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Fortbildung in Unfallflucht?

Für den auch auf dem Gebiet des Verkehrsrechts tätigen Strafverteidiger ist die so genannte Unfallflucht ein sehr weites Betätigungsfeld, auf dem der nicht spezialisierte Rechtsanwalt schnell mal den Überblick verliert; häufig mit äußerst schwerwiegenden Folgen für den Mandanten. Also ein absolut spannendes Thema zur Erfüllung der Fortbildungspflicht eines Fachanwalts für Verkehrsrecht und Strafrecht. Gute Nachricht für meine Mandanten: Ich habe mich ja so gelangweilt!

„Verteidigung bei Unfallflucht“ hat der Deutsche AnwaltVerein die Fortbildungsveranstaltung genannt, zu der ich mich gestern wieder einmal in einem der Konferenzsäle eines Berliner Hotels in der Nähe der Gedächtniskirche eingefunden habe. Als ich den Tagungsort einige Stunden später verließ, hielt ich eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung „Vereidigung bei Unfallflucht“ in den Händen. Bin ich es auch? Fortgebildet?

Auf der Suche nach der Antwort auf diese Frage blättere ich die Seminarunterlagen noch einmal durch: Definition des Tatbestandsmerkmals Unfall im Sinne des § 142 StGB als plötzliches Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren in einem ursächlichen Zusammenhang steht und einen nicht bloß unerheblichen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Klar, bekannt. Und natürlich auch die Auslegung der Rechtsprechung zu den einzelnen Merkmalen. Das Unfallgeschehen als solches muss Bezug zum Verkehr haben usw. Klar, auch bekannt. Ebenso wie die Entscheidung des OLG Köln aus dem Jahr 2011 zum „straßenverkehrsspezifischen Gefahrenzusammenhang“; kenne ich natürlich auch. Der Einkaufswagenfall des OLG Düsseldorf aus dem selben Jahr. Über das Urteil habe ich schon damals einen Artikel geschrieben. Und dann natürlich die Diskussion in Rechtsprechung und Lehre zu der Frage, ob der Irrtum darüber, ob es zu einem Unfall gekommen ist, als Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) oder als Verbotsirrtum (§ 17 StGB) zu behandeln ist; mit ganz unterschiedlichen Rechtsfolgen übrigens. Auch das Problem ist mir bekannt. Ebenso wie die in diesem Zusammenhang unbedingt zu berücksichtigende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsgemäßen Auslegung des § 142 StGB. Und natürlich der bedeutende Unterschied zwischen „Entfernen“ und „nicht zurückkehren“. Habe ich unter dem Titel „Wo geht’s denn hier zum Unfallort?“ schon im Jahre 2008 drüber geschrieben. Anlass dazu bot ebenfalls eine Entscheidung des OLG Düsseldorf.

Das Risiko der (vorläufigen) Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 (§ 111a ) StGB, wenn der Fremdschaden „bedeutend“ ist; die Wertgrenze für den bedeutenden Fremdschaden. Und welche Schadenspositionen bei der Bewertung zu berücksichtigen sind. Auch das alles nichts Neues, sondern tägliche Routine für mich. Ebenso wie der Umgang mit Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechten, wenn der Halter eines Kraftfahrzeugs zur Identität des verantwortlichen Fahrzeugführers von der Polizei vernommen werden soll (§ 52ff StPO). Habe ich jeden Tag mit zu tun. Wie führt man eine Abhilfeentscheidung herbei, wenn ein 111a-Beschluss ergangen ist? Wie eine Beschwerdeentscheidung? Und wofür sollte sich mein Mandant entscheiden? Check, check, check!

Und nicht zu vergessen die Verbindungen zum Versicherungsrecht. Die Obliegenheiten gegenüber dem Kraft-Haftpflichtversicherer (§ 28 VVG), die Folgen der Verletzung dieser Obliegenheiten (§§ 5f KfzPflVV) und wie mit diesem Risiko bei der Verteidigung umzugehen ist. Damit beschäftige ich mich Tag für Tag. Alles nichts Neues.

Gab es also gestern eine FORTbildung für mich? Nein, wirklich nicht. Trotzdem bin ich zufrieden. Ich lasse mich doch lieber von einer Fortbildungsveranstaltung langweilen, als zu erleben, dass mich die Aufgaben, vor die mich die Fälle meiner Mandanten stellen, in Unruhe versetzen.

Landgericht Dortmund covert Freddy Quinn Klassiker

Wer sich als Unfallbeteiligter vom Unfallort unerlaubt entfernt, muss mit der Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen. Die sogenannte Regelentziehung erfolgt nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Aber auch diese Regel hat ihre Ausnahmen.

Die Entscheidung, sich den Feststellungen zur Unfallbeteiligung zu entziehen und vom Unfallort zu fliehen, wird häufig in wenigen Sekunden getroffen. Der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist schnell erfüllt. Schon eine geringe Absetzbewegung kann genügen, wenn sie in einen Bereich führt, wo Unfallbeteiligte nicht mehr ohne weiteres erwartet werden. Ist ein solcher räumlicher Abstand erreicht, hat sich der Flüchtende bereits strafbar gemacht. Um die Entziehung der Fahrerlaubnis trotz eines bedeutenden Unfallschadens zu vermeiden, sollten durch den Verteidiger alle zugunsten seines Mandanten zu wertenden Umstände vorgetragen werden.

Solche Umstände können, wie eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund in der Berufungsinstanz zeigt, sogar im Alter des Angeklagten liegen. Das Lebensalter des doch erst 57 Jahre alten Angeklagten ordnete die Kammer als fortgeschritten ein und würdigte angesichts dessen seine Unbescholtenheit als besondere Lebensleistung. Zudem stellten sich schon bald nach dem Unfall Gewissensbisse beim Angeklagten ein, und er stellte sich bei der Polizei. Beide Umstände ließen das Landgericht Dortmund trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen von einer Entziehung der Fahrerlaubnis absehen. In Abwandlung des 1963 an einen Jungen appellierenden Schlagers, die Heimkehr anzutreten, heißt es nach der dargestellten Entscheidung des Landgerichts Dortmund wohl künftig: „Alter, komm bald wieder und bleib nicht so lange fort!“

 

OVG Greifswald glaubt nicht an namenlose Wohltäter

„Hat mir jemand etwas ins Getränk gemixt?“ Wer weiß? Soll ja schon vorgekommen sein. Oder die Gläser sind vertauscht worden.

Irgendeine Erklärung muss es doch dafür geben, dass in der anlässlich einer Verkehrskontrolle entnommenen Blutprobe Benzoylecgonin, ein Abbauprodukt des Kokain, nachgewiesen wurde. Aber welche?

Und wie sicher und detailliert muss der Betroffene seine Erklärung, er habe womöglich etwas untergeschoben bekommen, darlegen? Oder schützt ihn schon die nicht zu widerlegende Behauptung, die Droge sei ihm ohne sein Wissen von Dritten verabreicht worden, vor der Entziehung  seiner Fahrerlaubnis?

Fragen, die dem auf das Fahrerlaubnisrecht spezialisierten Verkehrsstrafrechtler tagtäglich begegnen. Und die von enormer Bedeutung sind. Denn im Regelfall rechtfertigt schon die einmalige – aber eben bewusste – Einnahme von so genannten „harten Drogen“ die Annahme, dass ein Fahrerlaubnisinhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

So ist es den § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in Verbindung mit Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13, 14 FeV zu entnehmen. Dabei kommt es unter fahrerlaubnisrechtlichen Aspekten nicht einmal darauf an, dass eine Wirk- oder Abbaustoffkonzentration gefunden wurde, die die für § 24 a Straßenverkehrsgesetz (StVG) geltenden Grenzwerte erreicht.

Wer also positiv auf Kokain getestet wurde, muss mit einem Entzug seiner Fahrerlaubnis rechnen, solange die Fahrerlaubnisbehörde davon ausgehen kann, dass die Einnahme nicht ohne das Wissen des Fahrerlaubnisinhabers erfolgte.

Doch wie kann sich der in Verdachtgeratene wirksam entlasten? Wie beweist man eine Negativ-Tatsache; insbesondere die, nicht zu wissen, wie sich ein bestimmtes Geschehen zugetragen hat. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Greifswald hat die von ihm dazu entwickelten Grundsätze anlässlich einer jüngst ergangenen Entscheidung zusammengefasst:

1. Die pauschale Behauptung einer nicht bewussten Einnahme reicht nicht.

2. Stattdessen muss eine nachvollziehbare Schilderung abgegeben werden, wie es zu einem unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulierten Konsum gekommen sein soll.

3. Die Plausibilität einer solchen Schilderung soll insbesondere daran zu überprüfen sein, wie sie sich zu jenen gewichtigen Umständen verhält, die grundsätzlich gegen die Annahme einer zufälligen Einnahme sprechen.

Solche gewichtigen Umstände liegen insbesondere im hohen finanziellen Aufwand, den derjenige betreibe, der beispielsweise Kokain in einem Getränk auflöse, um sich in einen Rauschzustand zu versetzen. Es sei zu erwarten, dass  derjenige, der so verfährt, bemüht sein wird, seinen eigenen Konsum sicherzustellen und andere von einem ungewollten Konsum auszuschließen.

Außerdem müsse er im Falle der Entdeckung seines Tuns mit ihm unliebsamen Reaktionen rechnen. Immerhin ist ja schon der Besitz von Kokain strafbar. Auch deshalb sei damit zu rechnen, dass Vorkehrungen getroffen werden, den zufälligen Konsum eines Anderen zu verhindern.

Die Erklärung hingegen, die Droge sei von ihrem Besitzer bewusst untergemischt und beigebracht worden, müsse an Hand der Frage geprüft werden, welches konkrete Interesse besagte Person daran gehabt haben könnte.