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Operation gelungen; Patient tot

Strafverteidigung erfordert Weitsicht. Denn auch nach Beendigung eines Strafverfahrens kann sich der Verdacht, der den Ermittlungen zugrunde lag, negative Auswirkungen haben. Zum Beispiel auf die Fahrerlaubnis; sogar dann, wenn es zu einem Freispruch kam.

Werden bei der Durchsuchung einer von mehreren Personen genutzten Wohnung Betäubungsmittel gefunden, ist die Zuordnung der Drogen zu einem der Bewohner häufig nicht ohne Weiteres möglich. Ist der Auffindeort für alle oder zumindest mehrere Bewohner frei zugänglich und wird von mehreren Bewohnern genutzt, hilft der Ermittlungsbehörde oft nur noch eine Fingerabdruck- oder DNA-Spur weiter. Kann eine solche nicht gesichert werden, und liegen auch sonst keine Umstände vor, die auf den alleinigen Besitz eines der Bewohner hindeuten, ist mit einem Freispruch zu rechnen. Wenn die Staatsanwaltschaft nicht von vornherein das Verfahren einstellt und auf eine Anklageerhebung verzichtet.

Dennoch ist die Sache damit nicht unbedingt ausgestanden. Die Fahrerlaubnisverordnung (§ 14 Abs. 1 S. 2 FeV) räumt der Fahrerlaubnisbehörde die Möglichkeit ein, von Fahrerlaubnisinhabern, die im Besitz von Drogen waren, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzufordern. Und dabei kommt es nicht einmal auf sogenannten Alleinbesitz an. Mitbesitz reicht bereits aus. So einem Ehepaar im Saarland widerfahren. In der gemeinsamen ehelichen Wohnung war Amphetamin gefunden worden. Die Polizei sah sich nicht dazu in der Lage, das Rauschmittel einem der Eheleute zuzuordnen. Das Ermittlungsverfahren endete mit einer Einstellung. Aber das Verwaltungsgericht (VG) Saarlouis sah die Fahrerlaubnisbehörde als berechtigt an, gleich von beiden Eheleuten ein ärztliches Gutachten anzufordern.