Falsch geparkt – Pappe weg

Wer im Straßenverkehr immer wieder mit Rotlichtverstößen, Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsunterschreitungen und dergleichen auffällt, riskiert den Verlust seiner Fahrerlaubnis. Aber auch ohne Punkte in Flensburg kann der Führerschein in Gefahr geraten. Nach Ansicht des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LaBO) und des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin kann schon falsches Parken die Fahrerlaubnis kosten.

Der rechtliche Ansatz dafür findet sich im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und dem Begriff der „Eignung zu Führen von Kraftfahrzeugen“. Zweifel an besagter Eignung sollen sich den Fahrerlaubnisbehörden nicht erst wegen eines hohen Punktestandes aufdrängen. Andere, nicht im Verkehrszentralregister erfasste Gründe für die Annahme, ein Fahrerlaubnisinhaber sei im Sinne des Gesetzes ungeeignet, können sogar solche Ordnungswidrigkeiten sein, die eigentlich im Bagatellbereich angesiedelt sind. Also auch Parkverstöße.

Maßgeblich sei, dass das Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers dessen mangelnde Bereitschaft offenbare, Ordnungsvorschriften einzuhalten. Wenig präzise und konkret sondern stattdessen eher im Stile politischer Propaganda und als ginge es um eine überfällige Abrechnung formulieren die Berliner Verwaltungsrichter ihre Rechtsauffassung dazu wie folgt: Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist auch schon bei der Begehung bloßer Bagatell-Ordnungswidrigkeiten anzunehmen, „wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt und offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen sind, einzuhalten und diese hartnäckig missachtet, wenn dies seinem persönlichen Interesse entspricht.“

Auf die besorgte Frage, was ein Autofahrer im ruhenden Verkehr alles angestellt haben muss, ein solches Unwerturteil auf sich zu ziehen, wird das Verwaltungsgericht dann doch noch erstaunlich konkret: „Dies ist im Sinne einer Faustformel jedenfalls dann anzunehmen, wenn auf ein Jahr gesehen nahezu wöchentlich ein geringfügiger Verstoß anfällt.“ Also nahezu ein Ticket pro Woche und schon gehört ein Fahrerlaubnisinhaber zur Spezies jener Verkehrsteilnehmer, vor denen alle anderen zu schützen sind? Denn um nichts anderes geht es ja bei der Frage, ob die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (fort-) besteht. Unangefochten von jedem Zweifel am eigenen Konstrukt findet sich in der Entscheidung des VG Berlin vom Herbst letzten Jahres die Bekräftigung: „Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs können (…) für die Beurteilung der Fahreignung jedenfalls dann aussagekräftig sein, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum derart häufen, dass dadurch nicht nur eine laxe Einstellung gegenüber das Abstellen des Kfz regelnden Verkehrsvorschriften jedweder Art offenbar wird.“

Fassungslos steht der logisch denkende Mensch vor solch einer Begründung richterlicher Entscheidungen. Dafür, dass sich der betroffene Fahrerlaubnisinhaber, um den es in diesem Fall ging, gerade nicht gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art gleichgültig verhalten hat, sprechen der Inhalt des Bundeszentralregisters und des Verkehrszentralregisters; keine Eintragungen bzw. vier Punkte. Und dennoch kommen die Verwaltungsrichter zu dem Schluss, die Entziehung seiner Fahrerlaubnis diene „der Abwehr einer von ihm ausgehenden Gefahr, die in der unangemessenen Einstellung des (Betroffenen) zu den im Interesse eines geordneten Straßenverkehrs erlassenen Rechtsvorschriften gründet.“ Wie gesagt, es ging um Falschparken; 6,35 mal im Monat!