Fortbildung in Unfallflucht?
Für den auch auf dem Gebiet des Verkehrsrechts tätigen Strafverteidiger ist die so genannte Unfallflucht ein sehr weites Betätigungsfeld, auf dem der nicht spezialisierte Rechtsanwalt schnell mal den Überblick verliert; häufig mit äußerst schwerwiegenden Folgen für den Mandanten. Also ein absolut spannendes Thema zur Erfüllung der Fortbildungspflicht eines Fachanwalts für Verkehrsrecht und Strafrecht. Gute Nachricht für meine Mandanten: Ich habe mich ja so gelangweilt!
„Verteidigung bei Unfallflucht“ hat der Deutsche AnwaltVerein die Fortbildungsveranstaltung genannt, zu der ich mich gestern wieder einmal in einem der Konferenzsäle eines Berliner Hotels in der Nähe der Gedächtniskirche eingefunden habe. Als ich den Tagungsort einige Stunden später verließ, hielt ich eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung „Vereidigung bei Unfallflucht“ in den Händen. Bin ich es auch? Fortgebildet?
Auf der Suche nach der Antwort auf diese Frage blättere ich die Seminarunterlagen noch einmal durch: Definition des Tatbestandsmerkmals Unfall im Sinne des § 142 StGB als plötzliches Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren in einem ursächlichen Zusammenhang steht und einen nicht bloß unerheblichen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Klar, bekannt. Und natürlich auch die Auslegung der Rechtsprechung zu den einzelnen Merkmalen. Das Unfallgeschehen als solches muss Bezug zum Verkehr haben usw. Klar, auch bekannt. Ebenso wie die Entscheidung des OLG Köln aus dem Jahr 2011 zum „straßenverkehrsspezifischen Gefahrenzusammenhang“; kenne ich natürlich auch. Der Einkaufswagenfall des OLG Düsseldorf aus dem selben Jahr. Über das Urteil habe ich schon damals einen Artikel geschrieben. Und dann natürlich die Diskussion in Rechtsprechung und Lehre zu der Frage, ob der Irrtum darüber, ob es zu einem Unfall gekommen ist, als Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) oder als Verbotsirrtum (§ 17 StGB) zu behandeln ist; mit ganz unterschiedlichen Rechtsfolgen übrigens. Auch das Problem ist mir bekannt. Ebenso wie die in diesem Zusammenhang unbedingt zu berücksichtigende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsgemäßen Auslegung des § 142 StGB. Und natürlich der bedeutende Unterschied zwischen „Entfernen“ und „nicht zurückkehren“. Habe ich unter dem Titel „Wo geht’s denn hier zum Unfallort?“ schon im Jahre 2008 drüber geschrieben. Anlass dazu bot ebenfalls eine Entscheidung des OLG Düsseldorf.
Das Risiko der (vorläufigen) Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 (§ 111a ) StGB, wenn der Fremdschaden „bedeutend“ ist; die Wertgrenze für den bedeutenden Fremdschaden. Und welche Schadenspositionen bei der Bewertung zu berücksichtigen sind. Auch das alles nichts Neues, sondern tägliche Routine für mich. Ebenso wie der Umgang mit Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechten, wenn der Halter eines Kraftfahrzeugs zur Identität des verantwortlichen Fahrzeugführers von der Polizei vernommen werden soll (§ 52ff StPO). Habe ich jeden Tag mit zu tun. Wie führt man eine Abhilfeentscheidung herbei, wenn ein 111a-Beschluss ergangen ist? Wie eine Beschwerdeentscheidung? Und wofür sollte sich mein Mandant entscheiden? Check, check, check!
Und nicht zu vergessen die Verbindungen zum Versicherungsrecht. Die Obliegenheiten gegenüber dem Kraft-Haftpflichtversicherer (§ 28 VVG), die Folgen der Verletzung dieser Obliegenheiten (§§ 5f KfzPflVV) und wie mit diesem Risiko bei der Verteidigung umzugehen ist. Damit beschäftige ich mich Tag für Tag. Alles nichts Neues.
Gab es also gestern eine FORTbildung für mich? Nein, wirklich nicht. Trotzdem bin ich zufrieden. Ich lasse mich doch lieber von einer Fortbildungsveranstaltung langweilen, als zu erleben, dass mich die Aufgaben, vor die mich die Fälle meiner Mandanten stellen, in Unruhe versetzen.