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Na bitte, geht doch!

Am Mittwoch früh um halb acht klingelt mein Notruftelefon. Einer meiner Mandanten berichtet aufgeregt, dass ein Polizeibeamter vor seiner Haustür steht und die Herausgabe seines Führerscheins fordert. Ein Fahrverbot soll vollstreckt werden. Ich beruhige den Mandanten und will den Polizeibeamten sprechen, um ihn darüber aufzuklären, dass seine Maßnahme rechtswidrig ist. Der will gar nicht erst mit mir reden. So kann man sich der richtigen Erkenntnis auch entziehen. Also  rasch in die Kanzlei und ein Schreiben an die Ordnungsbehörde raus, die im Wege der Amtshilfe den Beamten des Polizeipräsidium Potsdam losgeschickt hat, ihre Beschlagnahmeanordnung zu vollziehen.

So wird die Behörde aufgeklärt: Die Anordnung der Beschlagnahme ist rechtswidrig. Denn der Bußgeldbescheid, durch den das Fahrverbot angeordnet wurde, ist noch nicht rechtskräftig. Dagegen wurde von mir nämlich fristgerecht Einspruch eingelegt. Dass der Mandant bereits die Geldbuße gezahlt hat, ändert daran nichts. Also ist der Führerschein sofort wieder herauszugeben. Der Behörde setze ich eine Frist von zwei Stunden. Für den Fall, dass die nicht eingehalten wird, kündige ich für meinen Mandanten die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen an. Taxifahren ist nicht ganz billig.

Kurz vor Ablauf der Frist meldet sich eine Sachbearbeiterin der Ordnungsbehörde. Ich möge doch bitte noch etwas Geduld haben. Die Sache müsse dem Amtsleiter vorgelegt werden. Und der komme erst in einer Stunde. Nach Ablauf der verlängerten Frist meldet sich nun der Amtsleiter. Drückt sein Bedauern aus. Was die Sachbearbeiterin da gemacht habe, verstehe er auch nicht. Selbstverständlich werde er die Polizeidienststelle, bei der der Führerschein meines Mandanten derzeit liege, sofort anweisen, diesen an meinen Mandanten herauszugeben. Und dann wolle sie – die Behörde – den Vorgang, wie vom Gesetz vorgesehen, zur weiteren Veranlassung an die Staatsanwaltschaft weiterleiten. Ich kläre ein weiteres mal auf. Nunmehr darüber, dass hinsichtlich des mit dem Bußgeldbescheid erhobenen Vorwurfs inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Abgabe an die StA kann sich die Ordnungsbehörde also getrost sparen. Mein Gesprächspartner sagt Prüfung zu und wir beenden das Gespräch, ohne zu versäumen, uns gegenseitig einen angenehmen Buß- und Bettag zu wünschen. Heute nun dieses Schreiben in der Post.

Wirksamkeit eines Bußgeldbescheides wegen Drogenfahrt

Wer unter der Wirkung berauschender Mittel wie beispielsweise Cannabis oder Kokain im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, begeht zumindest eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a Abs. 2 StVG, die nach der Bußgeldkataklog-Verordnung mit einer Geldbuße und einem Fahrverbot geahndet werden kann. Formelle Voraussetzung für eine solche Sanktion ist, dass der Bußgeldbescheid, mit dem die Geldbuße verhängt und das Fahrverbot angeordnet werden, wirksam ist. Daran kann es aus verschiedenen Gründen fehlen.

Gelegentlich übersehen Ordnungsbehörden, die Bußgeldbescheide erlassen, elementare Voraussetzungen für deren Wirksamkeit. Eine dieser Voraussetzungen ist die hinreichende Konkretisierung der Tat. Die Konkretisierung hat sich naturgemäß am abstrakten Vorwurf des Wortlautes des gesetzlichen Tatbestandes zu orientieren. Aber das Gesetz genau zu lesen, bereitet dem ein oder anderen Behördenvertreter wohl doch ungeahnte Schwierigkeiten.

Im § 24 a Abs. 2 StVG ist ausdrücklich von „Wirkung“ die Rede. Da bekanntermaßen die Wirkung von Drogen erst durch bzw. ab bestimmten Konsummengen erreicht wird, reicht es für die Wirksamkeit eines Bußgeldbescheides nicht aus, wenn es darin lediglich heißt: „… Sie führten ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung des berauschenden Mittels …“, ohne dass nicht auch noch die festgestellte Wirkstoffkonzentration mitgeteilt wird.