Fahrerflucht nach Verkehrsunfall mit dem Einkaufswagen?
Soll vorkommen; und dann auch als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort strafbar sein. Das meint jedenfalls das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einer seiner jüngeren Entscheidungen. Wie kommt man auf so etwas, wenn man bei der Anwendung des Gesetzes dessen Wortlaut zur Verfügung hat? Indem man ihn dehnt und zieht und weitet, bis es passt.
„Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er (…) zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat (…), wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ So jedenfalls hat es der Gesetzgeber in § 142 Abs. 1 StGB formuliert. Dass man nicht unbedingt ein Fahrzeug geführt haben muss, um als Täter einer so genannten Unallflucht in Frage zu kommen, ergibt sich schon daraus, dass das Gesetz dem Unfallbeteiligten eine Pflicht auferlegt. Und das kann auch ein Fussgänger sein. Aber doch wohl „im Straßenverkehr“! Oder hat sich der Gesetzgeber auch den Kunden eines Supermarktes vorgestellt, der seinen Einkaufswagen über den Kundenparkplatz schiebt und dabei gegen ein parkendes Fahrzeug stößt.
Nach Ansicht des OLG Düsseldorf handelt es sich bei dem beschriebenem Geschehen um einen Unfall im Straßenverkehr. Denn auch auf der Straße gibt es den so genannten „ruhenden Verkehr“. Die auf einem Kundenparkplatz geparkten Fahrzeuge seien demselben Risiko ausgesetzt wie jene im ruhenden Verkehr. Und mit dem Wegrollen eines Einkaufswagens realisiere sich eine für das abgeparkte Fahrzeug ganz typische Gefahrensituation. Deshalb begeht nach Überzeugung der Oberrichter ein strafbares unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach einem Unfall im Straßenverkehr, wer sich beim Einkaufen nicht fair verhält. Und das kann dann auch schon mal die Fahrerlaubnis kosten. Kommt nur auf die Höhe des Schadens an.
Keine Strafe ohne Gesetz! Ein rechtstaatlicher Grundsatz mit Verfassungsrang. Nachzulesen in Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB. Wäre auch mal wieder die Lektüre wert; sogar für OLG-Richter.