Mit dem Fahrrad in die Kneipe …

… und danach zur MPU? Wer im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr ein Fahrzeug führt, muss damit rechnen, dass ihn die Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zum Zwecke der „Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik“ auffordert. Und zwar auch dann, wenn es sich bei dem Fahrzeug lediglich um ein Fahrrad handelte. Doch selbst, wenn das Gutachten negativ ausfällt, rechtfertigt dies nicht in jedem Fall einen Entzug der Fahrerlaubnis.

Von entscheidender Bedeutung ist, zu welcher konkreten Fragestellung das Gutachten Stellung nehmen soll. Interessiert sich die Behörde ausschließlich für die Frage, ob die Erwartung bestehe, dass der Fahrerlaubnisinhaber auch künftig unter dem Einfluss von Alkohol mit einem Fahrrad am Straßenverkehr teilnimmt, kann auf eine entsprechende Prognose des Gutachters nicht der Entzug der Fahrerlaubnis gestützt werden.

Genau auf diese Fragestellung hatte sich die Behörde in einem jüngst dem Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe vorliegenden Fall beschränkt. Der Gutachter war über das Ziel hinaus geschossen und hatte auch zu der ihm gar nicht gestellten Frage Stellung genommen, ob darüber hinaus zu erwarten sei, dass es künftig auch zu Trunkenheitsfahrten des Antragstellers mit einem Kraftfahrzeug kommen werde. Auch diese Frage wurde im Ergebnis des Gutachtens bejaht, woraufhin die Behörde die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzog.

Das VG Karlsruhe hat diese Prognose beanstandet und die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung außer Kraft gesetzt. Dem Gutachter hat das Gericht vorgehalten, die Vorgeschichte der Trunkenheitsfahrt nicht genügend berücksichtigt zu haben. Immerhin hatte sich der Antragsteller ausgerechnet deshalb mit seinem Fahrrad zum Trinkgelage begeben, um im Anschluss daran gerade nicht mit seinem Kraftfahrzeug zu fahren. Dass es sich bei diesem Verhalten um eine bewusste Strategie zur Vermeidung einer Trunkenheitsfahrt mit einem KFZ handeln könnte, hatte der Gutachter nicht beachtet.