Irak – Deutschland 4 : 1
Wer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, bekommt die Zeit, während derer Untersuchungshaft vollstreckt wurde, angerechnet. So sieht es das Gesetz vor.
In § 51 Abs. 1 s. 1 StGB heißt es dazu: „Hat der Verurteilte aus Anlass seiner Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist (…), Untersuchungshaft (…) erlitten, so wird sie auf die zeitige Freiheitsstrafe (…) angerechnet.“
Und das im Verhältnis 1 : 1. Ein Tag Untersuchungshaft entspricht einem Tag Strafhaft. Es sei denn, eine im Ausland vollstreckte Untersuchungshaft ist anzurechnen. Dann bestimmt das Gericht den Maßstab der Anrechnung nach seinem Ermessen.
So hatte das Landgericht Stuttgart über die Anrechnung irakischer (Ausieferungs-) Haft zu entscheiden. Nicht allein die räumlichen und hygienischen Bedingungen sowie die Verpflegung, sondern auch die Behandlung mit Elektroschocks durch Gefängnisbedienstete, um den Verbleib der Tatbeute in Erfahrung zu bringen, ließen das Landgericht die in irakischen Gefängnissen verbrachte Zeit auf die in Deutschland zu verbüßende Freiheitsstrafe im Verhältnis 4 : 1 anrechnen.
Der Maßstab hätte zugunsten der Angeklagten noch günstiger ausfallen können. Ein noch größeres Gewicht wollte die Strafkammer den die Haft im Irak bestimmenden Umständen aber nicht zumessen, nachdem sich die Angeklagten gegen eine Auslieferung nach Deutschland vor irakischen Gerichten mit allen dort zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln gewehrt hatten.
Und schließlich berücksichtigte das Landgericht Stuttgart bei der Ausübung seines Ermessens, dass sich die Angeklagten freiwillig in ein Land begeben hätten, von dem sie wissen mussten, dass es rechtlichen Standards westlicher Staaten nicht genügt.