Existenzgefährdung durch Fahrverbot
Innerorts 31 km/h zuviel, 41 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft drüber. Oder der sogenannte qualifizierte Rotlichtverstoß; also bereits länger als eine Sekunde rot. Diese und so manch andere Verkehrsverstöße sind es, die in aller Regel nicht nur eine Geldbuße sondern auch ein Fahrverbot nach sich ziehen. Deshalb ist auch vom Regelfahrverbot die Rede. Keine Regel ohne Ausnahme. Aber wer kann sich darauf berufen?
Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat sich erst jüngst zum wiederholten Male zu dieser Frage geäußert. Zu erwartende Nachteile in Gestalt erheblicher Erwerbs- oder Gewinneinbußen sollen für die Annahme einer Ausnahme nicht reichen. Die Auswirkungen der Vollstreckung eines Fahrverbots müssen schon zur Existenzgefährdung führen.
Soll also die Verteidigung gegen ein drohendes Fahrverbot unter Inanspruchnahme des Übermaßverbots erfolgreich sein, muss der mit der Verteidigung beauftragte Rechtsanwalt mehr vortragen können, als nur die Erwartung, dass ein finanzieller Verlust droht.