Landgericht Dortmund covert Freddy Quinn Klassiker
Wer sich als Unfallbeteiligter vom Unfallort unerlaubt entfernt, muss mit der Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen. Die sogenannte Regelentziehung erfolgt nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Aber auch diese Regel hat ihre Ausnahmen.
Die Entscheidung, sich den Feststellungen zur Unfallbeteiligung zu entziehen und vom Unfallort zu fliehen, wird häufig in wenigen Sekunden getroffen. Der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist schnell erfüllt. Schon eine geringe Absetzbewegung kann genügen, wenn sie in einen Bereich führt, wo Unfallbeteiligte nicht mehr ohne weiteres erwartet werden. Ist ein solcher räumlicher Abstand erreicht, hat sich der Flüchtende bereits strafbar gemacht. Um die Entziehung der Fahrerlaubnis trotz eines bedeutenden Unfallschadens zu vermeiden, sollten durch den Verteidiger alle zugunsten seines Mandanten zu wertenden Umstände vorgetragen werden.
Solche Umstände können, wie eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund in der Berufungsinstanz zeigt, sogar im Alter des Angeklagten liegen. Das Lebensalter des doch erst 57 Jahre alten Angeklagten ordnete die Kammer als fortgeschritten ein und würdigte angesichts dessen seine Unbescholtenheit als besondere Lebensleistung. Zudem stellten sich schon bald nach dem Unfall Gewissensbisse beim Angeklagten ein, und er stellte sich bei der Polizei. Beide Umstände ließen das Landgericht Dortmund trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen von einer Entziehung der Fahrerlaubnis absehen. In Abwandlung des 1963 an einen Jungen appellierenden Schlagers, die Heimkehr anzutreten, heißt es nach der dargestellten Entscheidung des Landgerichts Dortmund wohl künftig: „Alter, komm bald wieder und bleib nicht so lange fort!“