Das waren doch keine 150m?!
Stimmt, es waren lediglich 98m, die zwischen dem Radargerät und dem die Geschwindigkeitsbeschränkung aufhebenden Verkehrszeichen lagen. Der Abstand hätte aber mindestens 150m betragen müssen. So sehen es die in den Bundesländern geltenden Verkehrsüberwachungserlasse vor. Nur in begründeten Ausnahmefällen dürfen die eine Geschwindigkeitsmessung durchführenden Polizeibeamte diesen Mindestabstand unterschreiten.
Ein Ausnahmefall liegt beispielsweise vor, wenn die Strecke, auf der eine Geschwindigkeitsbeschränkung durch Verkehrszeichen angeordnet ist, weniger als 300m misst, und schon deshalb die Einhaltung der für die Geschwindigkeitsmessung im Straßenverkehr aufgestellten Regeln nicht zulässt. Ein Richter, der wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße verhängt und womöglich ein Fahrverbot anordnet, obwohl die Messbeamten besagte Regel verletzt haben, muss sich in seinem Urteil mit der Frage auseinandersetzen, ob ein begründeter Ausnahmefall vorlag.
Fehlt es im amtsgerichtlichen Urteil an Ausführungen dazu – vielleicht, weil das Gericht das Problem schlicht übersehen hat – ist das Urteil fehlerhaft und muss aufgehoben werden. So erst wieder jüngst durch das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart geschehen.