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Edward sagt, ihn wundert es nicht.

Niemand lässt sich gern verurteilen. Schon gar nicht in einer Strafsache; womöglich sogar zu einer Freiheitsstrafe. Und selbst wenn lediglich eine Geldstrafe droht, sollte ein Schuldspruch vermieden werden. Schon wegen der Eintragungen in diverse Register, die den davon Betroffenen dann jahrelang belasten. Aber die Karten sind nicht immer so verteilt, um aufs Ganze zu gehen und einen Freispruch erringen zu können. Dann kann auch eine bescheidenere Lösung sehr verlockend sein.

Zum Beispiel eine Einstellung des Strafverfahrens gegen Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung. Immerhin wird eine solche Einstellung nicht im Bundeszentralregister (BZR) oder im Fahreignungsregister (FAER) eingetragen. So entgeht der Beschuldigte dem Risiko, dass jemand von dem Verfahren erfährt, der besser nicht wissen sollte, das da mal was war. Sollte man jedenfalls meinen.

Und das meinte auch einer meiner Mandanten, der mir jüngst anlässlich eines Besuchs in meiner Kanzlei arg verwundert davon berichtete, dass ihm völlig unerwartet die Einreise in die USA versagt wird. Eine ihn überraschende Entwicklung. Bislang hatte es für ihn nie Schwierigkeiten gegeben, wenn er seinen in den Staaten lebenden Sohn besuchen wollte. Was hatte sich geändert?

Woran mein Mandant und ich mich spontan erinnerten, war ein Strafverfahren. Nach einem gänzlich unspektakulären Verkehrsunfall hatten die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten Alkoholgeruch in der Atemluft meines Mandanten wahrgenommen. Die daraufhin entnommene Blutprobe hatte eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,2 Promille enthalten. Für sich genommen absolut kein Grund, sich Sorgen um strafrechtliche Konsequenzen dieses kleinen Verkehrsunfalls zu machen. Es ist jedoch schon seit einigen Jahren gängige Praxis, das entnommene Venenblut nicht ausschließlich auf Alkohol sondern auch auf die Wirkstoffe und Abbauprodukte von verbotenen Substanzen zu untersuchen. In der Blutprobe meines Mandanten waren neben der geringen Menge an Alkohol auch die Wirkstoffe und Abbauprodukte von Kokain und Cannabis nachzuweisen.

Mein Mandant wurde angeklagt, unter dem Einfluss von Drogen ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt zu haben. Ein gleich lautender Schuldspruch durch das zuständige Amtsgericht Tiergarten hätte neben der Geldstrafe auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge gehabt. Und davon hätte ganz sicher die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis erlangt. Bevor meinem Mandanten jemals wieder eine Fahrerlaubnis erteilt worden wäre, hätte er eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) über sich ergehen lassen müssen. Das alles war nur zu vermeiden, wenn es gelingen würde, eine Verurteilung zu verhindern.

Die von mir mit dem Gericht und der Amtsanwaltschaft ausgehandelte Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung eines geringen Geldbetrages (§ 153 a Abs. 2 StPO) war deshalb das Beste, was meinem Mandanten passieren konnte. Keine Strafe, keine Entziehung der Fahrerlaubnis, keine MPU und keine Eintragung in ein Register. Lediglich im Register der Staatsanwaltschaft würde ein Hinweis darauf verbleiben, dass es das Verfahren mal gegeben hatte. Aber auf dieses Register wird nicht zugegriffen, wenn polizeiliche Führungszeugnisse ausgestellt werden. Bis auf die Justiz selbst, sollte also wohl niemand Kenntnis davon erlangen können, dass gegen meinen Mandanten mal ein Strafverfahren geführt wurde, in dem unter anderem der Konsum von Kokain eine Rolle gespielt hatte. Auch nicht US-amerikanische Behörden. Wie schon gesagt: Sollte man meinen.

 

 

Würden Sie sich für Ihren Rechtsschutz-Versicherer ausziehen?

Wer mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,24 Promille hinter dem Steuer eines Kraftfahrzeugs erwischt wird, hat mit einem Strafverfahren zu rechnen. An dessen Ende warten nicht nur eine Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt und die Entziehung der Fahrerlaubnis sondern darüber hinaus erhebliche finanzielle Belastungen. Es beginnt mit der Blutentnahme und endet mit der Verkündung des Urteils; alles kostet Geld. Und der Verteidiger will für seine Tätigkeit auch bezahlt werden. Da kann die Übernahme der Kosten durch einen Rechtsschutzversicherer schon eine wertvolle Entlastung bedeuten. Doch wer eine Rechtsschutzversicherung abschließt, um sich im Fall der Fälle wenigstens wegen der Kosten keine Sorgen machen zu müssen, könnte enttäuscht werden.

Denn gerade wenn es um Alkohol im Straßenverkehr geht, zahlen die Rechtsschutzversicherer nicht immer. Oder aber – was nicht selten am Ende des Verfahrens noch als weitere böse Überraschung wartet – der Versicherer fordert bereits geleistete Zahlungen vom Versicherungsnehmer zurück. Dazu berufen sich die Rechtsschutzversicherer auf einen Passus in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherungen (ARB): „Rechtsschutz besteht nicht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang damit steht, daß der Versicherungsnehmer eine Straftat vorsätzlich begangen hat.“ Vorsätzlich handelt, wer seine infolge des Konsums von Alkohol bestehende Fahruntüchtigkeit kennt und dennoch ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt. In solchen Fällen sollte man sich darauf gefasst machen, dass der Rechtsschutzversicherer Kosten für das Verfahren und die Verteidigung nicht übernimmt bzw. bereits erbrachte Leistungen zurückverlangt. Der Unterschied zwischen einer Verurteilung wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Trunkenheitsfahrt macht sich also zumindest in der eigenen Geldbörse bemerkbar.

Nicht zuletzt deshalb wird in strafgerichtlichen Verfahren, in denen es um verkehrsstrafrechtliche Vorwürfe geht, ausgiebig um die Entscheidung des Gerichts gerungen, ob Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Wie in einem im Mai vergangenen Jahres beim Landgericht Berlin anhängigen Verfahren, das unter anderem mit einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr sein vorläufiges Ende nahm. Nur vorläufig deshalb, weil der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil ein knappes Jahr später genau wegen dieses Schuldspruchs aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen hat.

Der BGH hat sich daran gestört, dass das Landgericht das auffällige Verhalten des Angeklagten nicht angemessen berücksichtigt hatte. Die vom Landgericht dazu getroffenen Feststellungen seien hinsichtlich der Frage, ob eine fahrlässige oder vorsätzliche Tat vorzuwerfen ist, von einiger Bedeutung. Immerhin hatte sich der Angeklagte nach einer verbal geführten Auseinandersetzung sein Hemd vom Leib gerissen. Und das im Monat April bei einer Außentemperatur von 12 Grad Celsius. Sodann stieg der Angeklagte in sein Auto, beschleunigte dieses auf eine unangepasste Geschwindigkeit, um aus dieser heraus sein Publikum mit einigen so genannten Handbremskehren zu beeindrucken.

Dass die dem Angeklagten danach entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,24 Promille ergab, ist laut BGH zwar ein starkes Indiz dafür, dass der Angeklagte seine erhebliche alkoholische Beeinträchtigung und die daraus resultierende Fahruntüchtigkeit habe erkennen müssen. Aber auch noch so starke Indizien können entkräftet werden. Deshalb hatte es sich das Landgericht nach Auffassung des BGH zu leicht gemacht, als es allein aus der Höhe der BAK darauf schloss, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt habe. Der BGH will sagen: Wer sich bei 12 Grad Celsius die Kleidung vom Leib reißt, bekommt vielleicht auch so manch Anderes nicht mehr mit. Und mit dieser Vermutung mögen die Bundesrichter ja auch richtig liegen. Es bleibt abzuwarten, zu welchem Ergebnis insoweit die nunmehr am Landgericht Berlin zuständige Kammer gelangt. Und es darf darüber nachgedacht  werden, welches Verhalten vor oder nach der Trunkenheitsfahrt wohl ebenfalls dazu geeignet wäre, trotz hoher Promillewerte  Fahrlässigkeit statt Vorsatz annehmen zu lassen. Und ob es tatsächlich ratsam ist, in derartigen Fällen die Verteidigung einem vom Rechtsschutzversicherer empfohlenen Rechtsanwalt anzuvertrauen.

Alles eine Frage der Übung

Die Fähigkeit, das Unrecht eigenen Handelns zu erkennen und danach zu handeln, kann unter bestimmten Umständen eingeschränkt sein oder gar völlig entfallen.

Dies kann in einem Strafverfahren dazu führen, dass eine auf einen Schuldvorwurf gestützte Strafe erheblich gemindert bzw. gar nicht mehr verhängt wird. Umstände, die sich derart auf den Ausgang eines Strafverfahrens auswirken können, sind beispielsweise krankhafte seelische Störungen.

Dazu gehören auch exogene Psychosen als Folge einer akuten Intoxikation durch Alkohol; also vorübergehende , durch Zufuhr von Alkohol ausgelöste Beeinträchtigungen der Hirntätigkeit.

Die Rede ist vom Alkoholrausch. Das berühmte Glas zuviel hat wohl fast jeder schon mal getrunken und später bereut; wenn nicht gar verflucht. Aber war damit schon ein Zustand erreicht, den Strafjuristen als Schuldunfähigkeit oder erheblich eingeschränkte Schuldfähigkeit bezeichnen?

In der Rechtsprechung wurden dazu Richtwerte entwickelt. Als Faustregel gilt, dass ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,00 Promille das Vorliegen geminderter und ab 3,00 Promille gänzlich aufgehobener Schuldfähigkeit durch die Gerichte in Betracht zu ziehen sind. Aber einen allgemein und stets gültigen Erfahrungssatz, wonach bei Erreichen einer bestimmten Promillegrenze in jedem Falle Auswirkungen des Alkohols auf die Schuldfähigkeit anzunehmen sind, gibt es nicht.

Vielmehr werden die Auswirkungen der Trunkenheit auf das Einsichts- und Steuerungsvermögen unter Berücksichtigung der im konkreten Einzelfall anzuwendenden psychodiagnostischen Kriterien festgestellt; kurzum: Es geht um sogenannte körperliche und geistige Ausfallerscheinungen, die für eine Trunkenheit als typisch angesehen werden. Lallen, Schwanken, Torkeln sagen nach Auffassung der Obergerichte und des BGH mehr über den Grad einer Trunkenheit als im Labor ermittelte Promillewerte.

Doch auch damit ist nicht der Weisheit letzter Schluss gefunden. Denn es ist nach herrschendem medizinischen Kenntnisstand prinzipiell unmöglich, einem bestimmten BAK-Wert konkrete Verhaltensauffälligkeiten zuzuordnen. Mancher mag nach zwei Glas Wein seine Zunge nicht mehr unter Kontrolle haben; ein Anderer gerät nach einer Flasche Wodka nicht ins Wanken.

Gerade in Fällen wie dem letztgenannten, also bei Aufnahme größerer Alkoholmengen, kommt der Frage nach der Alkoholgewöhnung des Angeklagten größere Bedeutung zu. So in einem Fall, der dem BGH vor kurzem zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten vorlag. Den hatte das Landgericht München II zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Trotz einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 3,00 Promille hatte es dem Angeklagten nicht mal eine Minderung seiner Schuldfähigkeit zugestanden und demzufolge auch nicht die Strafe gemildert.

Das Landgericht hatte nämlich nicht nur Feststellungen zu planerischen Elementen und sinnvollen Reaktionen im Verhalten des Angeklagten sowie zu seinen detailscharfen Erinnerungen daran treffen können. Darüber hinaus war nach durchgeführter Beweisaufnahme zum allgemeinen Trinkverhalten des Angeklagten und der damit eingetretenen Alkoholgewöhnung festzustellen, dass er täglich sechs bis zehn Halbe Bier trank; an manchen Tagen auch schon mal bis zu vierzehn, ohne dass er in seiner Berufsausübung dadurch beeinträchtigt war. Der BGH hat die Münchner Richter bestätigt und die Revision verworfen.

Trotz 2,0 Promille keine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt

Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, macht sich nach § 316 StGB strafbar. Die Trunkenheit im Verkehr im Sinne dieser Strafrechtsnorm kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Ob ein Rechtschutzversicherer die Kosten der Verteidigung im Strafverfahren übernimmt, ist unter anderem davon abhängig, ob dem Angeklagten lediglich Fahrlässigkeit oder etwa Vorsatz zur Last gelegt wird.

In der Praxis ist immer wieder zu beobachten, dass Verfolgungsbehörden wie Polizei und Staatsanwaltschaft aber auch Gerichte allein auf Grund einer erheblich über der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegenden Blutalkoholkonzentration (BAK) auf eine vorsätzliche Tatbegehung des Fahrzeugführers schließen. Ein solcher Rückschluss ist nicht ohne weiteres zwingend und daher falsch.

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat deshalb im Mai dieses Jahres die Verurteilung eines Angeklagten aufgehoben, bei dem anlässlich einer Verkehrskontrolle eine BAK von 2,0 Promille festgestellt worden war. Das Amtsgericht hatte argumentiert, dass die von den Polizeibeamten beobachteten Ausfallerscheinungen wie etwa „wackelige Beine“ dem Fahrer nicht verborgen geblieben sein können. Er hätte daran erkennen können, dass seine Fähigkeit, Fahrzeuge im Verkehr sicher zu führen, gravierend eingeschränkt war. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt.

Dem hielt das OLG Stuttgart entgegen, dass es keinen gesicherten Erfahrungssatz gibt, wonach derjenige, der erhebliche Mengen Alkohl zu sich genommen hat, seine Fahruntüchtigkeit erkennt. Da der Angeklagte selbst von Anfang an bis in die strafgerichtliche Hauptverhandlung hinein geschwiegen hatte, konnte das Amtsgericht keine Feststellungen dazu treffen, ob dem Angeklagten der Grad seiner alkoholischen Beeinträchtigung bewusst war.