Amtsgericht Brandenburg a. H.

Die Staatsanwaltschaft Potsdam hat einen meiner Mandanten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis angeklagt. Er soll nicht berechtigt gewesen sein, eine Fahrerlaubnis in Polen zu erwerben. Das Amtsgericht Brandenburg a. H. hat ihn freigesprochen. 

Dass der Führerschein nach Ablauf einer gegen den Mandanten verhängten Sperrfrist ausgestellt worden war, stand außer Frage. Damit war eine der Voraussetzungen, unter denen deutsche Behörden eine in einem EU-Mitgliedsstaat erlangte Fahrerlaubnis anerkennen müssen, erfüllt. Die Staatsanwaltschaft stellte in Abrede, dass auch die zweite Voraussetzung erfüllt worden war. Mein Mandant die Fahrerlaubnis unter Verletzung des sogenannten Wohnortprinzips erlangt haben.

Ihren entsprechenden Verdacht stützte der Staatsanwalt ausschließlich auf Ermittlungsergebnissen seiner polnischen Kollegen. Die hatten wohl herausbekommen, dass die Fahrschule, bei der der Angeklagte sich angemeldet hatte, ihren Fahrschülern auch gleich noch eine Wohnung vermittelt hatte. In der wenige Quadratmeter großen Unterkunft sollen zeitgleich bis zu vierzig Personen gemeldet gewesen sein.

Ob aber auch mein Mandant unter derselben Adresse gemeldet war, wurde nicht ermittelt. Der Name der Fahrschule reichte aus, um Anklage zu erheben. Das Gericht wollte sich damit nicht zufrieden geben und sprach den Mandanten vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis frei.

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