fehlurteile

„Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen.“ Mit dieser lakonischen Feststellung hat der Kabarettist Dieter Hildebrandt schon vor vielen Jahren der zur Volksweisheit gewordenen Erkenntnis, dass es nicht ausreicht, im Recht zu sein, man müsse es auch bekommen, eine weitere Formulierung  hinzugefügt. Dabei konnte er, als er sein Misstrauen gegenüber den Leistungen der Justiz so zum Ausdruck brachte, die ungezählten Fehlurteile, die die Strafjustiz in der Folgezeit in Sachen „Fühererschein“ landauf landab noch zustande bringen sollte, gar nicht kennen. Gemeint sind die zahlreichen Strafverfahren, an deren Ende die Inhaber von EU-Fahrerlaubnissen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu Geld- oder gar Freiheitsstrafen verurteilt wurden, obwohl sie unschuldig waren. Weiterlesen

Trotz regelmäßigen Konsums von Cannabis nicht ungeeignet zum Führen von KFZ

Der präzise Umgang mit der Sprache fördert die Verständigung; aber auch die richtige Anwendung des Rechts. Die richtige Auslegung von Gesetzen erfordert geradezu ein präzises Verständnis der im Gesetzeswortlaut verwendeten Begriffe. Zum Beispiel des Begriffs „regelmäßig“ in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Gemäß Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV soll nämlich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gelten, wer „regelmäßig“ Cannabis konsumiert. Entspricht diese Formulierung tatsächlich dem Sinn des Gesetzes?

Wohl kaum. Denn dass sich der Konsum an einer vom Konsumenten aufgestellten Regel orientiert, sagt rein gar nichts über das Maß und den Umfang des Konsums und somit seine denkbaren Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit. „Regelmäßig“ ist eben nicht gleichbedeutend mit „oft“, „häufig“ oder gar „stets“. Wer alljährlich am Abend des 24. Dezember einen Joint raucht, um der Feier im Kreise der Familie noch mehr abgewinnen zu können, ist nach dem Wortlaut der in Rede stehenden Norm als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen auch an allen anderen 364 Tagen des Jahres zu behandeln, selbst wenn er am Heilig Abend gewohnheitsmäßig nicht einmal einen Fuß vor die Tür setzt.

Das kann so nicht richtig sein. Und das sieht auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfahlen so:

„Der Normzweck der Nr. 9.2 Anlage 4 zur FeV würde verfehlt, wenn man allein auf die Regelhaftigkeit des Konsums – ohne Berücksichtigung auch der Häufigkeit – abstellen wollte. Denn derjenige, der unter Einhaltung eines festen Zeitschemas, insgesamt aber selten Cannabis konsumiert, wird wahrscheinlich seine grundsätzliche Bereitschaft umsetzen können, Cannabiskonsum und Kraftfahren zu trennen. Es spricht sogar manches dafür, dass die Zuweisung fester Zeiten für den Konsum die konsequente Vermeidung von Kraftfahrten unter Cannabiseinfluss eher erleichtert. Das Risiko, dass der regelhaft aber selten Konsumierende ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss führt, obwohl er dieses für sich grundsätzlich ausgeschlossen hat, ist deutlich geringer als bei einem täglichen oder nahezu täglichen Konsumenten. Diese unterschiedlichen Konsumformen dürfen also nicht zu derselben Rechtsfolge führen.Im Ergebnis folgt daraus, dass die gewohnheitsmäßige Einnahme von Cannabis nur dann als regelmäßig im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne angesehen werden kann, wenn sie nicht deutlich seltener als täglich erfolgt.“