„Pedalbetriebene Abnormität“
Darum handelt es sich nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster bei sogenannten „Bierbikes“; also jenen durchaus kurios anmutenden vierrädrigen, durch Muskelkraft angetriebenen Vehikeln, bei denen die auf Pedale wirkende Kraft durch Ketten auf die Räder übertragen wird. Es ist wohl gerade die Art der Kraftübertragung, die zur Einordung solcher Gefährte als Fahrräder verleitet. Und dies, obgleich die Ausmaße mit etwa 5 m Länge und 2,25 m Breite sowie die Anordnung der Sitzgelegenheit um einen einem Schanktresen nachempfundenen Tisch und letztendlich das unter anderem aus einer Zapfanlage bestehende Zubehör, so gar nicht an ein Fahrrad herkömmlicher Bauart erinnern wollen. Das OVG Münster hatte nun jüngst zu entscheiden, ob der Betrieb eines solchen gerade mal Marschgeschwindigkeit von 6 km/h erreichenden Fahrzeugs zu untersagen ist.
Dass es sich beim Fahrradfahren auf der Straße um eine vom Gemeingebrauch gedeckte Nutzung derselben handelt, die keiner ausdrücklichen Genehmigung bedarf, muss nicht unbedingt ausgiebig erörtert werden. Aber wie verhält es sich mit der Nutzung eines Fahrzeugs, dass im Grunde genommen wie ein Fahrrad, oder sagen wir mal: wie ein Tandem funktioniert? Das OVG hat die Frage beantwortet, indem es die Funktionsweise des Fahrzeugs als nicht maßgeblich eingestuft hat. Von entscheidender Bedeutung sei nicht die Betrachtung des Fortbewegungsmittels sondern die der Straße. Insbesondere des Zwecks, dem die Straße dient. Und das ist nun mal der Verkehr. Der Zweck des Bierbike bestehe hingegen vorrangig im geselligen Konsum von Alkohol. Die Fortbewegung und die Beförderung von Personen sei ein erkennbar nachrangiges Anliegen der Nutzer der fahrbaren Theke. Und deshalb stellt der Betrieb eines sogenannten Bierbikes eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Straße dar und kann somit untersagt werden.