Beiträge

„Ich könnte kotzen.“

Könnte könnte nicht reichen. Man müsste schon müssen; also kotzen. Dass dann auch wirklich gekotzt wird, ist nicht unbedingt erforderlich, wenn ein Strafrichter zu einem Schuldspruch wegen Körperverletzung gelangen soll – oder sollte. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im August dieses Jahres noch einmal klargestellt.

Anlass für diese Klarstellung bot der Fall eines Kriminalbeamten, der nach einem Angriff auf seine Ehre starke Ekelgefühle und Brechreiz empfunden hatte. Das Ungemach rührte nicht etwa von der Beschimpfung durch den späteren Angeklagten als „Arschloch“ und „Wichser“ her. Eklig wurde es für den Kriminalhauptkommissar erst, als ihm das polizeiliche Gegenüber ins Gesicht spuckte. Die Vorinstanz verurteilte den Angeklagten nicht nur wegen Beleidigung sondern auch wegen Körperverletzung. Dem BGH wurde der Fall zur Revision vorgelegt. Dieser zitiert sich gern selbst und brachte so im Rückgriff auf aus dem eigenen Hause stammende Entscheidungen in Erinnerung, dass „eine körperliche Misshandlung jede üble, unangemessene Behandlung bedeutet, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt.“

Und weil die Beeinträchtigung des Wohlbefindens eine Erhebliche sein muss, um von einer Körperverletzung im strafrechtlichen Sinne sprechen zu können, reicht die bloße Erregung von Ekelgefühlen nicht aus. Hingegen kann das Hervorrufen eines Brechreizes den Straftatbestand der Körperverletzung sehr wohl erfüllen. Womit einmal mehr belegt ist, dass die Grenzen im Strafrecht zwischen Freispruch und Schuldspruch bisweilen sehr dünn sind. Und gelegentlich kommt ihre Fragilität im Vergleich von Aussagen zum Ausdruck wie „Ich fand es so ekelig; ich hätte mich übergeben können.“ vs. „Mir war so übel; beinahe hätte ich mich übergeben.“ Ist das nicht zum …?

Schützt die Polizeiuniform vor Verletzungen?

Wer fremde Rechtsgüter wie Gesundheit und Eigentum verletzt, kann sich damit strafbar gemacht haben. In dem daraufhin eingeleiteten Strafverfahren wird darüber entschieden, ob auf die Körperverletzung oder auf die Sachbeschädigung eine Strafe folgen soll. Im Falle der Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe wird dem sogenannten Strafanspruch des Staates Genüge getan. Der Verletzte mag seinerseits Genugtuung empfinden, wenn der Schädiger bestraft wird, der angerichtete Schaden wird damit nicht ausgeglichen. Ihren gegen den Täter bestehenden Anspruch auf Schadensersatz können Geschädigte direkt im Strafverfahren verfolgen. Dazu dient das sogenannte Adhäsionsverfahren. Das Strafgericht kann in solchen Verfahren auf entsprechenden Antrag hin Schadensersatz in Geld zusprechen. Dabei kann es sich auch um ein Schmerzensgeld beispielsweise wegen einer Beleidigung handeln. Es sei denn, bei der beleidigten Person handelt es sich um einen seinen Dienst verrichtenden Polizeibeamten.

Bei dem Rechtsgut, das durch eine Straftat Schaden genommen haben könnte, kann es sich auch um die Ehre einer Person handeln. Das Delikt, mit dem der Täter auf die Verletzung der Ehre des Tatopfers abzielt, ist die Beleidigung (§ 185 StGB). Der Gesetzeswortlaut ist denkbar knapp: „Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe (…) bestraft.“ Was eine Beleidigung ist, verrät das Gesetz nicht. Dies mag daran liegen, dass die Vorschrift seit den Zeiten des Reichsgerichts nahezu unverändert geblieben ist, und einst eine klare Vorstellung darüber existiert haben mag, was den Ehranspruch einer Person ausmacht. Oder aber der Reichsgesetzgeber verrichtete seine Arbeit noch in dem tiefen Vertrauen darauf, dass die Rechtsprechung den Begriff auszufüllen wisse. Und dies ist bis heute in einer unüberschaubaren Anzahl von Urteilen geschehen.

So auch jüngst wieder durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart. Bei dessen Entscheidung ging es zwar nicht in aller erster Linie um die Frage, ob es überhaupt zu einer Beleidigung gekommen war. Das stand außer Zweifel. „Wichser“ und „Assi“ hatte der Angeklagte geschimpft.  Und deshalb war er wegen besagter Beleidigung durch das zuständige Amtsgericht zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Darüberhinaus begehrte der von der Beleidigung Betroffene  – ein Polizeibeamter – Schadensersatz in Gestalt von Schmerzensgeld. Seinem Adhäsionsantrag entsprach das Amtsgericht und verurteilte den Angeklagten neben der Geldstrafe zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Beleidigten.

Unter anderem auch dagegen richtete sich die Revision des Angeklagten. Das OLG Stuttgart war in der Revison zuständig. Es ließ die Verurteilung zu einer Zahlung an den Adhäsionskläger entfallen. Und das mit einer interessanten Begründung. Eine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Polizisten habe die Beleidigung nicht bewirkt. Denn mit seiner ehrverletzenden Äußerung habe der Täter nicht auf die Person des Beamten gezielt. Vielmehr sei der verbale Angriff auf die Eigenschaft des Beamten als Amtsträger gerichtet gewesen. Diese Annahme stützte das Gericht auf den Umstand, dass der Anlass für die Beleidigung eine Diensthandlung des Polizeibeamten war. Und diese habe für die Beleidigung „erkennbar eine Rolle“ gespielt.

 

Schwuchtel ja, vielleicht auch schwul, aber bestimmt nicht homosexuell

Wenn vom sogenannten Grundwortschatz die Rede ist, sind jene Worte einer Sprache gemeint, die als erforderlich erachtet werden, um 85% aller eben in dieser Sprache verfassten Texte verstehen zu können. Verstehen, was heißt das schon? Lediglich die Kenntnis von der Bedeutung eines Begriffs oder kommt es zum richtigen Verständnis nicht auch auf die Wirkung an, die der Begriff auf seinen Adressaten haben könnte? Womöglich weil dieser sich in seiner Ehre verletzt fühlt. Und ist das dann auch gleich ein Fall für den Staatsanwalt?

Was sich beispielsweise Polizeibeamte tagtäglich während ihres Dienstes so anhören müssen, ist sicherlich nicht immer schön und wohl auch geeignet, die Freude an der Berufsausübung zu trüben. Ob es nun daran liegt, dass die Nerven häufiger mal blank liegen, oder in eigenen Angelegenheit der Verfolgungseifer mancher Ordnungshüter stärker ausgebildet ist, wird nicht mit letzter Sicherheit zu beantworten sein. Dass aber bisweilen Äußerungen des sogenannten polizeilichen Gegenüber zur Anzeige gebracht und Strafantrag wegen Beleidigung gestellt wird, die auf den distanzierten Beobachter eher harmlos wirken, wird nicht zu bestreiten sein. Bekanntermaßen wird ja bereits das formlose Du, als Angriff auf die Ehre eines Uniformträgers bewertet.

Dass hingegen ein sich wegen der Verwendung des Begriffs „Oberförster“ grämender Polizeimeister keinen objektiven Grund, hat sich beleidigt zu fühlen, war an dieser Stelle bereits nachzulesen. Aber wie sieht es aus, wenn ihm seine vermeintliche sexuelle Ausrichtung vorgehalten wird? Handelt es dabei um einen strafbaren Angriff auf die Ehre des Beamten? Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Tübingen zu beschäftigen. Konkret war Folgendes passiert:

Als Verdächtiger einer Trunkenheitsfahrt war der später wegen des Vorwurfs der Beleidigung Angeklagte in polizeilichen Gewahrsam geraten, um ihm eine Blutprobe abzunehmen. Erbost über die Einschränkung seiner persönlichen Freiheit, und um seine Mißachtung gegenüber den ihm die Freiheit entziehenden Polizisten zum Ausdruck zu bringen, betitelte er selbige als „Homosexuelle“. Die vermutlich durch und durch heterosexuellen Staatsdiener fühlten sich nicht nur brüskiert sondern auch beleidigt und brachten den Vorfall zu Anzeige. Wie häufig in solchen Fällen stellte der Dienstvorgesetzte ausdrücklich Strafantrag. Und während Otto Normalbürger in aller Regel die Erfahrung macht, dass die Justiz an der Verfolgung von Beleidigungen, die dem nicht Uniform tragenden Bürger widerfahren, keinerlei Interesse hegt, sondern den Anzeigenerstatter auf den sogenannten Privatklageweg verweist, erhob die Staatsanwaltschaft Tübingen im Fall unserer in ihrer Ehre gekränkten Ordnungshüter Anklage. Und das örtlich zuständige Amtsgericht verurteilte auch prompt.

Und somit war es das in der Berufung zuständige Landgericht Tübingen, das den eingeschnappten Polizeibeamten, ihren Dienstvorgesetzten, der verfolgungseifrigen Staatsanwaltschaft und letztlich auch dem desorientierten Amtsrichter Grundsätzliches zu erklären hatte:

1. Tatbestandliche Beleidigung im Sinne des § 185 StGB ist die Kundgabe eigener Missachtung.

2. Erfolgt sie gegenüber dem Betroffenen, kann dies in Gestalt eines Werturteils oder in Gestalt einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung geschehen.

3. Ob die Aussage einen die Ehre angreifenden Sinn hat, ist objektiv zu ermitteln. Darauf, dass der Äußernde subjektiv beleidigen wollte, oder der Empfänger sich subjektiv gekränkt fühlt, kommt es nicht an. Vielmehr muss die Äußerung unter Beachtung der Wertungen der Rechtsordnung bewertet werden.

In einer Rechtsordnung aber, die ein Antidiskriminierungsgesetz kennt, dessen § 1 die gesetzgeberische Intention offenlegt, Benachteiligungen unter anderem aus Gründen der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen, kann dem Begriff „Homosexueller“ keine ehrverletzende Wirkung zugeschrieben werden. Das Landgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen.

Amtsgericht Strausberg

Die Anklage lautet auf Beleidigung und Nötigung im Straßenverkehr. Der Vorsitzende Richter hat den Termin für die Hauptverhandlung auf morgens 08:00 Uhr angesetzt. Wenige Stunden zuvor bricht der Winter über Berlin und Brandenburg herein. Ich plane zwei Stunden Fahrtzeit ein; zu wenig. Alle Straßen sind dicht und es geht kaum vorwärts. Aber eben nicht nur für mich.

Viel zu spät, aber zur selben Zeit wie der Richter betrete ich den Verhandlungssaal. Eigentlich müsste schon die nächste für diesen Tag angesetzte Verhandlung aufgerufen werden. Das sind die Situationen, in denen man auch die ganz dicken Kühe vom Eis bekommt. Mit Staatsanwalt und Richter werde ich schnell einig: Das Verfahren gegen meinen Mandanten wird gegen Zahlung einer Geldbuße von 300,00 € eingestellt. Keine Vorstrafe, keine Eintragung, keine Punkte, kein Fahrverbot. Und mein Mandant ist glücklich. Eis und Schnee können so schön sein. Man muss sich nur halt trotzdem auf den Weg machen.

Amtsgericht Strausberg, Klosterstraße 13, 15344 Straußberg;

N52 34.871 E13 52.792