„Was ihm widerfährt, gilt dem Autofahrer nichts, nur dass er wieder fährt.“
(Manfred Hinrich)
Trunkenheit im Verkehr
Die Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB)
Trunkenheit im Verkehr, auch als „Trunkenheitsfahrt“, „Alkohol am Steuer“ oder „Fahren unter Drogeneinfluss“ bezeichnet, zählt zu den am häufigsten gegen Fahrzeugführer erhobenen Vorwürfen im Verkehrsstrafrecht. Die Trunkenheitsfahrt wird als sogenannte „gemeingefährliche Straftat“ als Teil des Kernstrafrechts in § 316 StGB geregelt. Wer beispielsweise aus Anlass einer Verkehrskontrolle in den Verdacht gerät, im Zustand alkoholbedingter Fahruntauglichkeit ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt zu haben, muss um seinen Führerschein bangen. Unter welchen Voraussetzungen eine Entziehung der Fahrerlaubnis droht, wenn die Polizei wegen Trunkenheit am Steuer oder auch am Lenker eines Fahrrades ermittelt, erfahren sie hier. Im folgenden Beitrag geht es um Themen wie relative und absolute Fahruntüchtigkeit, um Promillegrenzen und die damit einhergehenden Fragen, ob es sich bei der Fahrt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss noch um eine Ordnungswidrigkeit oder schon um eine Straftat gehandelt hat. Und es geht um die Frage, was ich als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Strafrecht, der seit Jahrzehnten auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechts erfolgreich tätig ist, für Sie in einer solchen Situation tun kann.
Inhaltsverzeichnis
- Was bedeutet Trunkenheit im Verkehr?
- Können nur Autofahrer den Tatbestand erfüllen?
- Alkohol am Steuer oder Fahren unter Drogeneinfluss?
- Ab wann gilt ein Fahrzeugführer als fahruntüchtig? Der Unterschied zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit
- Ist nur der Vorsatz strafbar?
- Welche Strafe droht bei Alkohol oder Drogen am Steuer?
- Wie wird eine Alkoholfahrt in der Probezeit geahndet?
- Ihnen wird Trunkenheit im Verkehr vorgeworfen? Kontaktieren Sie mich als spezialisierten Anwalt!
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