Khat ohne Chance auf Privilegierung
Khat, Kath, Gat sind nicht die missglückten Versuche, der orthografisch nicht zu beanstandenden Abkürzung des Wortes „Katalysator“ auf die Spur zu kommen, sondern die verschiedenen Schreibweisen einer aus Afrika stammenden Droge, die durch Kauen der Blattspitzen des Kathstrauchs konsumiert wird. Dort, wo besagter Strauch wächst, – im Jemen, in Somalia, Dschibuti, Äthiopien, Kenia – ist Khat eine Kulturdroge, deren Konsum zum Alltag gehört, wie in unseren Breitengraden der Konsum von Alkohol. Es wird ihm eine dem Coffein vergleichbare anregende Wirkung nachgesagt. Hierzulande misstraut man dem auch als Abessinischem Tee bezeichneten floralen Erzeugnis. Insbesondere wenn der Konsument als Führer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilnehmen will.
Krankheiten, körperliche und geistige Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen oder aufheben können, sind in der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in Gestalt einer mehrseitigen Tabelle aufgelistet. Unter der Ziffer 9.1 wird als Mangel die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG) mit Ausnahme von Cannabis genannt. Der Konsument von Cannabis erfährt eine gewisse Privilegierung, indem danach differenziert wird, ob die Einnahme regelmäßig oder nur gelegentlich erfolgt. Dass hingegen der Konsument von Khat mit einem solchen Wohlwollen seitens der Fahrerlaubnisbehörde nicht zu rechnen hat, wurde jüngst durch den Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschieden. Für die Behandlung des Konsums von Khat als ein die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließender Mangel im Sinne der Ziffer 9.1 der Anlage 4 der FeV kommt es allein auf die Einordnung der Substanz als Droge nach dem BtmG an. Und dies sei sowohl bei dem Wirkstoff Cathinon als auch nach dessen Transformation in das hinsichtlich seiner Wirkung weniger intensive Cathin bei selbigem der Fall.