Irgendwann muss ja mal Schluss sein!
Eintragungen in dem beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) in Flensburg geführten Verkehrszentralregister (VZR) unterliegen der Tilgung. Nach Ablauf bestimmter, gesetzlich festgelegter Fristen sind sie zu löschen. Aber auch schon vor ihrer Löschung dürfen Eintragungen gegen die sie betreffenden Fahrerlaubnisinhaber nicht uneingeschränkt verwendet werden. Die Regelungen dazu sind im Straßenverkehrsgesetz (StVG) zu finden. Zu verstehen sind sie nicht immer gleich. Und so fühlt sich manche Fahrerlaubnisbehörde verleitet, die Wirkungen von Registereintragungen zu Lasten der Betroffenen auszudehnen; weit über das gesetzlich Erlaubte hinaus.
Beispielsweise unterliegen die Eintragungen wegen mancher strafgerichtlicher Entscheidungen zwar einer zehnjährigen Tilgungsfrist. Berücksichtigt werden dürfen diese Eintragungen aber nur insoweit, als es um die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis geht. Nun war eine im Zuständigkeitsbereich des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Sachsen-Anhalt ansässige Fahrerlaubnisbehörde auf die Idee gekommen, gegen einen Fahrerlaubnisinhaber die Teilnahme an einem so genannten Aufbauseminar anzuordnen. Im entsprechenden Bescheid führte die Behörde aus, dass der Betroffene insgesamt vierzehn Punkte erreicht habe.
Bei ihrer Rechnung berücksichtigte die Behörde allerdings auch sieben Punkte aus einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Anstiftung zu einer Trunkenheitsfahrt, die immerhin schon knapp sechs Jahre zurücklag, als die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar erging. Dabei ist das Gesetz anders zu verstehen. Man muss sich allerdings der Mühe unterziehen, den Paragraphen bis zum achten Absatz aufmerksam zu lesen. Dann ist es gar nicht so schwer. Eintragungen wie die hier in Rede stehende werden zwar erst nach zehn Jahren getilgt. Aber schon nach fünf Jahren dürfen sie nur noch für Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörde über Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis herangezogen werden.
Die Behörde zeigte sich bei der Anwendung des Gesetzes kreativ und argumentierte, dass die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar ja in gewisserweise zur Vorbereitung der Entziehung diene; im Sinne einer Vorstufe. Das in erster Instanz angerufene Verwaltungsgericht ließ sich davon noch beeindrucken. Das OVG entschied in zweiter Instanz für den Führerscheininhaber und kassierte die Anordung der Behörde.