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Von Messbeamten genötigt

Dass Polizeibeamte im Straßenverkehr schon mal Sonderrechte in Anspruch nehmen, ist bekannt. Dabei kann es sich durchaus auch um eine Abstandsunterschreitung während einer Verfolgungsfahrt handeln. Aber wie verhält es sich damit, wenn die Verfolgungsfahrt dazu dient, die Geschwindigkeit des verfolgten Fahrzeugs zu messen?

So geschehen im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Kulmbach. Der Betroffene befuhr mit einer Geschwindigkeit von 150 km/h einen Streckenabschnitt der Autobahn, auf dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 120 km/h beschränkt war. Dicht gefolgt mit einem Abstand von lediglich 30m von einem zivilen PKW der Autobahnpolizei. Von diesem fühlte sich der Betroffene genötigt und verteidigte sich im Ordunungswidrigkeitenverfahren mit der Einlassung, er sei nur deshalb so schnell gefahren, weil das hinter ihm fahrende Fahrzeug so dicht aufgefahren sei. Das Amtsgericht berücksichtigte diesen Umstand zugunsten des Betroffenen und reduzierte die mit Bußgeldbescheid gegen ihn verhängte Geldbuße. Dieses Entgegenkommen sei schon wegen des Verstoßes gegen Messrichtlinien zu rechtfertigen. Aber auch deshalb, weil die „normalen Umstände“, von denen der Bußgeldkatalog ausgeht, sicher nicht vorlagen, wenn sich der Führer des gemessenen Fahrzeugs nachvollziehbarerweise genötigt fühlen durfte.

Na bitte, geht doch!

Am Mittwoch früh um halb acht klingelt mein Notruftelefon. Einer meiner Mandanten berichtet aufgeregt, dass ein Polizeibeamter vor seiner Haustür steht und die Herausgabe seines Führerscheins fordert. Ein Fahrverbot soll vollstreckt werden. Ich beruhige den Mandanten und will den Polizeibeamten sprechen, um ihn darüber aufzuklären, dass seine Maßnahme rechtswidrig ist. Der will gar nicht erst mit mir reden. So kann man sich der richtigen Erkenntnis auch entziehen. Also  rasch in die Kanzlei und ein Schreiben an die Ordnungsbehörde raus, die im Wege der Amtshilfe den Beamten des Polizeipräsidium Potsdam losgeschickt hat, ihre Beschlagnahmeanordnung zu vollziehen.

So wird die Behörde aufgeklärt: Die Anordnung der Beschlagnahme ist rechtswidrig. Denn der Bußgeldbescheid, durch den das Fahrverbot angeordnet wurde, ist noch nicht rechtskräftig. Dagegen wurde von mir nämlich fristgerecht Einspruch eingelegt. Dass der Mandant bereits die Geldbuße gezahlt hat, ändert daran nichts. Also ist der Führerschein sofort wieder herauszugeben. Der Behörde setze ich eine Frist von zwei Stunden. Für den Fall, dass die nicht eingehalten wird, kündige ich für meinen Mandanten die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen an. Taxifahren ist nicht ganz billig.

Kurz vor Ablauf der Frist meldet sich eine Sachbearbeiterin der Ordnungsbehörde. Ich möge doch bitte noch etwas Geduld haben. Die Sache müsse dem Amtsleiter vorgelegt werden. Und der komme erst in einer Stunde. Nach Ablauf der verlängerten Frist meldet sich nun der Amtsleiter. Drückt sein Bedauern aus. Was die Sachbearbeiterin da gemacht habe, verstehe er auch nicht. Selbstverständlich werde er die Polizeidienststelle, bei der der Führerschein meines Mandanten derzeit liege, sofort anweisen, diesen an meinen Mandanten herauszugeben. Und dann wolle sie – die Behörde – den Vorgang, wie vom Gesetz vorgesehen, zur weiteren Veranlassung an die Staatsanwaltschaft weiterleiten. Ich kläre ein weiteres mal auf. Nunmehr darüber, dass hinsichtlich des mit dem Bußgeldbescheid erhobenen Vorwurfs inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Abgabe an die StA kann sich die Ordnungsbehörde also getrost sparen. Mein Gesprächspartner sagt Prüfung zu und wir beenden das Gespräch, ohne zu versäumen, uns gegenseitig einen angenehmen Buß- und Bettag zu wünschen. Heute nun dieses Schreiben in der Post.

Weinen oder Lachen?

Fassungslosigkeit oder Erleichterung? Empörung oder Genugtuung? Fassungslosigkeit und Empörung darüber, dass ein Berliner Amtsrichter elementare Grundregeln des Prozessrechts missachtet, oder Erleichterung und Genugtung darüber, dass das Kammergericht das auf dieser Missachtung des Rechts beruhende Urteil aufgehoben hat?

Ungläubiges Staunen darüber, dass ein Richter die Anwendung der auf Verfassungsrecht beruhenden Verteidigungsrechte von Betroffenen und Angeklagten als lästige Ungehörigkeiten empfindet, oder Belustigung darüber, mit welcher Ungeschicklichkeit diese rechtsfeindliche Haltung in der schriftlichen Urteilsbegründung offenbart und damit belegt wird? Welche Empfindung beherrscht die Reaktion eines Strafverteidigers, wenn ein Urteil, mit dem die Verdoppelung der Regelbuße gegen seinen Mandanten unter anderem damit begründet wurde, der Betroffene habe mit seinem Schweigen in der Hauptverhandlung den Versuch unternommen, die Aufklärung des Falles zu verhindern, in der Rechtsbeschwerde aufgehoben wird? Verärgerung darüber, dass Richter mit dieser Einstellung zu den Rechten von Betroffenen und Beschuldigten Recht sprechen, oder Erleichterung darüber, dass die Überprüfung durch das übergeordnete Kammergericht zur Wahrung des Rechts führte?

Zumindest ist die Freude nicht ungetrübt. Das Kammergericht vermag nur jene Urteile zu prüfen, die ihm zur Prüfung vorgelegt werden. In Bußgeldsachen erfolgt diese Vorlage zur Prüfung mit der Rechtsbeschwerde und bisweilen mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Ein ausgesprochen kompliziertes Rechtsmittel, das von Gesetzes wegen ausschließlich durch einen Anwalt begründet werden darf. Aber wie viele Bußgeldverfahren werden von den Betroffenen ohne Verteidiger geführt? Und wie viele Urteile werden gesprochen, die aufgehoben gehören?